10. November 2009
Datendiebe können sehr kreativ sein, wenn es um das Abschöpfen von finanziell verwertbaren Datenbeständen geht. Oft wird es ihnen aber auch sehr einfach gemacht. So wurde erst kürzlich bekannt, dass die Bundesagentur für Arbeit Probleme mit ihrer Stellenbörse sowie mit dem Handling interner Datenbestände hat. In der Stellenbörse kann jeder als „Arbeitgeber“ auftreten, eine Überprüfung (Gewerbeschein, Handelsregister …) erfolgt nicht. Sozialdaten von Hartz-IV-Beziehern waren bis vor kurzem allen Beschäftigen der Arbeitsagentur zugänglich, nicht nur den dafür zuständigen Fallmanagern am Meldeort des „Kunden“.
Die Mängel im Sicherheitskonzept der Arbeitsagentur sowie in Teilen ihrer Software sind anscheinend so gravierend, dass sie sich kurzfristig nicht beheben lassen. Das muss sich wohl auch eine Berliner Personalvermittlungsfirma gedacht haben, als sie mehrere Tausend Stellenanzeigen in die Stellenbörse einkippte. So viele in so kurzer Zeit, dass es bei einer internen Prüfung den Betreibern bei der Arbeitsagentur auffiel und man der Sache nachging (was für die Wachsamkeit der Agentursystemadmins spricht). Tatsächlich existierte keine einzige Stelle wirklich. Die ausgeschriebenen Positionen für Facharztstellen über pädagogische Berufe bis hin zu Ingenieuren und Managerposten waren ein Phishing-Angriff auf die Vermittler der Arbeitsagentur sowie die Nutzer der Stellenbörse. Sie sollten ihre Bewerbungsunterlagen an die Berliner Firma schicken, so dass diese ihre Datenbestände damit aufstocken und möglichen Firmenkunden eine Datenbank mit Tausenden von Profilen anbieten kann.
Das ist für Personalvermittler an sich nichts Ungewöhnliches. Firmen wie Hays, Datos oder Progressive bieten interessierten Stellensuchenden die Möglichkeit an, ein Profil in einer Datenbank zu hinterlegen und regelmäßig gegen dort ausgeschriebene Stellen von Firmen gegenchecken zu lassen. Auf Projektvermittlungsbörsen wie Gulp oder Projektwerk können Freelancer Profile einstellen und Angebote von daran interessierten Firmen erhalten. Werben gehört zum Geschäft und wer als Stellensuchender einem Personalvermittler seine Daten gibt, um dessen Stellen mit in seine Stellensuche einzubeziehen, tut das i.d.R. bewusst. Das ist eine übliche Praxis an der es grundsätzlich nichts auszusetzen gibt.
Anders diejenigen Arbeitssuchenden, die sich auf eine konkrete Stelle bewerben, die jedoch gar nicht existiert. Sie würden in einem solchen Fall nur eine Textbaustein-Absage erhalten und das Angebot in der Datenbank des Personalvermittlers zu verbleiben, in der Hoffnung das nochmal eine ähnliche Stelle reinkommt. Seriöse Personalvermittlung sieht anders aus.
Und so sieht auch Anja Huth, Sprecherin der Bundesagentur darin einen eindeutigen Missbrauch des Systems und einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen. Einen Missbrauch dieser Dimension hat man in der Jobbörse der Bundesagentur noch nie erlebt, so die Sprecherin. Mal sehen, ob das mehr als nur die Sperrung des Accounts zur Folge hat.
Inzwischen ist man damit beschäftigt, die zahlreichen fingierten Stellenangebote zu finden und zu löschen. Was aber noch einige Tage dauern kann, so Frau Huth. Schließlich werden täglich etwa 20.000 Stellenangebote neu erstellt oder abgeändert. Verantwortlich für diese Angebote war demnach die Firma Econsulting24, wo jedoch bislang weder die Arbeitsagentur noch die mittlerweile darauf aufmerksam gewordene Presse jemanden erreichen konnte.
Einen ähnlichen Fall hatte es bereits im Winter letzten Jahres gegeben. Ein privater Jobvermittler hatte immer wieder fingierte Stellen ins System gestellt. Wenn sich Bewerber bei dem Vermittler meldeten, erhielten sie stets die Auskunft, dass die Stelle bereits anderweitig besetzt war. Das Unternehmen bot den Bewerbern jedoch an, gegen Bezahlung Bewerbungen für sie zu verfassen. Und obwohl die Arbeitsagentur den Account des Vermittlers löschte, meldete er sich stets einfach neu an und spammte fröhlich weiter. Das Problem der mangelhaften Kontrolle vermeintlicher „Arbeitgeber“ in der Jobbörse ist also bereits seit langem bekannt.
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Verfasst von Guido Strunck
6. November 2009
In den Personalabteilungen großer Unternehmen beginnt sich eine neue Klasse von Businessanwendungen auszubreiten: Die People Performance Management Systeme (PPM) bzw. Business Performance Management Systeme. Sie sollen Methoden, Tools und Prozesse zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Profitabilität von Unternehmen durch effizientere Bewirtschaftung ihres Personals bereitstellen. Anbieter wie Stepstone Solutions sprechen auch etwas euphemistisch von „Talent Management“. Es ist also wohl noch offen, welche Bezeichnung sich letztlich für diese Form der Personalverwaltung durchsetzen wird.
Schon seit Jahren versuchen Unternehmen die Leistungsabgabe ihrer Beschäftigten zunehmend zu steigern und gleichzeitig besser verwaltbar zu machen, so dass sie gezielt gemanagt werden kann. Ein Instrument dazu ist die indirekte Steuerung als Managementprinzip. Die mit Hilfe evidenzbasierter Personalplanung und damit letztlich IT-gestützt umgesetzt wird.
