24. November 2009
Cloud Computing, also das Auslagern von IT-Dienstleistungen auf Provider und Rechenzentren, kann aus der Perspektive des Datenschutzes eine recht heikle Angelegenheit werden. Denn die rechtliche Verantwortlichkeit für die Korrektheit der Arbeit in der Cloud sowie die zum Teil sehr weitreichende persönliche Haftung der Verantwortlichen für damit einhergehende Risiken können nicht mit in die Cloud wegdelegiert werden.
Andererseits kann Cloud Computing gerade kleineren und mittelständischen Unternehmen dabei helfen, professionelle Abläufe im IT-Betrieb sowie hohe Standards bei IT-Sicherheit und Datenschutz einzukaufen anstatt sie selbst erst aufbauen zu müssen.
Zu diesem Schluss kommt eine Untersuchung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), die kürzlich veröffentlicht wurde (PDF, 2 MB). „Die Weitergabe der eigenen Daten in fremde Hände bedeutet für Unternehmen natürlich ein Risiko. Neben offensichtlichen Gefahren wie Datenschutz-Intransparenz, Datenverlust und unvollständiger Datenlöschung kann die fehlende Kompatibilität von Lösungen zu Problemen bei der Migration zu einem anderen Anbieter führen“, erläutert ENISA-Researcher Daniele Catteddu. Daher rät man den am Cloud Computing interessierten Unternehmen, sich in Frage kommende Anbieter genau anzusehen. Dafür sollte im Unternehmen eine geschäftsspezifische Risikoanalyse gemacht werden, wozu die ENISA in ihrer Untersuchung konkrete Handlungsanleitungen gibt.
Besonders attraktiv ist Cloud Computing dabei für neu gegründete Unternehmen, deren Alternative ansonsten darin bestünde, ihre IT auf der grünen Wiese komplett neu aufzubauen. Schließlich lassen sich viele Cloud-Leistungen modular buchen, kurzfristig erweitern und nutzungsabhängig abrechnen.
Auch der Netzwerksicherheitsdienstleister RSA kam zu der Erkenntnis, dass Cloud Computing das Sicherheitsniveau herkömmlicher IT-Infrastrukturen in KMU deutlich steigern kann. In der November-Ausgabe des „RSA Security Brief“ ist ein Leitfaden enthalten, worauf ein Unternehmen technisch, rechtlich und organisatorisch bei der Auswahl eines Cloud-Dienstleisters sowie der Einführung von Cloud Computing achten sollte. Und mit welchen technischen Ansätzen sich wertvolle Unternehmensdaten schützen und rechtliche Datenschutzanforderungen erfüllen lassen.
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Verfasst von Guido Strunck
20. November 2009
Viele PC-Nutzer glauben, dass Dateien, die sie löschen dadurch tatsächlich vernichtet werden. Dem ist nicht so. Zum einen haben die meisten Betriebssysteme eine Sicherung gegen unabsichtliches Löschen eingebaut: Das Papierkorb-Verzeichnis, in das gelöschte Dateien hinein verschoben werden. Und aus dem man sie – wie bei einem echten Mülleimer – wieder herausziehen kann. Aber auch das „Leeren“ des Papierkorbes führt nicht zur tatsächlichen Löschung der Dateien. Der Rechner markiert die durch die Dateien belegten Speicherbereiche seiner Festplatte lediglich als „frei verfügbar“. Früher oder später werden darauf neue Daten gespeichert, so dass dadurch die zuvor dort gespeicherten Daten überschrieben werden. Erst dann sind sie tatsächlich weg. Je nach Nutzungsintensität der Festplatte und der dort noch vorhandenen Speicherkapazität kann das Sekunden oder Monate bis Jahre dauern.
Wer wissen will, was sich auf seinem Rechner noch an bereits gelöschten aber wiederherstellbaren Daten befindet, kann mit Tools wie Piriform‘s kostenlosem Recuva nachschauen. Und die Datenreste auf Wunsch auch gleich endgültig beseitigen oder aber wiederherstellen lassen.
Zumindest für Dateien gibt es durchaus ein „Leben nach dem Tod“. Es sei denn, sie werden gleich „sicher gelöscht“, d.h. der von ihnen belegte Plattenplatz wird erst mit anderen Daten überschrieben und anschließend als „frei“ gekennzeichnet. Auch dafür gibt es Tools, wie z.B. das Programm Crap Cleaner. Es ist eine Art „Datenmüllabfuhr“, die den Rechner auf dem es installiert ist, von datentechnischen Gebrauchsspuren säubert und in der man auch sichere Löschverfahren einstellen kann.
Heute haben viele Nutzer aber Daten nicht nur auf ihrem eigenen Rechner sondern auch „in der Cloud“, d.h. bei Internetdiensten wie Facebook, XING oder Twitter. Und hier werden die Dinge jetzt kompliziert. Denn das Internet vergisst grundsätzlich erst mal nichts. Fast alles wird irgendwo gespiegelt, zwischengespeichert oder in Archiven und Backup-Systemen vorgehalten. Je länger es im Netz steht, desto wahrscheinlicher ist das. So werden z.B. meine Artikel in diesem Blog oftmals bereits nach wenigen Stunden von Suchmaschinen erfasst, wodurch sie meist auch in deren Cache landen.
In den meisten sozialen Netzwerken kann man eigene Daten zwar löschen. Aber es ist dadurch nicht sichergestellt, dass sie tatsächlich weg sind. Hochverfügbar laufende IT-Systeme haben meist mehrere Backups und identisch konfigurierte und mit aktuellen Datenbeständen versehene Ersatzsysteme, um bei Sabotage oder Plattencrash zügig darauf umschalten und weiterlaufen zu können. Und oft genug enthält das Kleingedruckte in den Nutzungsverträgen mit den Plattformbetreibern Klauseln, wonach man ihnen Verwertungsrechte an den persönlichen Daten einräumt. Was sie dazu veranlassen kann, diese dafür vor endgültiger Löschung zu sichern.
