FIFF-Jahrestagung 2011 – Dialektik der Informationssicherheit

14. November 2011

Vom 11.-13.11. fand die Jahrestagung des „Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung“ (FIFF e.V.) in den Räumen der Hochschule München statt. Das Leitthema der 2½ tägigen Veranstaltung war in diesem Jahr „Dialektik der Informationssicherheit — Interessenskonflikte bei Anonymität, Integrität und Vertraulichkeit“. Es ging also um die zahlreichen Interessenskonflikte, die es im Bereich der Informationssicherheit in den Unternehmen, auf politischer Ebene sowie in der Gesellschaft gibt.

Eröffnet wurde die Tagung Freitag abend mit einer Keynote des bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz Dr. Thomas Petri, in der er die Auswirkungen EU-rechtlicher Entwicklungen (bsp. EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung) samt dazugehöriger Rechtsprechung auf das deutsche Datenschutzrecht darstellte. Konkret ersichtlich ist das z.B. an der Debatte über unterschiedliche Wege der Umsetzung („Quick Freeze“ vs. „Mindestspeicherung“) in Deutschland. In wie weit sich per EU-Richtlinie grundgesetzwidrige Gesetze in Deutschland notfalls EU-rechtlich erzwingen lassen, ist auch eine solche Konfliktfrage.

Dem folgte eine Podiumsdiskussion in der Michael George (Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz), Prof. Dr. Rainer W. Gerling (IT-Sicherheits- und Datenschutzbeauftragter der Max-Planck-Gesellschaft), Constanze Kurz (Sprecherin des CCC), Dr. Thomas Petri (Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz) und Enno Rey (Geschäftsführer der IT Sicherheitsfirma ERNW) über die Spannungsfelder und Konflikte im Bereich der Informationssicherheit diskutierten.

Am Samstag fanden acht Workshops statt – jeweils vier parallel am Vormittag und vier am Nachmittag. Man konnte also an zweien teilnehmen. Ich entschied mich für die Themen Absicherung mobiler Daten und Endgeräte sowie Kritische Infrastrukturen. Aber auch europäische (IT-)Sicherheitspolitik und -forschung, Faire IT, Facebook und Co und meine Daten im WWW, Rüstung und Informatik und Data-Mining im Internet wurden angeboten.

Das Ergebnis meines Workshops zur Absicherung mobiler Datenträger und Endgeräte fiel eher ernüchternd aus. Prof. Dr. Rainer W. Gerling (IT-Sicherheitsbeauftragter der Max-Planck-Gesellschaft in München) stellt kurz gefasst da, dass zwar technisch sehr viel getan werden kann, um mobile Unternehmensdaten vor dem Abhandenkommen zu schützen. Dass aber in vielen Ländern (z.B. der USA) Ermittlungsbehörden ganz offiziell den Auftrag zur Wirtschaftsspionage besäßen. Und in nahezu der halben Welt der Einsatz von Kryptografie und anderen Werkzeugen des technischen Datenschutzes entweder ganz verboten ist oder auf von den jeweiligen Regierungen freigegebene (für deren Geheimdienste unproblematische) Werkzeuge beschränkt sei. Wer das ignoriert, muss mit Problemen bei der Einreise sowie der Beschlagnahmung seiner Geräte rechnen. Idealerweise gibt man Mitarbeitern, die in entsprechende Länder reisen, daher nur frisch aufgesetzte Geräte mit, auf denen nur unkritische, im Prinzip öffentliche Daten liegen. Eine Hashbildung über die Festplatte ermöglicht es Veränderungen (Schadcode) an der installierten Software zu erkennen. Eine gründliche Geräteinspektion einschließlich Wiegen auf einer Präzisionswaage erkennt Veränderungen an der Hardware (z.B. Einbau zusätzlicher Komponenten). Schlussfolgerung: Tagungen auf denen sensible Informationen ausgetauscht werden, sollte man nur in sicheren Rechtsräumen stattfinden lassen. Das schont auch das Reisekostenbudget und grenzt informationstechnische Schurkenstaaten gezielt vom internationalen Informationsaustausch aus.

In der Mittagspause traf ich auf Studierende, die an einer Initiative zur Einführung eines Masterabschlusses im Bereich „Informatik und Gesellschaft“ arbeiten und die dazu Einzelaktivitäten an Hochschulen wikiartig zusammentrugen. Das Studienfeld „Informatik und Gesellschaft“ befasst sich mit den sozialen, kulturellen, politischen und individuellen Auswirkungen und Wechselwirkungen von Informationstechnik in einer interdisziplinären Weise. Es hatte seinen Höhepunkt in Deutschland in den 80er Jahren, ist stark an einzelne Persönlichkeiten gebunden, die inzwischen das Pensionsalter erreichen und droht daher langsam „auszusterben“. Zumal viele Universitäten an einem eher drittmittelarmen Forschungsfeld ohne konkrete Beschäftigungsperspektive außerhalb der Hochschulwelt kaum Interesse zu haben scheinen. Andererseits zeigen netzpolitische Debatten rund um digitale Medien, elektronisches Publizieren, Open Access, die Frage des geistigen Eigentums, Plagiate und Langzeitarchivierung oder auch Open Source oder IT-Compliance in Unternehmen die unmittelbare Relevanz des Studienfeldes „Informatik und Gesellschaft“ auf.