Dabei fallen naturgemäß zahlreiche Daten an und es bedarf zum Managen der Mitarbeiterleistung definierter Prozesse, was es naheliegend erscheinen lässt, dazu spezielle Anwendungen einzusetzen. Zielvereinbarungen, freiwillige / ergebnisabhängige Entgeltbestandteile, Beurteilungen und Leistungsbewertungen, Fortbildungsmaßnahmen und Personalentwicklungsprogramme – alles was zur Potentialentwicklung, Selektion und optimalem Einsatz der Beschäftigten im Unternehmen eben so getan wird, soll mit dieser neuen Klasse von Anwendungen erfasst, verwaltet und gemanagt werden.
Mögliche, durch PPM-Systeme zu unterstützende Einsatzbereiche wären u.a. Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen sowie deren Monitoring, Auswahl von Beschäftigten für Schulungen, Personalentwicklungsprogramme oder interne Versetzungen. Aber auch interne Vergleiche mit anderen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen zur Optimierung der Leistung durch Wettbewerb und Auslesemechanismen. Wie es auch Stephen Baker bereits in seinem Buch „Die Numerati – Datenhaie und ihre geheimen Machenschaften“ beschreibt. Dort erläutert er einen neuen Ansatz von HR-Planungswerkzeugen zur evidenzbasierten Personalplanung, basierend auf mathematischen Modellen in Kombination mit Data-Mining-Technologien.
Klar ist jedoch, dass solche Systeme nur dann sinnvoll eingesetzt werden können, wenn Arbeitgeber darin weitaus mehr Daten über ihre Beschäftigen ablegen und auswerten, als es zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses „erforderlich“ i.S.d. BDSG ist. Zumal der Gesetzgeber aufgrund der zahlreichen Datenskandale in der Wirtschaft den einschlägigen § 32 BDSG neu und deutlich enger gefasst hat.
Das bringt insbesondere für betriebliche Datenschutzbeauftragte und Betriebsräte Arbeit mit sich, wenn ihr Unternehmen ein solches System zur besseren Leistungsbewirtschaftung des Personals einführen will, wie es z.B. die Fachzeitschrift „Computer & Arbeit“ in ihrer aktuellen Ausgabe 10/2009 in einem Artikel erläutert.
(der auf der Homepage des Autors Achim Thannheiser auch als PDF heruntergeladen werden kann)
Zumindest die Betriebsräte werden vor der Aufgabe stehen, ob sie die Einführung von PPM-Systemen gestalten oder verhindern wollen. Letzteres wäre durchaus möglich, da das BDSG solche Systeme bei entsprechend enger Auslegung des § 32 eigentlich unmöglich macht.
Gestalten wird auf jeden Fall bedeuten, zahlreiche Funktionen abzuschalten, einzuschränken sowie ihre Nutzung an klare nachprüfbare Regularien zu binden. Und so kommt auch Arbeitsrechtler Thannheiser zu dem Schluss, dass PPM-Systeme die Möglichkeit bieten, den gesamten arbeitenden Menschen zu durchleuchten. Und daher rät er den Mitbestimmungsorganen, Positivlisten mit zulässigen Nutzungen festzulegen, die alles sonst noch Mögliche als unzulässig ausschließen.
Vom Standpunkt der IT-Sicherheit sind PPM-Systeme dagegen nur ein weiterer Teil der Personaldatenverarbeitung, die denselben Schutzbedarf hat wie alle anderen HR-Systeme.
Wie die Rechtsprechung zum erst kürzlich reformierten Datenschutzgesetz mit dieser Art der Personaldatennutzung verfahren wird, ist derzeit noch offen. Es bleibt also spannend …
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Verfasst von Guido Strunck
31. Oktober 2009
In den letzten zwei Wochen konnte man schon den Eindruck gewinnen, bzgl. des Datenschutzes hätte die Wirtschaft inzwischen jede Scham verloren. Ob Bewerber-Bluttests bei Daimler, Beiersdorf und Merck, Bruch des Bankgeheimnisses bei der Postbank, Datenklau bei SchülerVZ, neue Spitzeleien bei der Telekom oder Datenpannen bei Libri – praktisch jeden Tag gab es einen neuen Datenskandal. In einigen Fällen dürfte eine zu schwach aufgestellte IT-Sicherheit oder konzeptionelle Lücken in den Datenschutzbestrebungen der Firmen ursächlich gewesen sein. Oft jedoch auch eine gewisse „Herrenmenschenmentalität“ der jeweiligen Entscheider, die sich dachten „Datenschutz ist für andere – wir machen was wir wollen!“.
Eine besonders dicke Datenschutzsau treibe jedoch ausgerechnet die Agentur für Arbeit derzeit durchs bundesrepublikanische Dorf. Die Arbeitsagentur betreibt mit ihrer Jobbörse eine der größten Datenbanken Deutschlands. In ihr sind etwa 3.800.000 Profile arbeitslos gemeldeter Stellensuchender gespeichert. Darin können potentielle Arbeitgeber anonymisierte Profile, geordnet nach Fertigkeiten und Berufsklassifikationen recherchieren und bei Interesse den zuständigen Bearbeiter der Arbeitsagentur kontakten, damit dieser zwischen Arbeitgeber und Bewerber den direkten Kontakt herstellt. Kürzlich stellte sich aber heraus, dass sich jedermann in den System als „Arbeitgeber“ umtun konnte – auch wenn er weder Unternehmer oder Personaler war und schon gar keine offene Stelle hatte. Und das er dabei auch an nicht anonymisierte Daten herankam, um sie ggf. auch in größeren Mengen herunterzuladen und für eigene Zwecke weiter nutzen zu können.
Spiegel Online hierzu:
Bei der Jobbörse müssten Arbeitgeber lediglich den Firmennamen, die Branche sowie Anschrift und Ansprechpartner angeben. Die Identität prüfe die Bundesagentur nicht. Nach der Anmeldung bekomme der Arbeitgeber eine persönliche Identifikationsnummer zugeschickt, mit dieser könne bereits ein Teil der Bewerberdaten in nicht mehr anonymisierter Form eingesehen werden. Jeder könne so Bewerbungsunterlagen anfordern, mit Adresse, Telefonnummer, Geburtsdaten, Zeugnissen und Lebenslauf – egal, ob er einen Job zu vergeben habe oder nicht.