So warf kürzlich der Security-Newsletter von TrendMicro die durchaus berechtigte Frage auf: „When You Delete Your Social Media and Smartphone Files — Are They Really Deleted?“ Um im Weiteren auf die grundsätzliche Problematik der Kontrolle und Verfügung über Daten auf ausgelagerten IT-Systemen zu verweisen. Ein Thema, dass nicht nur Rechenzentren in Konzernen sondern zunehmend auch Privatnutzer mit ihren Mobilgeräten und Web 2.0-Accounts betrifft. So sieht z.B. der Prototyp von Googles Netbook-Betriebssystem Chrome OS ein fast ausschließlich webbasiertes Arbeiten mit dem Rechner vor, so das praktische alles – Programme, Daten, Dienste – aus dem Internet bezogen wird.
As more consumer data moves onto cloud computing platforms like Gmail and Facebook, and closed platforms like Kindle and iPhone, deleting your data—whether old email messages, college photos on Flickr or personal posts on Facebook—becomes more complicated. In fact, you have to trust that these companies will delete your data when you ask them to. Unfortunately, many of these sites are more likely to make your data inaccessible than actually delete it. And even if you do manage to delete your files, copies are almost certain to remain in the companies’ backup systems.
Als Lösung dafür wird auf die Idee von Dateien mit zeitlich begrenzter Lebensdauer und anschließender Selbstzerstörung hingewiesen. Eine Idee, die im Zuge des Vanish-Projektes an der University of Washington entstand und bereits als quelloffene Referenzimplementierung vorliegt. Allerdings haben auch Konzepte wie „Vanish“ ihre Nachteile, so dass eine endgültige Lösung für das Problem noch aussteht.
Während man das Dasein von gelöschten Dateien auf dem meisten Rechner also durchaus selbst endgültig beenden kann, erlangen ins Internet verlagerte Daten gewissermaßen eine Art „ewiges Leben“.
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Verfasst von Guido Strunck
18. November 2009
Mal wieder rauscht ein größerer Datenskandal durch den Blätterwald. Banken lassen Zehntausende Kreditkarten ihrer Kunden einziehen und austauschen, weil die Kartendaten in die Hände von professionellen Gaunern gefallen waren. „Die Austauschaktion betrifft alle Banken in Deutschland gleichermaßen“, so ein Sprecher des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), der Dachorganisation der Banken. Doch was ist tatsächlich geschehen?
Ein Großteil der betroffenen Kreditkarten wurde in den letzten Monaten in Spanien benutzt. Dort liefen die Kartentransaktionen über einen sog. „Prozessor“, d.h. einen externen Dienstleister zur Zahlungsabwicklung. Anscheinend gab es dort ein Datenleck, durch das Kartendaten abgezogen wurden. Unklar ist derzeit, um welches Unternehmen es sich handelt und wie die Kartendaten gestohlen wurden. Auf entsprechende Nachfragen der Presse reagieren die Banken nicht oder verweisen auf noch offene Verfahren.
Es können aber auch Kreditkarten betroffen sein, die in Deutschland benutzt wurden, wenn der Handelspartner seinen Zahlungsverkehr über spanischen Dienstleister abgewickelt hat. Insbesondere bei Großunternehmen gibt es den Trend, Dienstleistungen wie den Zahlungsverkehr zu zentralisieren, um bei Zahlungsabwicklern Volumennachlässe zu erhalten.
Obwohl es bereits in den letzten Monaten mehrmals Probleme und Rückrufaktionen mit Kartendaten gab (z.B. im Oktober als die KarstadtQuelle Bank 15.000 Karten austauschen lies), scheinen die Banken vom Ausmaß des Angriffs überrascht zu sein. Tatsächlich agieren Cyber-Kriminelle bereits seit Jahren immer professioneller und trickreicher. Sie machen sich die Hauptschwäche moderner Geschäftsprozesse zunutze: Die Komplexität, die durch das Zusammenwirken zahlreicher Dienstleister, Subunternehmer und Outsourcing-Partner entsteht. Da große Unternehmen seit Jahren danach streben, ihre Fertigungstiefe durch Auslagerungen und Fremdvergabe an Dritte zu verringern, sind komplexe Wertschöpfungsnetzwerke und Prozess entstanden, die – im Gegensatz zu komplexen Maschinen und Anlagen – oftmals kaum einer einheitlichen Qualitätssicherung unterliegen. Und oftmals auch kein einheitlich hohes Sicherheitsniveau über die ganze Prozesskette und alle beteiligten Firmen hinweg gewährleisten können.
Mit Hilfe der entwendeten Daten könnten die Datendiebe Karten fälschen und mit ihnen einkaufen oder die Datensätze weiterverkaufen. Die Kreditinstitute halten dagegen, indem sie Kartenkonten zum Teil verhaltensbasiert überwachen (ungewöhnliche Transaktionen an ungewöhnlichen Orten oder zu ungewöhnlichen Zeiten) und eine Karte auch schon mal vorbeugend sperren, bis der Kunde anruft.
Den Kartennutzern entsteht zwar meist kein konkreter Schaden, da sie jede über ihre Karte laufende Transaktion nachträglich rückgängig machen können. Der Reputationsschaden der Kreditinstitute durch Vertrauensverluste in das Zahlungssystem Kreditkarte sowie in die dahinterstehende Arbeitsteilung dürfte aber beträchtlich ausfallen.
Gleichzeitig zeigt dies, dass sich IT-Sicherheit zwar durch Auslagerung (z.B. als Managed Security Services über ein externes Security Operations Center) stärken lässt. Das dies aber kein Ersatz für eine interne Beherrschung aller Geschäftsprozesse einschließlich deren Absicherung und Qualitätssicherung ist. Zudem rückt so beim Thema Kreditkarten die konkrete Abwicklung der Kartenzahlungen ins Licht der Öffentlichkeit. Denn während die Banken Kreditkarten offensiv bewerben, haben sie große Teile der Zahlungsabwicklung an Dritte vergeben, ohne dass dies den Kunden wirklich klar ist. Die vertrauen so ihrer Bank, leiten ihre Daten aber bei jedem Bezahlen mit der Kreditkarte über ein ihnen unbekanntes anonymes Rechenzentrum irgendwo auf der Welt. Globalisierung eben.