Der Workshop zum Thema Kritische Infrastrukturen wurde von Claus Stark (FifF) und Bernhard C. Witt (Sprecher der GI-Fachgruppe Management von Informationssicherheit) geleitet. Sie brachten mir auf kompetente Weise einen Einblick in ein Thema, dass Aspekte der Informationssicherheit mit e-Government und europäischer Sicherheitspolitik verbindet. Bei kritischen Infrastrukturen geht es um Dinge wie Energieversorgung, Verkehrssysteme, Telekommunikation, Ernährung und Gesundheitsversorgung oder auch das Finanzwesen. Ihnen allen ist gemein, dass sie irgendwie zur Daseinsvorsorge gehören, massiv vom Funktionieren informationstechnischer Systeme abhängen und im Falle von Störungen oder Ausfällen rasch negative Auswirkungen auf große Teile der Bevölkerung spürbar wären. Ideale Ziele also für Terrorangriffe oder Sabotage. Das Bundesministerium des Inneren sowie das dem BMI zugeordnete BSI geben einige Einstiegsinformationen zum Thema kritische Infrastrukturen heraus. Wer sich für speziellere Details interessiert, wird jedoch rasch feststellen, dass sich zwar zahlreiche Menschen in diversen Organisationen damit beschäftigen, jedoch durch Geheimschutzabkommen zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Zu solchen Details zählen u.a. die Ergebnisse der praktisch jährlich mit unterschiedlichen Schwerpunkten stattfindenden LÜKEX-Krisenreaktionsübungen, mit denen das Handeln von Institutionen zur Krisenreaktion und Krisenbewältigung geübt wird. Erkenntnisse aus den Lükex-Übungen werden in einem abschließenden Auswertungsbericht zusammengefasst, der jedoch nicht veröffentlicht wird.

Fachliteratur zum Thema kritische Infrastrukturen ist eher knapp. Institutionellen Austausch, wissenschaftliche Begleitforschung und Debatten in der Fachöffentlichkeit gibt es dazu kaum. Jedoch beschäftigt sich u.a. in der Gesellschaft für Informatik (GI e.V.) im Rahmen der Fachgruppe IT-Sicherheitsmanagement ein Arbeitskreis Kritische Infrastrukturen (AK KRITIS) mit dem Thema.

Beim Schutz kritischer Infrastrukturen hat man im Prinzip ganz ähnliche Probleme wie in der Informationssicherheit generell. Zwar können mit Hilfe von Instrumenten wie Verschlüsselung, Härtung der Systeme und wirksamen Integritätsschutzes gute Schutzniveaus erreicht werden. Aber auch hier können schwache Sicherheitskonzepte, Implementierungsfehler sowie mathematische oder technische Schwächen Grenzen aufzeigen und Lücken für Angreifer reißen.

Der Tag endete mit dem Vortrag von Frau Hansmeier (Sicherheitsbeauftragte eines DAX-Konzerns), die die Konflikte der IT-Sicherheit in Unternehmen bei der Entwicklung und Umsetzung ambitionierter IT-Sicherheitskonzepte. Dazu gehört u.a. der unternehmenskulturelle Konflikt, dass starke Informationssicherheit und regulierter Informationszugang oftmals nur schwer mit einer von Transparenz und Offenheit geprägten Unternehmenskultur zusammengeht. Oder auch Effizienzprobleme, da viele als vertraulich klassifizierte und daher nur wenigen Personen zugängliche Daten dazu führen können, dass es in großen Organisationen redundante Mehrfachprojekte gibt, da sprichwörtlich „die linke Hand nicht weiß was die rechte tut“. Ein Umstand, den ich aus der früheren Arbeit für große Industriekonzerne selbst kenne.

Alles in allem war die „Dialektik der Informationssicherheit“ ein spannendes Themenfeld, zu dem ich gern noch einige Workshops mehr mitgenommen hätte.


Hoeren-Skript zum IT- und Internet-Recht aktualisiert

10. November 2011

IT-Rechtsexperte Thomas Hoeren, Professor am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster und Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, hat seine im April 2011 zuletzt erschienenes Skripten zum IT- und Internet-Recht in überarbeiteter Fassung vorgelegt.

„Skript“ ist dabei stark untertrieben. Tatsächlich sind die beiden Hoeren-Skripte jeweils mehrere Hundert Seiten umfassende gewichtige IT-rechtliche Fachlektüre. Wohl dem, der ein Tablet oder einen e-Book-Reader damit bestücken kann.

Da speziell das Recht im Internet sich ähnlich dynamisch entwickelt wie das Netz selbst, waren erneut an etlichen Stellen Aktualisierungen nötig. Hoeren hat dazu Themen wie Social Media, Domainrecht, etliche Detailfragen aus dem Urheberrecht, das DE-Mail-Gesetz Verbraucherschutz bei Online-Geschäften, das Datenschutzrecht oder Fragen zu EDV-Verträgen überarbeitet oder neu mit aufgenommen. Aktualisiert wurden auch Kommentierungen aktueller Rechtsprechung, neuer relevanter Urteile sowie zahlreiche Literaturhinweise.