Wäre das schon happig, legte die Arbeitsagentur im Bereich Hartz-IV-Empfänger gleich noch nach. Denn das 4-PM („Vier-Phasen-Modell“) , ein System, über das gut 100.000 Mitarbeiter unter anderem Einkommens- und Familiensituation, Schul- und Berufsausbildung, mögliche Erkrankungen und Vorstrafen, Suchtprobleme und Verschuldung von Hartz-IV-Empfängern abrufen können, erwies sich als regelrechte Datenschleuder. Darüber können auch Mitarbeiter, die nichts mit der Betreuung der Arbeitslosen zu tun haben, nach sensiblen personenbezogenen Sozialdaten forschen. Und das bundesweit, also auch außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches. Ein Umstand der den Personalräten der Arbeitsagentur schon seit längerem Probleme bereitet. Weshalb sie sich nach wohl fruchtlosen Versuchen, das intern zu regeln, an die Presse wandten und die Sache auffliegen ließen. Sie haben erhebliche Bedenken zum Sozialdatenschutz und sehen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger verletzt. Diese Bedenken der Personalräte in den Arbeitsagenturen teile ich. Zugleich zeugt das einmal mehr, wie wichtig Mitbestimmungsorgane für das Aufdecken und Angehen fauler Stellen in Wirtschaft und Verwaltung sind.
Zu welchen Formen des Missbrauchs solche Datenlecks führen können, zeigen Insider-Berichte aus der Arbeitsagentur: So wussten die Mitarbeiter der Argen schnell mehr über zwei bestimmte Kandidaten der Fernsehshow von Dieter Bohlen. Das Computersystem der Arbeitsagentur verzeichnete weit über 10.000 Zugriffe auf ihre Datensätze nach deren Auftritt, bei dem die Männer auch ihre zeitweilige Arbeitssuche erwähnten.
Es zeigt sich einmal mehr, dass viele Datenschutz- und Sicherheitsprobleme gar nicht auftreten würden, wenn man sich an banal wirkende Lehrbucherkenntnisse halten würde. Da große Datensammlungen, egal zu welchem Zweck angelegt, immer irgendwann außer Kontrolle geraten und Daten daraus „abfließen“ können, rät schon das Bundesdatenschutzgesetz zu Datensparsamkeit und Datenvermeidung. Daten die erst gar nicht anfallen oder erhoben werden, können auch nicht in falsche Hände geraten. Das ist das Hauptargument, das Datenschützer und Bürgerrechtsaktivisten gegen große zentrale Datensammlungen vorbringen.- Es wird nur leider viel zu selten berücksichtigt.
Zumal solche Datenschleudereien zumindest im öffentlichen Bereich folgenlos bleiben.
Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar hierzu in einem Interview mit Ole Reißmannauf Spiegel online:
Ich habe als Bundesbeauftragter für den Datenschutz die Möglichkeit, das zu kritisieren und gegebenenfalls zu beanstanden, mehr nicht. Auch bei der Jobbörse der Arbeitsagentur gibt es ja ein Problem mit dem Datenschutz. Ohne Prüfung der Identität und Seriosität kann sich praktisch jeder als Arbeitgeber registrieren lassen und Unterlagen von Bewerbern anfordern. Das wissen wir seit einem Jahr, unsere Kritik und unsere Hinweise haben nicht geholfen. Es fehlt einfach an der nötigen Sensibilität im Umgang mit persönlichen Daten und an entsprechend wirksamen Durchsetzungsmöglichkeiten für mich als Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
…
Wäre die Bundesagentur für Arbeit eine Firma, könnten die zuständigen Datenschützer zumindest Bußgelder verhängen, gegebenenfalls sogar die Datenverarbeitung untersagen, und das Problem müsste öffentlich gemacht werden. Seit September ist das gesetzlich vorgeschrieben. Aber für Behörden gilt diese Verpflichtung nicht – und etwas untersagen oder Geldbußen verhängen, können wir auch nicht.
Narrenfreiheit und Straflosigkeit für Behörden also. Egal was datentechnisch verbockt wird. Da dürften jegliche Anreize fehlen, zumal Stellungnahmen des Bundesdatenschutzbeauftragten für die Behörden wohl nur Empfehlungscharakter zu haben scheinen.
Und das obwohl Privatfirmen für gleichartige Verstöße durchaus zu sechsstelligen Geldstrafen sowie der Abführung der daraus gezogen Gewinne verurteilt werden können.
Man wird die öffentlichen und privaten Datenschleudern wohl nur dadurch stilllegen können, indem hart und unnachsichtig durch Prozesse, Urteile und Skandalisierung Klarheit darüber geschaffen wird, das Verstöße gegen den Datenschutz ähnlich geahndet werden, wie jene gegen das Eigentumsrecht (Betrug, Diebstahl …) oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (tätliche Angriffe, sexuelle Belästigungen …).
Da liegt ein ordentliches Stück Arbeit vor uns. Wird es jedoch angegangen, kann das insbesondere für professionell in der IT-Sicherheit Tätige eine Sonderkonjunktur bedeuten.
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Verfasst von Guido Strunck
27. Oktober 2009
Die Datenschutzskandale in der deutschen Wirtschaft nehmen einfach kein Ende. Es scheint sich um ein grundsätzliches Problem der Nichtakzeptanz des Rechts auf Datenschutz zu handeln, sobald diese Daten für andere wirtschaftlich verwertbar sein können.
Und wirtschaftlich verwertbar waren auch die Transaktionsdaten zahlreicher Postbank-Kunden. Denn die Postbank hatte, einem Bericht der Finanztest zufolge, mehreren Tausend freiberuflich tätigen Finanzberatern Zugriff auf die Kontendaten (Kontenstände, Buchungen etc.) ihrer Kunden über eine Datenbank mit Suchfunktion gewährt. Sie sollten damit u.a. Kunden, bei denen größere Geldbeträge eingegangen waren, anrufen und ihnen Finanzprodukte zur Geldanlage anbieten.