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Verfasst von Guido Strunck
13. November 2009
Der Begriff der „Einwilligung“ spielt im Datenschutzrecht eine besondere Rolle. Denn das Bundesdatenschutzgesetz sieht für das Nutzen personenbezogener Daten anderer ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. D.h. das Nutzen solcher Informationen ist grundsätzlich unzulässig, kann aber im Einzelfall und zu festgelegten Zwecken erlaubt sein. Erlaubt ist eine Nutzung personenbezogener Daten nur, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt (z.B. eine Erfassungs- und Dokumentationspflicht) oder die Betroffenen der Nutzung zugestimmt haben; wenn sie also eine Einwilligung i.S.d. Datenschutzes abgegeben haben.
Hintergrund dafür ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder soll über Speicherung und Nutzung seiner Daten frei entscheiden können.
Diese Einwilligung hat daher auf einer freien Entscheidung des Betroffenen zu beruhen und muss im Regelfall schriftlich sowie bezogen auf einen bestimmten Zweck abgegeben werden (§4a BDSG). Auch die Folgen einer Nicht-Einwilligung (z.B. das Nichtzustandekommens eines Geschäftes oder Vertrages) müssen aufgezeigt werden. Und hier beginnen die Dinge heikel zu werden. Denn wenn etwas Wichtiges wie z.B. ein Mietvertrag, eine neue Stelle usw. von dieser Einwilligung abhängt, kann ihre „Freiwilligkeit“ rechtlich durchaus bezweifelt werden.
Und so hat die Rechtsprechung auch im Laufe der Zeit den Standpunkt entwickelt, dass es z.B. Einwilligungen von Arbeitnehmern regelmäßig an der Freiwilligkeit mangelt, da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. Hier ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite, wenn er sich auf die Daten beschränkt, deren Erhebung und Nutzung für den Beginn, die Fortführung oder die Beendigung der Beschäftigung erforderlich sind (§ 32 BDSG). Dazu dürften Kontonummern, Adress- und Sozialversicherungsdaten mit Bestimmtheit zählen. Weniger jedoch umfängliche Persönlichkeitsprofile oder die Ergebnisse mal mehr, mal weniger seriöser psychologischer Tests. Ebenso kritisch ist der Umgang mit Bewerberdaten zu sehen, da auch hier (vorvertragliche) Abhängigkeitsverhältnisse und Machtungleichgewichte vorliegen. Der Bewerber will den Job – notfalls auch mit Abgabe umfangreicher medizinischer Testdaten und sachfremder Analysen ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit. Ein Umstand der auch nicht kollektivrechtlich, z.B. durch Abschluss von Betriebsvereinbarungen umgangen werden kann, da Betriebsvereinbarungen kein Ersatz für fehlende Rechtsgrundlagen oder individuelle Einwilligungen sind.
Die Sache wird nicht unbedingt einfacher dadurch, dass es die Einwilligung auch an anderer Stelle in anderen Gesetzen gibt. So z.B. im § 13 des Telemediengesetzes (TMG), wo es allerdings um den speziellen Fall der Nutzung von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten geht. Hier greift die Gesetzesrangfolge: Das Datenschutzgesetz regelt für Datenfragen das, was nicht in anderen spezielleren Normen geregelt ist. Es ist ein „Gesetz der letzten Instanz“.
Datenschutzrechtliche Einwilligungen kommen im Geschäftsverkehr häufig durch schlüssiges (konkludentes) Handeln zustande. Da wird z.B. etwas in einem Online-Shop bestellt und dazu die Bestelladresse sowie Bankdaten zum Zweck der Bestellabwicklung und Bezahlung angegeben. Das sieht an sich bereits wie eine datenschutzrechtliche Einwilligung aus. Sie würde allerdings wegen der fehlenden Schriftlichkeit im Falle rechtlicher Probleme nicht als solche akzeptiert werden, auch wenn so tagtäglich Hunderttausende Geschäfte getätigt werden. Rechtliche Probleme – das können auch Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern oder Abmahnvereinen sein.
Worin besteht nun eigentlich das Problem mit diesen Einwilligungen? Nun, wenn die Einwilligung unwirksam weil nicht ordentlich zustande gekommen ist, ist auch die Verarbeitung und Nutzung der entsprechenden Daten illegal. Die zahlreichen Datenschutzverstöße der letzten eineinhalb Jahre sowie die Verschärfungen des gesetzlichen Datenschutzes zeigen, dass diesem Problem langsam aber zunehmend mehr öffentliche Aufmerksamkeit zukommen wird.
Dabei muss man sich bei der Planung entsprechender Geschäftsabläufe lediglich Folgendes vergegenwärtigen und es richtig umsetzen:
- Die Einwilligung wird vom Betroffenen freiwillig abgegeben.
- Er wurde klar auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten sowie die Folgen der Nichterteilung der Einwilligung hingewiesen.
- Er gibt seiner Einwilligung dazu schriftlich ab.
- Die Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten ist in den Vertragsdokumenten oder geschäftlichen Unterlagen besonders hervorgehoben.
Diese Einwilligung kann vom Betroffenen natürlich später widerrufen werden. Um damit verbundene organisatorische Probleme zu vermeiden, sollten Geschäftsabläufe grundsätzlich datenarm organisiert werden (Prinzip der Datensparsamkeit und Datenvermeidung).
Für denjenigen, der eine solche Einwilligung abgibt, sollten sich aus den begleitenden Informationen die „6 W-Fragen der datenschutzrechtlichen Einwilligung“ beantworten lassen:
- Willige ich in etwas ein?
- Warum mache ich das?
- Welche Daten werden dafür erhoben?
- Wozu werden diese erhoben?
- Was geschieht, wenn ich ablehne?
- Wer erhält die Daten und wozu?