Hoeren weist bereits im Vorwort seines Buches darauf hin, „dass das Internet eine Dynamik hat, die die klassischen Buchverleger überfordert“. Eine gedruckte Ausgabe der beiden Skripte wäre daher wahrscheinlich bereits zum Zeitpunkt ihres Erscheinens veraltet. Eine digitale Publikation dagegen ermöglicht rasche Fortschreibungs- und Aktualisierungszyklen.

Auch die neue Fassung steht auf den Seiten des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Uni Münster kostenlos zum Download bereit.


Der Streit um die Facebook-Buttons

11. September 2011

Fast jeder kennt sie – die „Gefällt mir“-Buttons auf immer mehr Webseiten, mit denen man seinen Facebook-Kontakten ein Fundstück beim Surfen signalisieren kann. Wer seine Facebook-Kontakte entsprechend auswählt, bekommt dadurch einen interessensgerecht vorsortieren Nachrichtenfeed generiert und kann seinerseits anderen signalisieren, was ihn interessiert.

Wie genau funktioniert das?

Sobald man eine Website aufruft, die Facebook-Buttons enthält, werden Daten wie z.B. IP-Adresse, Referer und statistische Informationen an Facebook übermittelt. Ist man Facebook-Nutzer und am System angemeldet (dazu muss man es nicht mal offen haben) kann Facebook so recht genau mitverfolgen wo sich Facebook-Nutzer im Internet bewegen und was sie interessiert. Mit der Zeit kommen so relativ präzise und über den Inhalt des eigenen Profils weit hinausgehende Nutzerprofile zusammen. Dies lassen sich in aggregierter Form zum Zwecke von Reichweitenanalysen gut zu Geld machen.

Aber auch ohne eigenes Facebook-Profil kann die Firma ohne Einwilligung der Nutzer und ohne dass diese einen „Gefällt mir“-Button angeklickt hätten, unbemerkt Daten speichern und so beträchtliche Vorratsdatenbanken aufbauen.

Da es sich dabei zum Teil um personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes handelt, wäre hierfür eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Dabei wäre den Nutzern rechtsverbindlich mitzuteilen, worin sie einwilligen und zu welchen abschließend aufgeführten Zwecken ihre Daten verwendet werden Das fordern Datenschützer schon länger von Facebook. Doch die Firma, deren europäischer Hauptsitz in Dublin liegt, hatte diese Forderungen bislang ignoriert, da sie rechtlich von Deutschland aus nur schwer zu greifen ist. Auf diese Weise erzielt sie Konkurrenten mit Sitz in Deutschland gegenüber aus Sicht von Datenschützern unlautere Wettbewerbsvorteile. So hat Facebook allein im ersten Halbjahr 2011 weltweit etwa eine halbe Milliarde Euro Gewinn erzielt.

Das Kieler Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) beschloss daher das Problem vom anderen Ende her anzugehen und statt Facebook die in Deutschland rechtlich greifbareren Betreiber von .de-Websites, die Facebook-Buttons einbinden, rechtlich unter Druck zu setzen. Indirekt sollte so auch Facebook selber zum Handeln bewegt werden, da ansonsten vermehrt Websites angesichts möglicher fünfstelliger Geldbußen für Verstöße gegen das Datenschutzrecht die Buttons aus dem Netz nehmen und Facebooks Datenzuflüsse abklemmen würden. Eine umstrittene aber wirksame Vorgehensweise, da das Problem erst auf diesem Wege überhaupt einer breiteren Netzöffentlichkeit bewusst wurde. Bislang wurde es eher in der datenschutzrechtlichen Fachliteratur diskutiert.

Kürzlich schlugen Programmierer von Heise.de eine technische Lösung des Problems vor: den +2-Button. Dabei erscheinen Buttons sozialer Netzwerke wie Facebook oder Twitter zunächst inaktiv auf der Website und übermitteln keine Daten. Erst wenn der Nutzer sie anklickt werden sie aktiviert (erkennbar am Farbwechsel des Buttons) und ein zweiter Klick startet dann die damit verbundene Funktion. Doch auch das ist keine Einwilligung i.S.d. § 4a BDSG, da die rechtsverbindliche Mitteilung über Art, Umfang und Zweck der Datenübermittlung fehlt und auch unklar bleibt, wohin Daten übermittelt werden (z.B. auf Facebook-Server in den USA). Da die Entwickler den Quellcode freigaben, wurde die Idee rasch aufgegriffen und z.B. als Plugin für verbreitete Content-Management-Systeme wie WordPress umgesetzt.

Tatsächlich ist das Thema derzeit noch ungeklärt. Es gilt daher, die Entwicklung bei den technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz solcher „aktiven Codeelemente“ in Webauftritten speziell von Unternehmen im Blick zu behalten und sich ergebenden Compliance-Risiken konsequent entgegenzutreten.

Generell sollten sich Betreiber von Webauftritten zudem vergegenwärtigen, dass jedes Element, mit dem sie Code anderer Websites oder Dienste einbinden, ein potentielles Sicherheitsrisiko darstellt, Schließlich wissen sie nicht, was da im Einzelfall auf die Rechner ihrer Besucher und Kunden übertragen wird. Die Mehrzahl aller webbasierten Schadcodeverteilmechanismen macht sich solche Lücken zunutze und infiziert so ahnungslose Besucher von gut frequentierten Websites mit Schadsoftware.