Sensible, dem Bankgeheimnis unterliegende Daten, von einer Bank an externe Dritte herausgegeben zum Zwecke der Vermarktung von Finanzprodukten – da drehen sich jede halbwegs versiertem Datenschützer und IT-Sicherheitsbeauftragten die Zehennägel auf!
Hatten doch in der Vergangenheit solch laxe Praktiken regelmäßig dafür gesorgt, dass Daten aus Unternehmen „abflossen“ und im grauen Sumpf der Datendealer und Cyberkriminellen versickerten.
Der Finanztest liegen nach eigenen Angaben Kontodaten und Briefwechsel zahlreicher Personen aus dieser Datenbank vor. Darunter auch Prominente wie zum Beispiel Axel-Springer-Vorstand Mathias Döpfner, der frühere Präsident von Borussia Dortmund, Gerd Niebaum, oder der Vorstand der Stiftung Warentest, Werner Brinkmann. Sie alle haben der Weitergabe ihrer Daten laut Dateneintrag nicht zugestimmt.
Dagegen schützten sich die Chefs der Postbank-Gruppe gegen allzu große Neugier ihrer Verkäufertruppe, indem sie ihre eigenen Kontodaten von dieser Suchmöglichkeit ausschlossen, wie Recherchen von Finanztest ergaben.
Die für die Postbank zuständige Datenschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen hält es der Zeitschrift zufolge für unzulässig, dass freie Berater der Postbank die Girokonten der Kunden einsehen können. Behördensprecherin Bettina Gayk hirzu: „Das ist sicherlich hochproblematisch“. Hoffen wir mal, dass diese Einschätzung in der Folge auch zu rechtlichen Schritten führt. Das erst kürzlich reformierte Datenschutzgesetz sieht hierfür 5-6stellige Geldstrafen vor – für jeden einzelnen Fall. Sowie umfängliche Anzeigepflichten den Betroffenen gegenüber. Falls es in der Folge tatsächlich zu Verurteilungen und Strafen kommt.
Bis dahin schließe ich mich den Empfehlungen der Finanztest an Postbank-Kunden an. Sie rät ihnen folgendes als Ersthilfe:
Tipps für Postbank-Kunden
Forderung: Wenn Sie als Postbankkunde nicht wollen, dass ihre Kontodaten eingesehen werden, sollten Sie sich schriftlich an das Unternehmen wenden. Fordern Sie die Postbank auf, die Weitergabe ihrer Daten zu stoppen.
Widerruf: Sie können außerdem verlangen, dass Ihnen die Postbank Auskunft über gespeicherte und weitergegebene Daten gibt. Bereits erteilte Einwilligungserklärungen können Sie jederzeit widerrufen.
Inzwischen hat die Postbank auch eine eigene Stellungnahme veröffentlicht, in der sie „entschiedenes Vorgehen“ und „strafrechtliche Schritte“ ankündigt sowie „bis zur Klärung des Gesamtzusammenhanges im Dialog mit dem Datenschutz den Zugriff auf die Kontodaten durch die Finanzberater vorsorglich sperren“ lassen will und eine Revision ihrer bisherigen Praxis ankündigt.
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Verfasst von Guido Strunck
25. Oktober 2009
Seit den Datenskandalen rund um illegale Mitarbeiterüberwachung und Krankenakten bei Lidl stehen die, für ihre aggressiven Personalmanagementpraktiken bekannten Discounter unter verstärkter öffentlicher Beobachtung. Und das Verb „gelidlt werden“ beginnt sich als Bezeichnung für „Informationsbeschaffungsmethoden wirklich freier Unternehmer unter kreativer Ausgestaltung der geltenden Gesetzeslage und flexibler Wahrung von Persönlichkeitsrechten“ zu etablieren.
Und so überrascht es nicht wirklich, auf Spiegel Online zu lesen, dass der irländischen Lidl-Tochter doch tatsächlich ein Server abhandenkam, auf dem Dateien mit Umsatzzahlen, Einkaufsplanungen, Schriftverkehr zwischen dem Unternehmen und Ärzten der Mitarbeiter sowie Krankmeldungen, Diagnosen oder Abmahnungen von Beschäftigten abgelegt waren. Insgesamt etwa 200.000 Dokumente, wie ein ehemaliger deutschen Lidl-Beschäftigter, der mal für das Irland-Geschäft zuständig war, berichtete, dem ein Plattenabzug zugespielt worden war.
Ärgerlich und peinlich für Lidl. Und übel für die betroffenen Beschäftigten. Andererseits wäre das nicht das erste und bestimmt auch nicht das letzte Datenleck in einer Unternehmens-EDV. Richtig schräg wurde es erst, als der frühere Lidl-Mitarbeiter nach eigener Darstellung versuchte, die Festplatte an Lidl zu übergeben und seine früheren Kollegen für das sich anbahnende Desaster zu sensibilisieren. Denn der Konzern zeigte angeblich kein Interesse und hielt die Daten nicht für brisant.
Simon Columbus schreibt dazu auf Gulli.com:
Sollte Lidl allerdings tatsächlich die erste Kontaktaufnahme mit einem achselzuckenden „na und?“ beantwortet haben, wie sich die Sache bisher darstellt, dann darf man sich um den Geisteszustand der Verantwortlichen Sorgen machen. Schon so ist es erschreckend genug, dass derart intime Daten wie ärztliche Prognosen innerhalb des Unternehmens frei zugänglich waren. Wenn das aber noch nicht einmal als „brisant“ erkannt wird, dann fehlt es eindeutig an Augenmaß im Datenschutz.
Inzwischen hat wohl auch die Rechtsabteilung des Discounters nochmal drüber meditiert. Und den Festplattenfinder dazu aufgefordert, den Datenträger bei der Staatsanwaltschaft abzugeben. Und sich weitere rechtliche Schritte vorbehalten.