Ein datenschutztechnisches Qualitätsmerkmal im Geschäftsleben besteht darin, dass Kunden, die Einwilligungen abgeben sollen, diese Fragen ohne weiteres Nachfragen aus den ihnen zur Verfügung gestellten Begleitinformationen beantworten können.
Ein Kundenstamm mit solchen Einwilligungen stellt einen nicht zu unterschätzenden immateriellen Wert im Unternehmen dar.
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Verfasst von Guido Strunck
10. November 2009
Datendiebe können sehr kreativ sein, wenn es um das Abschöpfen von finanziell verwertbaren Datenbeständen geht. Oft wird es ihnen aber auch sehr einfach gemacht. So wurde erst kürzlich bekannt, dass die Bundesagentur für Arbeit Probleme mit ihrer Stellenbörse sowie mit dem Handling interner Datenbestände hat. In der Stellenbörse kann jeder als „Arbeitgeber“ auftreten, eine Überprüfung (Gewerbeschein, Handelsregister …) erfolgt nicht. Sozialdaten von Hartz-IV-Beziehern waren bis vor kurzem allen Beschäftigen der Arbeitsagentur zugänglich, nicht nur den dafür zuständigen Fallmanagern am Meldeort des „Kunden“.
Die Mängel im Sicherheitskonzept der Arbeitsagentur sowie in Teilen ihrer Software sind anscheinend so gravierend, dass sie sich kurzfristig nicht beheben lassen. Das muss sich wohl auch eine Berliner Personalvermittlungsfirma gedacht haben, als sie mehrere Tausend Stellenanzeigen in die Stellenbörse einkippte. So viele in so kurzer Zeit, dass es bei einer internen Prüfung den Betreibern bei der Arbeitsagentur auffiel und man der Sache nachging (was für die Wachsamkeit der Agentursystemadmins spricht). Tatsächlich existierte keine einzige Stelle wirklich. Die ausgeschriebenen Positionen für Facharztstellen über pädagogische Berufe bis hin zu Ingenieuren und Managerposten waren ein Phishing-Angriff auf die Vermittler der Arbeitsagentur sowie die Nutzer der Stellenbörse. Sie sollten ihre Bewerbungsunterlagen an die Berliner Firma schicken, so dass diese ihre Datenbestände damit aufstocken und möglichen Firmenkunden eine Datenbank mit Tausenden von Profilen anbieten kann.
Das ist für Personalvermittler an sich nichts Ungewöhnliches. Firmen wie Hays, Datos oder Progressive bieten interessierten Stellensuchenden die Möglichkeit an, ein Profil in einer Datenbank zu hinterlegen und regelmäßig gegen dort ausgeschriebene Stellen von Firmen gegenchecken zu lassen. Auf Projektvermittlungsbörsen wie Gulp oder Projektwerk können Freelancer Profile einstellen und Angebote von daran interessierten Firmen erhalten. Werben gehört zum Geschäft und wer als Stellensuchender einem Personalvermittler seine Daten gibt, um dessen Stellen mit in seine Stellensuche einzubeziehen, tut das i.d.R. bewusst. Das ist eine übliche Praxis an der es grundsätzlich nichts auszusetzen gibt.
Anders diejenigen Arbeitssuchenden, die sich auf eine konkrete Stelle bewerben, die jedoch gar nicht existiert. Sie würden in einem solchen Fall nur eine Textbaustein-Absage erhalten und das Angebot in der Datenbank des Personalvermittlers zu verbleiben, in der Hoffnung das nochmal eine ähnliche Stelle reinkommt. Seriöse Personalvermittlung sieht anders aus.
Und so sieht auch Anja Huth, Sprecherin der Bundesagentur darin einen eindeutigen Missbrauch des Systems und einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen. Einen Missbrauch dieser Dimension hat man in der Jobbörse der Bundesagentur noch nie erlebt, so die Sprecherin. Mal sehen, ob das mehr als nur die Sperrung des Accounts zur Folge hat.
Inzwischen ist man damit beschäftigt, die zahlreichen fingierten Stellenangebote zu finden und zu löschen. Was aber noch einige Tage dauern kann, so Frau Huth. Schließlich werden täglich etwa 20.000 Stellenangebote neu erstellt oder abgeändert. Verantwortlich für diese Angebote war demnach die Firma Econsulting24, wo jedoch bislang weder die Arbeitsagentur noch die mittlerweile darauf aufmerksam gewordene Presse jemanden erreichen konnte.
Einen ähnlichen Fall hatte es bereits im Winter letzten Jahres gegeben. Ein privater Jobvermittler hatte immer wieder fingierte Stellen ins System gestellt. Wenn sich Bewerber bei dem Vermittler meldeten, erhielten sie stets die Auskunft, dass die Stelle bereits anderweitig besetzt war. Das Unternehmen bot den Bewerbern jedoch an, gegen Bezahlung Bewerbungen für sie zu verfassen. Und obwohl die Arbeitsagentur den Account des Vermittlers löschte, meldete er sich stets einfach neu an und spammte fröhlich weiter. Das Problem der mangelhaften Kontrolle vermeintlicher „Arbeitgeber“ in der Jobbörse ist also bereits seit langem bekannt.
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Verfasst von Guido Strunck
6. November 2009
In den Personalabteilungen großer Unternehmen beginnt sich eine neue Klasse von Businessanwendungen auszubreiten: Die People Performance Management Systeme (PPM) bzw. Business Performance Management Systeme. Sie sollen Methoden, Tools und Prozesse zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Profitabilität von Unternehmen durch effizientere Bewirtschaftung ihres Personals bereitstellen. Anbieter wie Stepstone Solutions sprechen auch etwas euphemistisch von „Talent Management“. Es ist also wohl noch offen, welche Bezeichnung sich letztlich für diese Form der Personalverwaltung durchsetzen wird.