Das Ende von Elena

24. Juli 2011

Vor einigen Tagen wurde es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministeriums für Arbeit und Soziales offiziell bekannt gegeben: Das Vorhaben „Elektronischer Einkommensnachweis“, kurz Elena wird eingestellt. Die bislang damit zusammengetragenen Datenbestände sollen in absehbarer Zeit gelöscht werden.

Das von Gewerkschaftern und Bürgerrechtlern zunächst nahezu ignorierte, später jedoch mit immer mehr Vehemenz bekämpfte Vorhaben einer Vorratsdatenspeicherung der Sozialdaten aller Arbeitnehmer Deutschlands ist damit erledigt. Offizielle Begründung: Weil die hierfür erforderliche qualifizierte elektronische Signatur in der Breite nicht verfügbar ist.

„Wir sind froh, dass diese Massendatenspeicherung endlich gestoppt wird“, so Sebastian Nerz, Bundesvorsitzender der Piratenpartei. Nach Ansicht der Piratenpartei hätte ELENA gar nicht erst beschlossen werden dürfen. Die elektronische Massenspeicherung ist ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig, risikoreich und unnötig.

Grünen-Bundesvorstandsmitglied Malte Spitz sagte der Neuen Osnabrücker Zeitung: „Elenas Ende ist ein überfälliger Schritt. Zu einer solchen Datenkrake, die massiv in die Privatsphäre aller Arbeitnehmer eingreift, hätte es nie kommen dürfen“. Völlig unverhältnismäßig sei die zentrale Speicherung von Informationen zu Gesundheit oder der Teilnahme an Streiks gewesen. Ein echter Lernerfolg, wenn man bedenkt, dass Elena auf die Hartz-Gesetze des rotgrünen Bundeskanzlers Gerhard Schröder zurückführbar ist.

Auch der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix hat sich in einem Interview mit dem RBB-Inforadio zufrieden mit dem Aus für das Elektronische Entgeltnachweisverfahren (Elena) gezeigt. Bei dem Projekt sei „von Anfang an mit Kanonen auf Spatzen geschossen worden“ Der Nutzen habe in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten gestanden, so die TAZ.

Es zeigt sich einmal mehr, dass viele staatliche IT-Großprojekte, die als Verwaltungsvereinfachung, Bürokratieabbau und modernes e-Government daherkommen, tatsächlich politisch sehr heikel sind, da sie oft genug nicht nur sehr viel Steuergelder verschlingen sondern auch Bürgerrechte einschränken oder abbauen sollen und die politischen Eliten noch mächtiger und noch schwerer kontrollierbar machen.

Doch wie fing bei Elena eigentlich alles an?

Staatliche IT-Projekte können über Jahre laufen. So auch bei Elena, die 2003 während der rotgrünen Schröder-Regierung im Rahmen der Hartz-Gesetze als „Job-Card“ das Licht der Welt erblickte. Es folgten einige Pilotprojekte und 2009 schließlich das Elena-Verfahrensgesetz.

Auch da blieb erst mal alles relativ ruhig, da Themen wie Internetzensur, Vorratsdatenspeicherung, zunehmender Missbrauch des Urheberrechts sowie ACTA, INDECT und weitere die Aufmerksamkeit der netzpolitisch interessierten Öffentlichkeit auf sich zogen.

Als erste begannen die Gewerkschaften damit, sich gegen Elena zu positionieren, als sie in der knapp 50seitigen Beschreibung der verpflichtend abzuliefernden Datenarten u.a. die Meldung von Streiks (getrennt nach zulässig / unzulässig), Abmahnungen und Kündigungsgründen entdeckten. D.h. in der Praxis sollten Personalsachbearbeiter in den Unternehmen heikle Sachverhalte rechtlich einordnen, womit sie sich im Fehlerfall schadensersatzpflichtig gemacht hätten, falls sich daraus für den betroffenen Arbeitnehmer negative Folgen im Umgang mit Behörden (z.B. eine auf falschen Daten beruhende Sperrung von Sozialleistungen) ergeben hätten und die Geschädigten gerichtlich gegen die Datenschlamperei vorgegangen wären.

Gesammelt wurden die Elena-Datensätze bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS), einem Rechenzentrum, das bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung in Würzburg angesiedelt wurde. Die ZSS sollte die Elena-Daten zentral verschlüsselt über Jahre hinweg speichern. Gerade dieses sehr lange Vorhalten umfangreicher Datensatzhistorien war ein weiterer Kritikpunkt, da er für viele sozialversicherungsrechtlichen Vorgänge gar nicht erforderlich ist. Kritische Bürgerrechtler sahen sich an das sog. „Arbeitsbuch“ erinnert, mit dem die Regierung des dritten Reichs ab 1935 die Erwerbstätigkeit ihrer Untertanen steuern und überwachen wollte.

Nahezu alle zwangsabgefragten Elena-Daten können in irgendeiner sozialrechtlichen Fallkonstellation zur Beurteilung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sein, weshalb der Datenkatalog im Laufe der Zeit eher dicker statt dünner wurde. Jedoch besteht diese Erforderlichkeit in keiner Weise für alle Arbeitnehmer. Wer absehbar nie Kindergeld beantragen wird oder über den Einkommensgrenzen für den Wohngeldbezug liegt, für den müssten auch keine entsprechenden Daten abgefragt werden. Daher kritisierten Datenschützer wiederholt den fehlenden konkreten Zweckbezug sowie die Missachtung des Prinzips der Datensparsamkeit.