Einmal mehr wird ersichtlich, dass IT-Sicherheit auf mehreren Ebenen gedacht und umgesetzt werden muss. Ein noch so gut gegen Netzattacken geschütztes Rechenzentrum ist leicht angreifbar, wenn man dort vor Ort einfach so in Gebäude hinein und an Server und Platten herankommt, die Sekretärin zur Herausgabe sensibler Daten verleiten kann oder lausig bezahlte und schlecht behandelte Mitarbeiter leicht empfänglich für Korruption sind.
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Verfasst von Guido Strunck
18. Oktober 2009
Die Deutsche Telekom wird ihre Probleme mit abhanden gekommenen Kundendaten einfach nicht los. Und das obwohl der Konzern sich bereits seit längerem bemüht, sich bzgl. des Datenschutzes besser aufzustellen. Und dazu sogar einen Datenschutzbeirat eingerichtet hat. Nun plant Telekom-Vorstand Manfred Balz die Chefs aller großen Kommunikationsunternehmen zu einer Art Gipfelgespräch einzuladen, um dort zu diskutieren, wie man den Problemen mit gestohlenen und vagabundierenden Kundendaten Herr werden könne.
Soll da ein Telekom-internes Problem verallgemeinert werden? Oder geht es tatsächlich um unternehmensübergreifende Missstände, die auch nur in Zusammenarbeit aller betroffenen Unternehmen gelöst werden können.
Anfang der Woche war bekannt geworden, dass Hunderttausende Kundendaten der Telekom bei dubiosen Firmen bis in die Türkei in Umlauf waren. Denn die Telekom arbeitet bei Marketingkampagnen mit zahlreichen Agenturen, Dienstleistern und Subunternehmern zusammen, die es wohl nicht immer so ganz genau mit den deutschen Datenschutzgesetzen sowie den Verträgen zur Auftragsdatenverarbeitung mit der Telekom nehmen.
Die Datenpannen sind deswegen teilweise hausgemacht. Die Zuarbeiter der Telekom erhalten für ihre Aufgaben Dateien und Listen mit Kundendaten, um z.B. per Callcenter auslaufende Verträge verlängern oder neue Produktangebote verkaufen zu können.
Zwar dürfen externe Callcenter, die im Zuge der Auftragsdatenverarbeitung erhaltenen Kundendaten nicht kopieren oder anderweitig nutzen. Das scheint sie jedoch bislang nicht davon abzuhalten, es trotzdem zu tun. So wurde letzte Woche bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Bonn nach einer Anzeige der Telekom vom Februar dieses Jahres gegen einen Ring von Datenhändlern und Callcenter-Betreibern ermitteln lässt. Diese sollen wegen der niedrigen technischen Hürden seitens der Telekom im großen Stil Kundendaten automatisiert aus der Telekom-Vertriebsdatenbank abgerufen haben.
Die Telekom als Datensaugstelle für Dealer und Cyberkriminelle?
Dem widerspricht der Konzern in einer Pressemitteilung energisch, räumt aber ein, das die Art der Provisionierung dieser zuarbeitenden Unternehmen eine Rolle bei den Datendiebereien spielen könnte.
Kontrollen haben gezeigt, dass Subpartner ohne Autorisierung Callcenter – teilweise außerhalb der EU – damit beauftragt hatten, Kunden zu akquirieren. Dabei wurde vorgetäuscht, die Aufträge seien durch den stationären Handel generiert worden, wofür höhere Provisionen gezahlt werden als für die telefonische Akquise.
Telekom-Vorstand Balz erläuterte dazu, dass sich im hart umkämpften TK-Geschäft „ein System mit kriminogenen Strukturen“ etabliert habe, das selbst ein Branchenriese wie die Telekom allein gar nicht knacken könne. Es sei ein „gefährliches Provisionskarussell“ entstanden, das zum Betrug geradezu einlade.
Und dessen Regeln üblicherweise von der Telekom und andere Großauftraggebern festgelegt werden. Der von Balz geplant Branchengipfel dürfte daher (auch) zur Planung einer großen Sparrunde dienen, um die Dienstleister stärker an die Leine zu nehmen.
Dieser Schuss könnte aber nach hinten losgehen. Denn zunehmendes Outsourcing sowie Vermachtungsprozesse in den Märkten (starke Konzernkunden, schwache weil austauschbare Dienstleister) fördern letztlich nur die von Balz beklagten kriminogenen Strukturen.
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Verfasst von Guido Strunck
14. September 2009
Am 01.09. dieses Jahres trat eine neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Die zahlreichen Datenschutzskandale in der Wirtschaft hatten eine lang andauernde und noch keineswegs abgeschlossene Diskussion über strengere Datenschutzstandards sowie das Schließen von Lücken in der Datenschutzgesetzgebung ausgelöst.
Allerdings sorgten Lobbydruck aus der Wirtschaft (speziell der kommerziellen Datenhändler) sowie ein genereller politischer Unwillen dafür, dass bei Fragen der Neuregelung der Datennutzung zum Zwecke der Werbung sowie der Markt- oder Meinungsforschung großzügige Übergangsfristen festgeschrieben werden. Manche im Gesetz enthaltene Veränderungen werden daher erst im Laufe der kommenden Jahre rechtswirksam. Nicht zuletzt hatte ja auch das Finanzministerium Steuergelder zum Ankauf gestohlener Daten ausgegeben, um so geheime Auslandskonten deutscher Steuerzahler in Staaten mit starkem Bankgeheimnis aufspüren zu können.
Bereits zum 01.04. waren Veränderungen im Datenschutzgesetz in Kraft getreten, mit dem Ziel ausufernden Datenhandel und Scoring mit Hilfe intransparenter Geheimverfahren in den Griff zu bekommen. Gegenstand des nun zweiten Änderungspaketes im Datenschutz sind vor allem die Themen
• Stärkung der Rechte des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3)
• Ordnungsgemäße Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 Abs. 2)
• Umgang mit Adresshandel und Werbung (§ 28 Abs. 3, § 34 Abs. 1a)
• Elementarer Arbeitnehmerdatenschutz (§ 32)
• Mitteilungspflichten bei Datenschutzverstößen (§ 42a)
• Erhöhung der Bußgelder (§ 43 Abs. 3)
Stärkung der Rechte des Datenschutzbeauftragten
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter genießt jetzt ähnlich starken Kündigungsschutz wie ein Betriebsrat. Um sicherzustellen, dass seine Kenntnisse auf dem aktuellen Stand der Technik bleiben, muss er sich regelmäßig fortbilden. Sein Arbeitgeber muss ihm dazu die Teilnahme an Fortbildungen ermöglichen und die entstehenden Kosten übernehmen.