Schon seit Jahren versuchen Unternehmen die Leistungsabgabe ihrer Beschäftigten zunehmend zu steigern und gleichzeitig besser verwaltbar zu machen, so dass sie gezielt gemanagt werden kann. Ein Instrument dazu ist die indirekte Steuerung als Managementprinzip. Die mit Hilfe evidenzbasierter Personalplanung und damit letztlich IT-gestützt umgesetzt wird.
Dabei fallen naturgemäß zahlreiche Daten an und es bedarf zum Managen der Mitarbeiterleistung definierter Prozesse, was es naheliegend erscheinen lässt, dazu spezielle Anwendungen einzusetzen. Zielvereinbarungen, freiwillige / ergebnisabhängige Entgeltbestandteile, Beurteilungen und Leistungsbewertungen, Fortbildungsmaßnahmen und Personalentwicklungsprogramme – alles was zur Potentialentwicklung, Selektion und optimalem Einsatz der Beschäftigten im Unternehmen eben so getan wird, soll mit dieser neuen Klasse von Anwendungen erfasst, verwaltet und gemanagt werden.
Mögliche, durch PPM-Systeme zu unterstützende Einsatzbereiche wären u.a. Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen sowie deren Monitoring, Auswahl von Beschäftigten für Schulungen, Personalentwicklungsprogramme oder interne Versetzungen. Aber auch interne Vergleiche mit anderen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen zur Optimierung der Leistung durch Wettbewerb und Auslesemechanismen. Wie es auch Stephen Baker bereits in seinem Buch „Die Numerati – Datenhaie und ihre geheimen Machenschaften“ beschreibt. Dort erläutert er einen neuen Ansatz von HR-Planungswerkzeugen zur evidenzbasierten Personalplanung, basierend auf mathematischen Modellen in Kombination mit Data-Mining-Technologien.
Klar ist jedoch, dass solche Systeme nur dann sinnvoll eingesetzt werden können, wenn Arbeitgeber darin weitaus mehr Daten über ihre Beschäftigen ablegen und auswerten, als es zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses „erforderlich“ i.S.d. BDSG ist. Zumal der Gesetzgeber aufgrund der zahlreichen Datenskandale in der Wirtschaft den einschlägigen § 32 BDSG neu und deutlich enger gefasst hat.
Das bringt insbesondere für betriebliche Datenschutzbeauftragte und Betriebsräte Arbeit mit sich, wenn ihr Unternehmen ein solches System zur besseren Leistungsbewirtschaftung des Personals einführen will, wie es z.B. die Fachzeitschrift „Computer & Arbeit“ in ihrer aktuellen Ausgabe 10/2009 in einem Artikel erläutert.
(der auf der Homepage des Autors Achim Thannheiser auch als PDF heruntergeladen werden kann)
Zumindest die Betriebsräte werden vor der Aufgabe stehen, ob sie die Einführung von PPM-Systemen gestalten oder verhindern wollen. Letzteres wäre durchaus möglich, da das BDSG solche Systeme bei entsprechend enger Auslegung des § 32 eigentlich unmöglich macht.
Gestalten wird auf jeden Fall bedeuten, zahlreiche Funktionen abzuschalten, einzuschränken sowie ihre Nutzung an klare nachprüfbare Regularien zu binden. Und so kommt auch Arbeitsrechtler Thannheiser zu dem Schluss, dass PPM-Systeme die Möglichkeit bieten, den gesamten arbeitenden Menschen zu durchleuchten. Und daher rät er den Mitbestimmungsorganen, Positivlisten mit zulässigen Nutzungen festzulegen, die alles sonst noch Mögliche als unzulässig ausschließen.
Vom Standpunkt der IT-Sicherheit sind PPM-Systeme dagegen nur ein weiterer Teil der Personaldatenverarbeitung, die denselben Schutzbedarf hat wie alle anderen HR-Systeme.
Wie die Rechtsprechung zum erst kürzlich reformierten Datenschutzgesetz mit dieser Art der Personaldatennutzung verfahren wird, ist derzeit noch offen. Es bleibt also spannend …
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Verfasst von Guido Strunck
4. November 2009
Videokameras zur Überwachung im öffentlichen Raum, an Gebäuden oder sogar an Arbeitsplätzen werden bei Staat und Wirtschaft immer beliebter. So las ich kürzlich, dass Leipzig heute über mehr Überwachungskameras verfügt als die Stasi in den letzten Jahren ihres Daseins für die ganze DDR in Betrieb hatte.
Doch ein Problem haben die Kameras für ihre Betreiber: Um die mit ihnen erzeugten Datenmengen sinnvoll nutzen zu können, muss man Einsatzkräfte vor Ort bereithalten, die aktiv eingreifen können, wenn sich auf den Monitoren etwas tut. Nur ein kleiner Teil der Kameras wie z.B. die in Banken dient ausschließlich forensischen Zwecken (Dokumentation von Aktivitäten für strafrechtliche Verfolgung im Nachhinein).
Die Operatoren an den Bildschirmen müssen jedoch ebenso bezahlt und sozialversichert werden, wie das Einsatzpersonal, das bei Problemen wie z.B. Schlägereien im U-Bahnhof reagieren soll. Diese Kosten sorgten letztlich doch oftmals für Disziplin seitens der Kamerabefürworter. Denn eine 7×24 Überwachung an 365 Tagen im Jahr kostet schnell richtig viel Geld. Und da wohl die automatisierte Bilderkennung auf absehbare Zeit den „zweibeinigen Kostenfaktor“ vor dem Bildschirm nicht ersetzen, geschweige denn bei Problemen vor Ort ausrücken und eingreifen kann, sorgt das knappe Geld dafür, dass sich die Kameras noch nicht seuchenartig ausbreiten.