Auch warum solche Daten umfassend und mit zahlreichen, schwer zu entdeckenden Mängeln in der Datenqualität behaftet, in einer staatlichen Vorratsdatenbank gespeichert werden müssten, wenn man sie doch im Einzelfall bei tatsächlichem Bedarf und aktuell bei denen erheben könnte, die etwas Konkretes von den Leistungsbehörden wollen, erschloss sich den technisch versierteren Kritikern nicht unbedingt. Zumal es den Betroffenen bis zuletzt aufgrund konzeptioneller Mängel im Betriebskonzept der zentralen Stelle nicht möglich war, von ihrem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht Gebrauch zu machen. Denn die Daten wurden zwar verschlüsselt übermittelt und gespeichert. Doch die Karten mit den Schlüsseln zum Auslesen und Entschlüsseln der Datengabe es nicht, geschweige denn einen Onlinezugriff über den der einzelne Beschäftige seinen eigenen Datensatz hätte kontrollieren können. Eine Kontrollmöglichkeit für den Arbeitnehmer war schlicht nicht vorgesehen.

Zuletzt schlossen sich mittelständische Wirtschaft, Medien und Kommunen dem Widerstand gegen Elena an. Der Wirtschaft hatte man Bürokratieabbau und Kostensenkungen versprochen. Heraus kamen beträchtliche Mehraufwände und Kostensteigerungen in der Personalverwaltung sowie bei den umfangreichen Pflichtdatenablieferungen. Sowie oftmals technische Probleme bei der Datenkommunikation mit der ZSS. Und die Kommunalverwaltungen, welche sowohl Arbeitgeber als auch zuständige Behörde für etliche Sozialleistungen sind, klagten bald über die Notwendigkeit, teure Fachverfahren und zusätzliche IT-Projekte stemmen zu müssen, ohne dass vorher geklärt wurde, wer am Ende dafür zahlen soll.

Der zunehmende Druck sorgte im Zusammenhang mit Ministerwechseln und Zuständigkeitsänderungen dafür, dass das Elena-Projekt bereits im Oktober 2010 ins Straucheln kam und schließlich 2011 gestoppt wurde.

Allerdings kündigte das Bundesarbeitsministerium bereits an, sich mit der Frage zu befassen „wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden“ könnte. Das bedeutet allerdings, dass die von den Kritikern thematisierten problematischen Vorstellungen aus den Köpfen der Politiker immer noch nicht verschwunden sind, wie auch Bettina Hammer auf Heise.de kritisiert.

Denkt man an die diversen Ministerrochaden im Merkel-Kabinett, so ist es gut möglich, dass aufmerksame Beobachter des netzpolitischen und e-governmentalen Lebens in Deutschland bald auf ähnliche Vorhaben stoßen werden und dann erneut mit ihrer Argumentation beginnen müssen, weil sich die Verantwortlichen nach dem „Vogel-Strauß“-Prinzip ahnungslos geben werden.

Zumal das Elena zugrundeliegende Gesetz noch nicht vom Bundestag abgeschafft wurde und damit erst mal weiterhin Gültigkeit besitzt. Und daher auf www.das-elena-verfahren.de, einer Website der Deutschen Rentenversicherung Bund, die auch die ZSS betreibt, zu lesen ist: „Das Verfahren ELENA wird erst dann eingestellt und die gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht werden, wenn es hierfür eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt.“


Cyber-War und Cyber-Abwehr

17. Juli 2011

In den letzten Monaten nahm die medial gefühlte Aktivität von Hackergruppen weltweit zu. Allerdings sagen die Jahresberichte diverser mit Fragen der IT-Sicherheit befassten Institutionen ebenfalls seit Längerem solche Entwicklungen voraus. Das macht IT-Sicherheit zunehmend zu einem politischen Thema, so dass Staaten Institutionen aufbauen, die sich mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen sowie möglichen Krisenreaktions- und Gefahrenabwehrstrategien befassen sollen.

Dazu zählt auch das in Deutschland von Bundesinnenminister Friedrich kürzlich eingeweihte Nationale Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ), das bundesweit Informationen über IT-Sicherheitsvorfälle zu bewerten und abgestimmte Handlungsempfehlungen entwickeln soll und mit zunächst zehn Beschäftigten startet. Es wird vom Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit direkter Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) sowie dem Bundeskriminalamt (BKA), der Bundespolizei (BPol), dem Zollkriminalamt (ZKA), der Bundesnachrichtendienst (BND) sowie der Bundeswehr als assoziierte (zuarbeitende) Behörden gebildet.

Wobei die Bundeswehr bereits seit 2009 eine in der Tomburg-Kaserne in Rheinbach nahe Bonn stationierte Einheit „Informations- und Computernetzwerkoperationen“ unterhält, in der Soldaten für  digitale Angriffs- und Abwehroperationen vorbereitet werden. Sie wurden meist aus den Fachbereichen für Informatik an den Bundeswehruniversitäten rekrutiert und sollen der Armee operative Handlungsfähigkeit für kommende Internet-Konflikte geben, wie sie z.B. Estland bereits 2007 mit massiven dDOS-Attacken auf die Webserver öffentlicher Einrichtungen erlebte.