Auftragsdatenverarbeitung
Von Auftragsdatenverarbeitung spricht man, wenn jemand im Auftrag und nach Weisung eines anderen dessen Datenbestände erhebt, verarbeitet oder nutzt. Ein gutes Beispiel hierfür ist die betriebliche Lohnabrechnung, die von vielen kleineren und mittleren Unternehmen an Dienstleister abgegeben wird. Dabei verbleibt die Verantwortung für das korrekte Tun des Auftragnehmers beim Auftraggeber. Er muss durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und tatsächliche Prüfungen sicherstellen, dass der Auftragnehmer datenschutzrechtlich korrekt arbeitet. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können Nachlässigkeiten hierbei nun mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € pro Fall geahndet werden.
Adresshandel und Werbung
Bislang genossen Adresshändler das sogenannte „Listenprivileg“. Sie durften Verbraucherdaten in Tabellenform zu Werbezwecken und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung an Dritte weitergeben, wenn darin nur bestimmte Kategorien von Daten enthalten waren. Das umstrittene Listenprivileg bleibt auch weiterhin erhalten. Allerdings müssen Unternehmen künftig den Empfänger eines Werbeschreibens darüber informieren, woher sie die über ihn vorhandenen Daten haben. Die Werbung zwischen Unternehmen (B2B) ist davon allerdings nicht betroffen.
Weitere Erleichterungen wurden für Werbemaßnahmen an Bestandskunden, für steuerbegünstigte Spendenwerbung und Werbung nach im Gesetz genauer definierten Transparenzgeboten normiert.
Zudem sind Adresshändler nun verpflichtet, die Herkunft der von ihnen verwendeten Daten sowie die Identität des Empfängers für zwei Jahre zu speichern. Denn bisher scheiterten datenschutzrechtliche Anfragen von Verbrauchern bei Adresshändlern häufig daran, dass diese über die Herkunft ihrer Daten keine Auskunft geben konnten (oder wollten). Dem soll so ein Ende gemacht werden.
Arbeitnehmerdatenschutz
Spitzelskandale wie z.B. die bei Lidl oder der Deutschen Bahn wurden von Verantwortlichen im Nachhinein mit dem Bedürfnis nach präventiven Maßnahmen gegen Wirtschaftskriminalität begründet. Auch wenn hier oftmals Zielsetzung und Vorgehensweise auch bei wohlwollender Betrachtung nicht zusammenpassen wollten. Jetzt dürfen Beschäftigtendaten nur noch bei konkretem und nachweisbarem Anfangsverdacht zur Aufdeckung von Straftaten verwendet werden. Es muss zudem eine Interessensabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten und denen des Arbeitgebers stattfinden und dokumentiert werden, die im Zweifel einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Mitteilungspflichten
Kommt es in Unternehmen künftig zu einem datenschutzrechtlich relevanten Vorfall und wird dieser bemerkt, so müssen die davon Betroffenen sowie die Datenschutzaufsichtsbehörden informiert werden. Ein solcher Vorfall tritt stets dann ein, wenn es um folgende, besonders sensible Informationsarten geht:
- Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben,
- personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
- personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht auf solches beziehen,
- personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten.
Inhaltlich muss diese Information bestimmten Mindestanforderungen genügen und unverzüglich herausgegeben werden. Lediglich laufende Ermittlungen der Polizei dürfen die Benachrichtigung Betroffener zeitlich verzögern. Würde die Benachrichtigung aller Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich ziehen, können statt persönlicher Kontaktierung auch eine (mindestens) halbseitige Anzeige in zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder andere vergleichbare Maßnahmen eingesetzt werden.
Fallbeispiel :
Dem Bereichsleiter Vertrieb wird auf einer Dienstreise der Laptop mit darauf gespeicherten Kunden- und Abrechnungsdaten gestohlen (schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen). Er muss den Vorfall der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Sobald eine Information an die Betroffenen im Falle einer Strafanzeige einen polizeilichen Ermittlungserfolg (Diebstahl) nicht mehr gefährdet, müssen diese ebenfalls über den unrechtmäßigen Datenabfluss informiert werden.
Erhöhung der Bußgelder
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen den Datenschutz wurde für einfache Verstöße auf 50.000 € und für schwerwiegende Verstöße auf 300.000 € pro Fall aufgestockt. Wurden aus Datenmissbrauch Gewinn gezogen, kann dieser durch höhere Bußgeldansätze eingezogen werden, da künftig der Grundsatz gilt, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus den Datenschutzverstößen übersteigen soll.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Teil der Forderungen, den Datenschutzexperten bereits seit Jahren erheben, nun nach offensichtlichem Handlungsbedarf tatsächlich umgesetzt wurde. Es bleibt abzuwarten, in wie weit die personell nur sehr sparsam ausgestatteten Datenschutzaufsichtsbehörden jedoch überhaupt in der Lage sein werden, das Gesetz angemessen umzusetzen.
Allerdings halte ich es nur für eine Frage der Zeit, bis z.B. Verbraucherschutzverbände und Gewerkschaften öffentliche Datenbanken einrichten, in denen meldepflichtige Datenschutzverstöße allgemein zugänglich gesammelt werden. Der damit verbundene Reputationsverlust dürfe speziell große Unternehmen und Markenfirmen erheblich mehr treffen, als das (gewinnmindernde und daher steuerlich absetzbare) Bußgeld.
Wie so etwas aussehen könnte, ist unter http://datalossdb.org/, einer von der Open Security Foundation betriebenen öffentlichen Datenbank für datenschutzrelevante Sicherheitsprobleme, zu sehen (auch als RSS-Feed sowie über Twitter abonnierbar).