Dieses Problem hat die Firma Internet Eyes im generell sehr kamerafreundlichen Großbritannien nun gelöst. Dort gibt es im öffentlichen Raum etwa 4.200.000 Überwachungskameras. Im Schnitt für je 14 Briten eine. Sie alle zu überwachen oder auch nur im Nachhinein auszuwerten könnte rasch das Budget einer größeren Stadt sprengen. Daher kam man auf die Idee, die dort öffentlich über das Internet erreichbaren Kameras zu einer Art Videospiel zusammenzuschalten. Darin können registrierte Spieler Bilder von Überwachungskameras ansehen und im Falle einer Straftat Sicherheitskräfte alarmieren. Wer etwas Verdächtiges sieht und mitteilt, erhält einen Punkt; drei Punkte gibt es für das Überführen des Täters. Fehlalarme wiederum sorgen für Punktabzug. Wer zu oft Fehlalarme auslöst, scheidet aus (Game Over). Aus den Punkten wird eine monatliche Highscore-Liste generiert und der dort Erstplatzierte erhält 1.000 £ ausgezahlt.
Allerdings enthält das Spiel auch einen Risikoanteil. Wer mehr als drei Alarmmeldungen pro Monat absetzen will, bezahlt für je drei weitere Versuche Punkte zu sammeln 1 £. Dieses Geld sowie Rückflüsse über die Kamerabetreiber finanzieren das Spiel.
Charles Farrier, Bürgerrechtsaktivist und Direktor der Anti-Überwachungs-Gruppe „No-CCTV“, reagiert entsetzt auf die Idee: „Als Spiel finde ich die Idee erschreckend. Es wird ein Schnüfflerparadies geschaffen“. Es sei zu befürchten, dass etwa Rassisten jedes Mal den Schalter betätigen würden, sobald ein Mensch anderer Hautfarbe in der Kamera auftauche. Er erwarte schwerwiegende Verletzungen von Bürgerrechten. Daher hat No-CCTV bereits Beschwerde beim britischen Datenschutzbeauftragten eingelegt, um das Spiel zu stoppen.
Tony Morgan, der Erfinder von „Internet Eyes“, hält dagegen: „Das könnte die beste Waffe zur Verbrechensverhütung werden, die es je gab“, plant aber aus Gründen des Privatsphärenschutzes unter anderem nicht anzugeben, wo sich eine Überwachungskamera befinde. Die Spieler werden aber wohl rasch Möglichkeiten finden, sich über besonders lukrativ positionierte Kameras mit hohen Chancen auf Treffer auszutauschen.
Mitmachen darf laut Morgan jeder EU-Bürger, der über Internetzugang und Browser verfügt. Längerfristig soll das Projekt nicht nur in England, sondern auch in anderen Ländern angeboten werden.
Und so will er „Internet Eyes“ bald europaweit Kommunen und Polizeibehörden anbieten, die sich bislang eine kontinuierliche Überwachung ihrer Kameras nicht leisten konnten. Geht der Plan auf, dürfte dies ein explosionsartig wachsendes Aufkommen an Überwachungskameras zur Folge haben.
Der nächste Schritt wäre dann (zumindest in Deutschland) der Einsatz von 1 €-Jobbern statt gelangweilten Frührentnern am Bildschirm. Wollen wir es nicht hoffen, dass so mehr als 60 Jahre nach dem Fall der Hitlerdiktatur die Unkultur der Blockwarte wieder zurückkehrt.
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Verfasst von Guido Strunck
31. Oktober 2009
In den letzten zwei Wochen konnte man schon den Eindruck gewinnen, bzgl. des Datenschutzes hätte die Wirtschaft inzwischen jede Scham verloren. Ob Bewerber-Bluttests bei Daimler, Beiersdorf und Merck, Bruch des Bankgeheimnisses bei der Postbank, Datenklau bei SchülerVZ, neue Spitzeleien bei der Telekom oder Datenpannen bei Libri – praktisch jeden Tag gab es einen neuen Datenskandal. In einigen Fällen dürfte eine zu schwach aufgestellte IT-Sicherheit oder konzeptionelle Lücken in den Datenschutzbestrebungen der Firmen ursächlich gewesen sein. Oft jedoch auch eine gewisse „Herrenmenschenmentalität“ der jeweiligen Entscheider, die sich dachten „Datenschutz ist für andere – wir machen was wir wollen!“.
Eine besonders dicke Datenschutzsau treibe jedoch ausgerechnet die Agentur für Arbeit derzeit durchs bundesrepublikanische Dorf. Die Arbeitsagentur betreibt mit ihrer Jobbörse eine der größten Datenbanken Deutschlands. In ihr sind etwa 3.800.000 Profile arbeitslos gemeldeter Stellensuchender gespeichert. Darin können potentielle Arbeitgeber anonymisierte Profile, geordnet nach Fertigkeiten und Berufsklassifikationen recherchieren und bei Interesse den zuständigen Bearbeiter der Arbeitsagentur kontakten, damit dieser zwischen Arbeitgeber und Bewerber den direkten Kontakt herstellt. Kürzlich stellte sich aber heraus, dass sich jedermann in den System als „Arbeitgeber“ umtun konnte – auch wenn er weder Unternehmer oder Personaler war und schon gar keine offene Stelle hatte. Und das er dabei auch an nicht anonymisierte Daten herankam, um sie ggf. auch in größeren Mengen herunterzuladen und für eigene Zwecke weiter nutzen zu können.
Spiegel Online hierzu:
Bei der Jobbörse müssten Arbeitgeber lediglich den Firmennamen, die Branche sowie Anschrift und Ansprechpartner angeben. Die Identität prüfe die Bundesagentur nicht. Nach der Anmeldung bekomme der Arbeitgeber eine persönliche Identifikationsnummer zugeschickt, mit dieser könne bereits ein Teil der Bewerberdaten in nicht mehr anonymisierter Form eingesehen werden. Jeder könne so Bewerbungsunterlagen anfordern, mit Adresse, Telefonnummer, Geburtsdaten, Zeugnissen und Lebenslauf – egal, ob er einen Job zu vergeben habe oder nicht.