Hinzu kommt das CERTBw, eine Einheit die für die zentrale Überwachung der IT-Sicherheit der Bundeswehr zuständig ist und die ebenfalls mit etlichen anderen Behörden des zivilen Bereichs wie der Bundespolizei und dem BSI kooperiert. Zumindest informationstechnisch ist die Trennung zwischen Armee und Zivilsektor sowie die relative Inaktivität der Bundeswehr im Inneren längst Geschichte. Auch international haben sich die Streitkräfte bereits vor Jahren vernetzt und führen auch gemeinsame „Cyber-Manöver“ durch.

Kernaufgabe der nationalen Cyber-Abwehr soll der Schutz kritischer Infrastrukturen sein, also Dinge wie Energieversorgung, Finanzwesen, Verkehrsleittechnik, Flugverkehr, medizinische Versorgung usw., deren Beeinträchtigung durch informationstechnische Attacken schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung haben kann.

Allerdings werden diese Aktivitäten durchaus auch kritisch gesehen. Macht- und Informationsbündelungen beim Staat haben selten positive Folgen – zu sehr locken Missbrauchsmöglichkeiten die stets nach Zugang zu Macht und Mitteln strebenden politischen Eliten. Und gerade die deutschen Innenminister der letzten fünfzehn Jahre haben bekanntlich mehr grundgesetzwidrige Vorhaben von echter Bedeutung losgetreten als alle, im jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen zusammengenommen.

Wenn dann noch Dinge hinzukommen, wie die „Kriegserklärung“ der fast-schon-pleitegegangenen US-Regierung, die kürzlich ankündigte, auf Cyber-Attacken ggf. mit dem Einsatz konventioneller Waffen zu reagieren, trägt das nicht eben dazu bei, an Vernunft und Maß in den Köpfen ohnehin oft mit netzpolitischen Themen überforderter Politiker zu glauben. Sahen doch schon in den 80ern die Macher des Spielfilms „War-Games“ voraus, dass jugendlicher Spieltrieb und lose sitzendes Schießgerät in den Händen von Politikern und Militärs ohne wirksame öffentliche Kontrolle keine allzu gute Idee sind (im Film konnte der dritte Weltkrieg eben noch so verhindert werden).

Zumal es im Internet kaum verlässlich festzustellen ist, woher ein Angreifer kommt und ob er im Dienste eines Staates oder für private Klienten tätig ist. So wäre es z.B. für chinesische Hacker problemlos möglich, über Rechner in Russland in deutsche Rechenzentren einzudringen und darüber Ziele in den USA oder sonstwo anzugreifen (was auch häufiger geschieht). Für Abwehrkräfte wird es da schwierig, klar zu erkennen wer der Feind ist und von wo aus er womit angreift. Militärische Denkschemata kommen da rasch an ihr Ende.

So wie es inzwischen private Söldnerfirma gibt, die Armeen mit Soldaten aufstocken, deren Tod auf dem Schlachtfeld für die Politiker zuhause keine negativen Konsequenzen hat, so ist es wohl auch nur eine Frage der Zeit, bis private „Cyber-Söldner-Unternehmen“ von Hackern und Wirtschaftsspionen bedrohten Firmen informationstechnische Feuerkraft für verdeckte Operationen mit nicht immer ganz legaler Zielsetzung anbieten werden. Zumal wir ja auch in Deutschland bereits Datenmissbrauchsskandale wie z.B. 2008 bei der Telekom oder 2009 bei der Deutschen Bahn hatten, bei denen freidrehende interne Sicherheitsabteilungen eine gewichtige Rolle spielten.

Realweltlich beschäftigt sich die Cyber-Abwehr im öffentlichen Sektor aber mit gewöhnlicheren Problemen. So hat z.B. die Polizei, die bereits seit Jahren hart am Auf- und Ausbau ihrer IT-forensischen Aufklärung arbeitet, schlicht damit zu kämpfen, dass die benötigten IT-Spezialisten kaum sinnvoll in die öffentlich-rechtlichen Besoldungsschemata und Entgeltordnungen einzupassen sind. Denn deren Gehaltsansätze wurden lange Zeit nicht angemessen fortgeschrieben, so dass staatliche Institutionen auf Personalsuche immer häufiger von den Firmen überboten werden, von denen sie sich anschließend teure externe Berater einkaufen müssen, um ihre Projektteams aufzustocken. Ein Problem mit dem sich auch das neue Cyber-Abwehrzentrum bald herumschlagen dürfte.

Auch sich in der Asservatenkammer stapelnde, beschlagnahmte Festplatten aus Hausdurchsuchungen nach Kinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen durchzusehen, ist nicht unbedingt die Traumvorstellung eines Informatikers mit Hacker-Know-how, der vom Kampf gegen weltbedrohende Cyberkrieger träumt. Aber Drecksjobs und Tagesgeschäft gibt es eben überall.

Es bleibt also abzuwarten, wohin sich das Thema Cyber-Abwehr noch entwickelt. Festzuhalten bleibt, dass Deutschland mit seinem Cyber-Abwehrzentrum lediglich eine Entwicklung nachvollzieht, die in zahlreichen anderen Staaten bereits stattgefunden hat.