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Verfasst von Guido Strunck
8. September 2009
Cloud Computing ist nicht nur ein neuer IT-Trend. Sondern eine für viele Firmen sehr interessante Sache. Denn mit Hilfe der bedarfsgerecht ausgelagerten und zugekaufen Rechenkapazitäten oder Softwareprodukte lassen sich rasch IT-Kapazitäten aufbauen, ohne eigene Infrastrukturen betreiben und eigenes Personal beschäftigen müssen.
Dummerweise lassen sich die Verantwortung für die Korrektheit der Arbeit in der Cloud sowie die zum Teil sehr weitreichende persönliche Haftung der Verantwortlichen für damit einhergehende Risiken nicht mit in die Cloud wegdelegieren. Schon eine – an sich harmlose – datenschutzrechtliche Auskunftsanfrage kann ein Unternehmen ins Schleudern bringen, wenn es nicht weiß, was genau von wem und wo in der Cloud mit den Daten gemacht wird. Verträge und Vereinbarungen sind da nur begrenzt hilfreich. Sie müssen auch eingehalten und die Einhaltung geprüft und dokumentiert werden. Beispielsweise durch das Monitoring von Kennzahlen und SLA’s mit Hilfe von eigenen Servicemanagern.
Gernot Keckeis, Director Identity & Security Management bei Novell gab hierzu kürzlich dem Compliance-Magazin ein Interview:
„Wenn die Cloud-basierte Verarbeitung von Personendaten außerhalb der EU stattfindet, ist dies laut dem deutschen Datenschutzrecht nicht zulässig. Das geht aus dem aktuellen Jahresbericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Alexander Dix hervor. Diese Feststellung ist erschreckend. Im Grunde bedeutet das nämlich, dass sich über kurz oder lang länderspezifische Datenmonopole bilden werden. Das ist nicht nur politisch gefährlich. Vor allem vergrößert sich dadurch die Angriffsfläche von professionellen Hackern, die dann gezielt einzelne Länder anvisieren können.“
Er fürchtet demnach eine (datenschutz)rechtliche Territorialisierung der an sich grenzenlosen Cloud (in der es ja gerade nicht wichtig sein soll, wo und durch wen etwas stattfindet), was für die Unternehmen administrativen Mehraufwand bedeuten könnte. Die Alternative des globalen „race to the bottom“, also eines Wettlaufs um die weltweit niedrigsten Datenschutzstandards ist allerdings mehr als abzulehnen.
„Natürlich haben viele Unternehmen Sicherheitsbedenken, wenn es um Cloud Computing geht. Diese Sorgen sind berechtigt, wenn in Unternehmen keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Besonders wenn es um den Schutz von sensiblen Daten geht, ist es unumgänglich zu wissen, wo diese gespeichert werden und wer darauf zugreifen kann. Obwohl dies natürlich keine unbekannten Herausforderungen für IT-Manager sind, rückt die Cloud sie doch noch stärker ins Bewusstsein. Die Verantwortlichen erkennen, dass ihre IT nur als Einheit funktioniert und deshalb auch einheitliche Sicherheits-Policies erfordert“.
Das bedeutet allerdings beträchtliche Investitionen in das IT-Themenfeld Governance, Risk & Compliance (GRC) sowie in Fragen der IT-Sicherheit, des Datenschutzes und der Softwarequalität.
Dazu führt Keckeis weiter aus:
„Bevor IT-Manager sich auf das Erlebnis Cloud Computing einlassen, sollten sie ein detailliertes Risk Assessment durchführen, um sämtliche Probleme und Risiken, die mit der Sicherheit ihrer Daten einhergehen, zu verstehen. Wichtig sind hier vor allem Identitäts- und Access-Management-Lösungen. Wir haben beispielsweise eine Technologie entwickelt, mit der Unternehmen einen Teil der Cloud temporär annektieren und diesen unter Einhaltung der gleichen Sicherheitskontrollen wie denen im eigenen Rechenzentrum nutzen können“.
„Lösungen wie diese sind notwendig. Einerseits, um Datenschützer zu überzeugen und andererseits, um eine länderspezifische Diskriminierung vorzubeugen, die ansonsten in einer geballte Ansiedlung von Cloud-Providern in einzelnen, wenigen Ländern mündet. Sowohl die Anbieter als auch die Nutzer der Wolke müssen verantwortungsvoll handeln, um das Prinzip der freien Cloud nicht schon im Keim zu ersticken“.
Es geht also letztlich darum, das Gleichgewicht zwischen Globalisierung der Unternehmen sowie lokalen Bedürfnissen nach Schutz und Sicherheit vor Datenklau und Wirtschaftswillkür zu finden. Keine einfache Angelegenheit.
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Verfasst von Guido Strunck
4. September 2009
Vor wenigen Tagen trat ein in wesentlichen Punkten verschärftes Datenschutzgesetz in Kraft. Ursache für die Novellierung des Gesetzes waren die zahlreichen Schlampereien und Datenschutzskandale in deutschen Unternehmen in den letzten zwei Jahren.
Dabei ging es meist um Dinge wie Ausspähung von Mitarbeitern, Kundendatenmissbrauch, Datendiebstahl oder illegale Krankenakten.
Ein weitaus weniger bekannter Aspekt ist der Datenschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von Echtdaten in Testumgebungen. Oft werden der Einfachheit halber oder weil die Erzeugung von entsprechend strukturierten Testdaten aufwendig wäre, Echtdaten aus operativen Systemen unverändert zum Testen neuer Systeme in der Entwicklung oder Qualitätssicherung verwendet. Zu diesem Ergebnis kam auch eine vom Software-Anbieter Micro Focus beim Ponemon Institute in Auftrag gegebene Erhebung. Unternehmen verwenden für Softwaretests nach wie vor in großem Stil Originaldaten von Kunden, Mitarbeitern oder Kreditkarten und nehmen dabei den Missbrauch billigend in Kauf. Und etwa 80% der etwa 1.350 befragten Softwareentwickler und -tester wussten von (mindestens) einem Datenschutzproblem im vergangenen Jahr zu berichten.