Wäre das schon happig, legte die Arbeitsagentur im Bereich Hartz-IV-Empfänger gleich noch nach. Denn das 4-PM („Vier-Phasen-Modell“) , ein System, über das gut 100.000 Mitarbeiter unter anderem Einkommens- und Familiensituation, Schul- und Berufsausbildung, mögliche Erkrankungen und Vorstrafen, Suchtprobleme und Verschuldung von Hartz-IV-Empfängern abrufen können, erwies sich als regelrechte Datenschleuder. Darüber können auch Mitarbeiter, die nichts mit der Betreuung der Arbeitslosen zu tun haben, nach sensiblen personenbezogenen Sozialdaten forschen. Und das bundesweit, also auch außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches. Ein Umstand der den Personalräten der Arbeitsagentur schon seit längerem Probleme bereitet. Weshalb sie sich nach wohl fruchtlosen Versuchen, das intern zu regeln, an die Presse wandten und die Sache auffliegen ließen. Sie haben erhebliche Bedenken zum Sozialdatenschutz und sehen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger verletzt. Diese Bedenken der Personalräte in den Arbeitsagenturen teile ich. Zugleich zeugt das einmal mehr, wie wichtig Mitbestimmungsorgane für das Aufdecken und Angehen fauler Stellen in Wirtschaft und Verwaltung sind.
Zu welchen Formen des Missbrauchs solche Datenlecks führen können, zeigen Insider-Berichte aus der Arbeitsagentur: So wussten die Mitarbeiter der Argen schnell mehr über zwei bestimmte Kandidaten der Fernsehshow von Dieter Bohlen. Das Computersystem der Arbeitsagentur verzeichnete weit über 10.000 Zugriffe auf ihre Datensätze nach deren Auftritt, bei dem die Männer auch ihre zeitweilige Arbeitssuche erwähnten.
Es zeigt sich einmal mehr, dass viele Datenschutz- und Sicherheitsprobleme gar nicht auftreten würden, wenn man sich an banal wirkende Lehrbucherkenntnisse halten würde. Da große Datensammlungen, egal zu welchem Zweck angelegt, immer irgendwann außer Kontrolle geraten und Daten daraus „abfließen“ können, rät schon das Bundesdatenschutzgesetz zu Datensparsamkeit und Datenvermeidung. Daten die erst gar nicht anfallen oder erhoben werden, können auch nicht in falsche Hände geraten. Das ist das Hauptargument, das Datenschützer und Bürgerrechtsaktivisten gegen große zentrale Datensammlungen vorbringen.- Es wird nur leider viel zu selten berücksichtigt.
Zumal solche Datenschleudereien zumindest im öffentlichen Bereich folgenlos bleiben.
Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar hierzu in einem Interview mit Ole Reißmannauf Spiegel online:
Ich habe als Bundesbeauftragter für den Datenschutz die Möglichkeit, das zu kritisieren und gegebenenfalls zu beanstanden, mehr nicht. Auch bei der Jobbörse der Arbeitsagentur gibt es ja ein Problem mit dem Datenschutz. Ohne Prüfung der Identität und Seriosität kann sich praktisch jeder als Arbeitgeber registrieren lassen und Unterlagen von Bewerbern anfordern. Das wissen wir seit einem Jahr, unsere Kritik und unsere Hinweise haben nicht geholfen. Es fehlt einfach an der nötigen Sensibilität im Umgang mit persönlichen Daten und an entsprechend wirksamen Durchsetzungsmöglichkeiten für mich als Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
…
Wäre die Bundesagentur für Arbeit eine Firma, könnten die zuständigen Datenschützer zumindest Bußgelder verhängen, gegebenenfalls sogar die Datenverarbeitung untersagen, und das Problem müsste öffentlich gemacht werden. Seit September ist das gesetzlich vorgeschrieben. Aber für Behörden gilt diese Verpflichtung nicht – und etwas untersagen oder Geldbußen verhängen, können wir auch nicht.
Narrenfreiheit und Straflosigkeit für Behörden also. Egal was datentechnisch verbockt wird. Da dürften jegliche Anreize fehlen, zumal Stellungnahmen des Bundesdatenschutzbeauftragten für die Behörden wohl nur Empfehlungscharakter zu haben scheinen.
Und das obwohl Privatfirmen für gleichartige Verstöße durchaus zu sechsstelligen Geldstrafen sowie der Abführung der daraus gezogen Gewinne verurteilt werden können.
Man wird die öffentlichen und privaten Datenschleudern wohl nur dadurch stilllegen können, indem hart und unnachsichtig durch Prozesse, Urteile und Skandalisierung Klarheit darüber geschaffen wird, das Verstöße gegen den Datenschutz ähnlich geahndet werden, wie jene gegen das Eigentumsrecht (Betrug, Diebstahl …) oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (tätliche Angriffe, sexuelle Belästigungen …).
Da liegt ein ordentliches Stück Arbeit vor uns. Wird es jedoch angegangen, kann das insbesondere für professionell in der IT-Sicherheit Tätige eine Sonderkonjunktur bedeuten.
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Verfasst von Guido Strunck
27. Oktober 2009
Die Datenschutzskandale in der deutschen Wirtschaft nehmen einfach kein Ende. Es scheint sich um ein grundsätzliches Problem der Nichtakzeptanz des Rechts auf Datenschutz zu handeln, sobald diese Daten für andere wirtschaftlich verwertbar sein können.
Und wirtschaftlich verwertbar waren auch die Transaktionsdaten zahlreicher Postbank-Kunden. Denn die Postbank hatte, einem Bericht der Finanztest zufolge, mehreren Tausend freiberuflich tätigen Finanzberatern Zugriff auf die Kontendaten (Kontenstände, Buchungen etc.) ihrer Kunden über eine Datenbank mit Suchfunktion gewährt. Sie sollten damit u.a. Kunden, bei denen größere Geldbeträge eingegangen waren, anrufen und ihnen Finanzprodukte zur Geldanlage anbieten.
Sensible, dem Bankgeheimnis unterliegende Daten, von einer Bank an externe Dritte herausgegeben zum Zwecke der Vermarktung von Finanzprodukten – da drehen sich jede halbwegs versiertem Datenschützer und IT-Sicherheitsbeauftragten die Zehennägel auf!