Landgericht Düsseldorf verurteilt dDOS-Angreifer zu Haftstrafe

14. Juni 2011

Wer durch dDoS-Angriffe (distributed Denial of Service) kommerzielle Websites anderer Leute lahmlegt, macht sich damit nach § 303b StGB (Computersabotage) strafbar. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf laut dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. März 2011 (Az.: 3 KLs 1/11).

Inhaltlich ging es um einen Fall von teilweise versuchter, teilweise tatsächlich erfolgter  Erpressung. Der Angeklagte hatte im Laufe des vergangenen Jahres mehrere Betreiber von Sportwettenportalen damit bedroht, ihre Webseiten lahmzulegen, wenn sie ihm nicht eine geforderte Summe bezahlen würden. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, griff er die Firmen mit einem Botnetz an, worauf einige bezahlten, andere wiederum nicht. Deren Websites griff er einige Tage später erneut an, was nach Ansicht der Betreiber zu massiven Störungen ihrer Geschäfte sowie einem sechsstelligen Umsatzausfall und beträchtlichen Reparatur- und Wiederanlaufkosten führte.

Die Art und Weise der Lösegeldzahlung über eine ausländische Zahlungsabwicklungsgesellschaft ermöglichte aufgrund günstiger Umstände eine Rückverfolgung bis zum Täter, so dass Ermittlungen zu einer Anklage und schließlich zu einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Erpressung in Tateinheit mit Computersabotage in mehreren Fällen und damit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Haft führten.

Bei der Entscheidung dürfte es sich um eines der ersten Urteile eines deutschen Gerichts zur strafrechtlichen Wertung von dDOS-Angriffen handeln. Hinsichtlich der juristischen Beurteilung dieser Attacken folgt das Gericht Überlegungen in der juristischen Literatur, in der diese Thematik bereits seit einiger Zeit diskutiert wird.

Unabhängig davon können die Geschädigten natürlich auch noch zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend machen. Auf den Täter dürfte damit zusätzlich zu den bereits aufgelaufenen Verfahrenskosten des Strafprozesses noch eine höhere Rechnung sowie (mindestens) ein Zivilprozess zukommen.

Darüber sollten auch jene Leute nachdenken, die sich überlegen, ob sie an einer Art „Flashmob mit dDOS-Anteil im Internet“ teilnehmen wollen, indem sie sich Tools wie etwa die quelloffene Lasttest-Software „Low Orbit Ion Cannon (LOIC)“ herunterladen, mit der sich Freiwillige im sog. „Hive-Mode“ zu einer Art Botnetz zusammenschließen und ein Ziel im Internet gemeinsam per dDOS angreifen können. Da die LOIC nicht mal die IP-Adressen der Beteiligten verfälscht oder maskiert, ist deren Rückverfolgung durch die damit Angegriffenen sogar besonders einfach.

dDOS-Attacken zählen zu den einfacheren Hackerangriffen, da man sich die dafür erforderlichen Tools (i.W. leistungsstarke Botnetze) einfach mieten kann und deren Bedienung dann keinerlei tiefergehendes technisches Wissen über Schadsoftware, Exploits oder Netzwerkprotokolle mehr erfordert. Aber rechtlich ist damit inzwischen nicht mehr zu spaßen.


Kommt jetzt das Ende des Internetsperrengesetzes?

7. April 2011

Gut gemeint ist im Ergebnis oftmals das Gegenteil von gut gemacht. Das musste auch die CDU und speziell deren ehemalige Bundesfamilienministerin „Zensursula“ von der Leyen erfahren. Diese wollte sich 2009 im Zuge des anstehenden Wahlkampfes mit einem Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie hervortun, ignorierte dabei aber jede Form von fachlichen Erkenntnissen hierzu und war sich sogar nicht zu schade, in der laufenden politischen Diskussion falsche Behauptungen und manipulierte oder bewusst falsch interpretierte Statistiken zu verbreiten.

Letztlich war der politische Druck so groß, dass die Regierung das Gesetz zwar in Kraft setzte, aber auf dessen Vollzug verzichtete. An sich ein sehr merkwürdiges Verfahren, da geltendes Recht nicht einfach per Verfügung außer Kraft gesetzt werden kann. Will man ein Gesetz nicht mehr, so muss man es auf dem gleichen Weg wieder abschaffen, auf dem man es in die Welt gesetzt hat: per Parlamentsbeschluss im Bundestag.

Das zumindest hat die Regierung vorgestern im Kabinett beschlossen. Das „Zensursula“-Gesetz ist damit möglicherweise bald Geschichte.

Ausschlaggebend war die an sich banale Erkenntnis, dass es effektiver ist, Kinderpornografie zu löschen anstatt nur den Zugriff darauf mit z.T. leicht zu umgehenden Filtern zu erschweren. Zumal sich die meisten Internet-Provider kooperativ zeigten und gemeldete Funde zügig von ihren Servern putzten. Schließlich ist Kinderpornografie fast weltweit illegal und daher leicht in den jeweils verwendeten vertraglichen Vereinbarungen mit Kunden so einzuordnen, dass die Provider sie ohne Bedenken hinsichtlich zu erwartender Klagen der Kunden löschen können.