„Die Verwendung von Originaldaten zu Testzwecken ist in den meisten Fällen üblich. Dieser Umstand lässt sich darauf zurückführen, dass der Aufwand für die Erstellung der Daten sowie die damit einhergehenden Kosten oftmals das Entwicklungsbudget sprengen“, erläutert Gerrit Wiegand, Softwareentwickler und Geschäftsführer der Offenbacher mainis IT-Service GmbH.
Zudem kann man im Grunde genommen nur mit Echtdaten (oder identischen Testdaten) wirklich testen, ob das System mit den im späteren Einsatz zu verarbeitenden Daten konkret das macht, was es soll. „Relativ trivial fängt dies bei der Namensgebung an. An kyrillische Buchstaben würden Europäer nie denken“, so Wiegand.
Daher ist es nicht allzu verwunderlich, dass in der Untersuchung auch nur 7% der Befragten der Ansicht waren, dass der Schutz der Informationen auch in Entwicklungs- und Testumgebungen ernst genommen wird. Man scheint sich jedoch langsam darüber klar zu werden, dass diese Daten besonders gefährdet sind. Beispielsweise durch ehemalige Mitarbeiter oder Zulieferer sowie externes Personal und zuarbeitende Dienstleister („verlängerte Werkbank“).
Dabei wäre es ohne größeren technischen Aufwand möglich, Echtdaten durch Anonymisierung, Pseudonymisierung, Maskierung sowie durch begleitende Maßnahmen des technischen und organisatorischen Datenschutzes so zu sichern, dass Datenlecks zuverlässig vermieden werden können.
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Verfasst von Guido Strunck
4. August 2009
Dieser Dokumentarfilm greift das Thema Versicherheitsstaatlichung und Abbau der Bürgerrechte in Deutschland auf und stellt die wichtigsten politischen Themen der letzten drei Jahre dazu dar.
Er besteht hauptsächlich aus Interviewausschnitten, in denen Politiker, Experten, Aktivisten und andere aus Sicht der Befürworter oder Gegner zu den „heißen“ Themen digitaler Bürgerrechte Stellung nehmen. Also zu Dingen wie der Online-Durchsuchung, dem BKA-Gesetz, zur Vorratsdatenspeicherung oder Telekommunikationsüberwachung.
So kommen u.a. Politiker wie Wolfgang Bosbach (CDU/CSU), Ralf Göbel (CDU/CSU), Michael Hartmann (SPD), Wolfgang Wieland (Grüne) oder Gisela Piltz (FDP) zu Wort. Ebenso Experten wie Prof. Dr. Andreas Pfitzmann, Constanze Kurz, Peter Schaar und Dr. Thilo Weich oder Aktivisten wie Ricardo Cristof Remmert-Fontes und padeluun vom Foebud e.V.
Ein Interview mit Innenminister Wolfgang Schäuble wäre ebenfalls interessant gewesen, scheiterte jedoch an dessen Unwilligkeit vor die Kamera zu treten und zum Thema Datenschutz und Bürgerrechte Stellung zu nehmen (auch eine Aussage!). Dank YouTube ist aber auch Schäuble mit auf der DVD.
Als Leitfaden durch den Film dient die Geschichte des fiktiven (?) hoffnungsvollen Nachwuchsregisseurs Axel Ranisch, der im Film eben diesen Film mit wenig Geld und viel Motivation zu drehen versucht. Erst nachdem er seine Personalprobleme lösen konnte (woher nimmt man einen Kameramann, der „auf Rückstellung“, also für lau arbeitet?) geht es nach etwa 20 min inhaltlich richtig los. Und auch im Weiteren zeigen die Finanzprobleme des Filmemachers, wie weit das Wissen des Überwachungsstaates und der Datenwirtschaft bereits reichen.
Etwa als er beim Versuch einen Bankkredit zu beantragen, mit der Thematik Rating und Scoring konfrontiert wird („Was sind Scoring-Punkte und warum habe ich nur so wenige?“). Oder als er beim Beantragen von Sozialleistungen nach SGB II (Hartz IV) nicht nur stapelweise Papier mit Anforderungen nach Belegen aller Art mitbekommt. Sondern ihm der ArGe-Mitarbeiter auch noch detailliert zu einzelnen Girokontenbuchungen befragt, nachdem er eine (legale) Kontendatenabfrage nach § 31 AO i.V.m. § 52 SGB II durchgeführt hat.
Nicht nur der Staat sondern auch die Wirtschaft ist hinter unseren Daten her. Und das nicht nur beim Scoring für Bonitätsbestimmung bei Kreditgeschäften. Wie Videoüberwachung, Krankendatendossiers, detektivische Schnüffeleien und andere Skandale der letzten 18 Monate zeigten, herrschen in deutschen Unternehmen bzgl. Datenschutz und Compliance oft Sitten wie in Schurkenstaaten. Nicht umsonst spricht der Chaos Computer Club hier recht deutlich von Datenschlampen, wenn er den Umgang mit Daten seitens Lidl, Telekom, Deutscher Bank und anderen kritisiert.
Als Bonusmaterial sind noch ein begleitender Audiokommentar sowie weitere Interviews zu den Themen Vorratsdatenspeicherung, biometrischer Reisepass und Onlinedurchsuchung enthalten.
Der Film mag als Dokumentation etwas trocken daherkommen. Manches hätte anschaulicher anhand von Beispielen aufbereitet werden können. Und die ersten 20 Minuten Laufzeit kann man folgenlos überspringen. Nichtsdestotrotz ist „Meine Daten und Ich“ ein Werk, dem ich insbesondere den Einsatz im Unterricht der Sekundarstufe oder in Berufsschulen wünsche, um gerade Jugendliche für die Thematik Datenschutz und Bürgerrechte zu sensibilisieren.
Der Film „Meine Daten und Ich – Wenn die Sicherheit die Bürgerrechte bedroht“ ist bei GM Films für 9,95 € erhältlich.
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Verfasst von Guido Strunck