Hatten doch in der Vergangenheit solch laxe Praktiken regelmäßig dafür gesorgt, dass Daten aus Unternehmen „abflossen“ und im grauen Sumpf der Datendealer und Cyberkriminellen versickerten.
Der Finanztest liegen nach eigenen Angaben Kontodaten und Briefwechsel zahlreicher Personen aus dieser Datenbank vor. Darunter auch Prominente wie zum Beispiel Axel-Springer-Vorstand Mathias Döpfner, der frühere Präsident von Borussia Dortmund, Gerd Niebaum, oder der Vorstand der Stiftung Warentest, Werner Brinkmann. Sie alle haben der Weitergabe ihrer Daten laut Dateneintrag nicht zugestimmt.
Dagegen schützten sich die Chefs der Postbank-Gruppe gegen allzu große Neugier ihrer Verkäufertruppe, indem sie ihre eigenen Kontodaten von dieser Suchmöglichkeit ausschlossen, wie Recherchen von Finanztest ergaben.
Die für die Postbank zuständige Datenschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen hält es der Zeitschrift zufolge für unzulässig, dass freie Berater der Postbank die Girokonten der Kunden einsehen können. Behördensprecherin Bettina Gayk hirzu: „Das ist sicherlich hochproblematisch“. Hoffen wir mal, dass diese Einschätzung in der Folge auch zu rechtlichen Schritten führt. Das erst kürzlich reformierte Datenschutzgesetz sieht hierfür 5-6stellige Geldstrafen vor – für jeden einzelnen Fall. Sowie umfängliche Anzeigepflichten den Betroffenen gegenüber. Falls es in der Folge tatsächlich zu Verurteilungen und Strafen kommt.
Bis dahin schließe ich mich den Empfehlungen der Finanztest an Postbank-Kunden an. Sie rät ihnen folgendes als Ersthilfe:
Tipps für Postbank-Kunden
Forderung: Wenn Sie als Postbankkunde nicht wollen, dass ihre Kontodaten eingesehen werden, sollten Sie sich schriftlich an das Unternehmen wenden. Fordern Sie die Postbank auf, die Weitergabe ihrer Daten zu stoppen.
Widerruf: Sie können außerdem verlangen, dass Ihnen die Postbank Auskunft über gespeicherte und weitergegebene Daten gibt. Bereits erteilte Einwilligungserklärungen können Sie jederzeit widerrufen.
Inzwischen hat die Postbank auch eine eigene Stellungnahme veröffentlicht, in der sie „entschiedenes Vorgehen“ und „strafrechtliche Schritte“ ankündigt sowie „bis zur Klärung des Gesamtzusammenhanges im Dialog mit dem Datenschutz den Zugriff auf die Kontodaten durch die Finanzberater vorsorglich sperren“ lassen will und eine Revision ihrer bisherigen Praxis ankündigt.
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Verfasst von Guido Strunck
25. Oktober 2009
Seit den Datenskandalen rund um illegale Mitarbeiterüberwachung und Krankenakten bei Lidl stehen die, für ihre aggressiven Personalmanagementpraktiken bekannten Discounter unter verstärkter öffentlicher Beobachtung. Und das Verb „gelidlt werden“ beginnt sich als Bezeichnung für „Informationsbeschaffungsmethoden wirklich freier Unternehmer unter kreativer Ausgestaltung der geltenden Gesetzeslage und flexibler Wahrung von Persönlichkeitsrechten“ zu etablieren.
Und so überrascht es nicht wirklich, auf Spiegel Online zu lesen, dass der irländischen Lidl-Tochter doch tatsächlich ein Server abhandenkam, auf dem Dateien mit Umsatzzahlen, Einkaufsplanungen, Schriftverkehr zwischen dem Unternehmen und Ärzten der Mitarbeiter sowie Krankmeldungen, Diagnosen oder Abmahnungen von Beschäftigten abgelegt waren. Insgesamt etwa 200.000 Dokumente, wie ein ehemaliger deutschen Lidl-Beschäftigter, der mal für das Irland-Geschäft zuständig war, berichtete, dem ein Plattenabzug zugespielt worden war.
Ärgerlich und peinlich für Lidl. Und übel für die betroffenen Beschäftigten. Andererseits wäre das nicht das erste und bestimmt auch nicht das letzte Datenleck in einer Unternehmens-EDV. Richtig schräg wurde es erst, als der frühere Lidl-Mitarbeiter nach eigener Darstellung versuchte, die Festplatte an Lidl zu übergeben und seine früheren Kollegen für das sich anbahnende Desaster zu sensibilisieren. Denn der Konzern zeigte angeblich kein Interesse und hielt die Daten nicht für brisant.
Simon Columbus schreibt dazu auf Gulli.com:
Sollte Lidl allerdings tatsächlich die erste Kontaktaufnahme mit einem achselzuckenden „na und?“ beantwortet haben, wie sich die Sache bisher darstellt, dann darf man sich um den Geisteszustand der Verantwortlichen Sorgen machen. Schon so ist es erschreckend genug, dass derart intime Daten wie ärztliche Prognosen innerhalb des Unternehmens frei zugänglich waren. Wenn das aber noch nicht einmal als „brisant“ erkannt wird, dann fehlt es eindeutig an Augenmaß im Datenschutz.
Inzwischen hat wohl auch die Rechtsabteilung des Discounters nochmal drüber meditiert. Und den Festplattenfinder dazu aufgefordert, den Datenträger bei der Staatsanwaltschaft abzugeben. Und sich weitere rechtliche Schritte vorbehalten.
Einmal mehr wird ersichtlich, dass IT-Sicherheit auf mehreren Ebenen gedacht und umgesetzt werden muss. Ein noch so gut gegen Netzattacken geschütztes Rechenzentrum ist leicht angreifbar, wenn man dort vor Ort einfach so in Gebäude hinein und an Server und Platten herankommt, die Sekretärin zur Herausgabe sensibler Daten verleiten kann oder lausig bezahlte und schlecht behandelte Mitarbeiter leicht empfänglich für Korruption sind.
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Verfasst von Guido Strunck