Zumal etwa 80% der weltweit verbreiteten Kinderpornografie gar nicht über öffentlich zugängliche Websites angeboten wird. Stattdessen werden geschlossene Benutzergruppen, Chatrooms, Tauschbörsen und andere Formen des klandestinen Datenaustauschs genutzt, die einen hohen Grad an Anonymität gewährleisten und die mit einfachen Filtersystemen so gut wie gar nicht zu beeinträchtigen sind. Da ist schlicht gute alte Polizeiarbeit gefragt: fahnden, forschen, ermitteln, festnehmen, anklagen. Und inzwischen lese ich ja auch alle paar Monate, dass Polizeiermittler den einen oder anderen Kinderpornoring ausheben. Das sind dann auch größere Schläge gegen die „Szene“, die es ermöglichen Täter realweltlich zur Verantwortung zu ziehen und Bestände an kinderpornografischem Material endgültig zu vernichten (einschließlich aller Sicherheitskopien). Das ist allerdings auch eher unpopulär, unspektakulär und ungeeignet zur politischen Profilierung.

Andererseits ist der Regierung nahezu alles zuzutrauen. Gut möglich, dass das Thema Internetzensur über den Umweg EU wieder in den politischen Prozess eingebracht wird. Das geschah bereits in der Vergangenheit öfter, wenn es darum ging unpopulären Vorhaben den Weg zu ebnen, für die man auf demokratischem Wege keine Mehrheiten bekam oder für die niemand persönlich geradestehen wollte. Aktuelle Beispiele dafür sind die Ergebnisse der ACTA-Verhandlungen oder die „Censilia“-Debatte.

Und auch Bundesinnenminister Friedrich (CDU) dürfte aufgemerkt haben. Will er doch unter dem euphemistisch gewählten Begriff der „Mindestspeicherfrist“ die vom Bundesverfassungsgericht verworfene Vorratsdatenspeicherung wieder einführen. Da es ihm hierfür aber an Sachargumenten mangelt, fallen die entsprechenden Verlautbarungen regelmäßig eher pöbelnd und klagend aus.

Auch im Rest der CDU werden zunehmend Forderungen nach der Verlängerung und Verschärfung bürgerfeindlicher sog. „Antiterrorgesetze“ laut. Mit der Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nehmen es solche Politiker meist nicht ernster als Teile der NPD (die wenigstens offen zu ihrer Kritik an der FDGO stehen).

Zumindest eine Erkenntnis ist bei eigentlich allen Parteien inzwischen angekommen: Netzpolitische Themen sind heikel und können nicht mehr einfach weggedrückt werden. Sie zu ignorieren kostet die etablierten Parteien bei Wahlen inzwischen regelmäßig die letzten paar Prozentpunkte, die für eine auskömmliche Positionierung bei Koalitionsverhandlungen benötigt werden. Und kleine, rein klientelistisch orientierte Parteien wie die FDP drohen gar ganz in der Versenkung zu verschwinden. Obwohl wir den Fall des Zensursula-Gesetztes mit Sabine Leutheusser-Schnarrenberger einer bürgerrechtlich profilierten FDP-Politikerin zu verdanken haben.

So gesehen haben z.B. die Piraten schon jetzt einen beträchtlichen Einfluss auf die Gestaltung der politischen Landschaft in Deutschland. Obwohl sie noch weit davon entfernt sind, eigene Abgeordnete in den Bundestag oder in Länderparlamente entsenden zu können.


Zensus 2011 – gehen der Volkszählung die Volkszähler aus?

21. März 2011

Die Planungen für die erste große Volkszählung in Deutschland seit dem Jahrtausendwechsel laufen in den damit befassten Kommunen auf Hochtouren. Zunehmend wird jedoch ein Problem immer deutlicher: Der Mangel an Volkszählern, die im Zensusgesetz auch „Erhebungsbeauftragte“ genannt werden. Die Planungen gehen von etwa 100 Befragungen aus, die ein solcher Erhebungsbeauftragte durchführen soll. Bei einer geplanten Erhebungsquote von 10% benötigt man bundesweit somit etwa 82.000 Freiwillige. Allein in der Landeshauptstadt München mit ihren etwa 1,4 Millionen Einwohnern hätte die Stadtverwaltung etwa 1.400 Volkszähler aufzutreiben. Da sich bislang nur etwa 150 Freiwillige dazu bereitfanden, beschloss der Stadtrat kürzlich vermehrt Beschäftigte der Stadtverwaltung dafür zu verpflichten und ihnen einen Teil der erforderlichen Zeit als Arbeitszeit anzurechnen, wie man dem öffentlichen Ratsinformationssystem des Münchner Stadtrats entnehmen kann.

Sollten die Deutschen den Zensus etwa ebenso wegboykottieren wollen, wie derzeit die E10-Einführung?

Das Zensusgesetz stellt in § 11 einige Anforderungen an die Erhebungsbeauftragten. Ebenso das Bundesstatistikgesetz in § 14. Sie müssen eine Verpflichtung auf das Daten- und Statistikgeheimnis unterschreiben, dürfen ggf. gewonnene Informationen nicht für andere Zwecke als den Zensus verwenden und dürfen aus Datenschutzgründen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Menschen deren (neben)berufliche Tätigkeit Interessenskonflikte vermuten lässt (z.B. GEZ-Beauftragte, Struktur- und Finanzvertriebler aber auch Beschäftigte der Leistungsabteilungen diverser Sozialbehörden), dürfen nicht als Volkszähler eingesetzt werden.

Was also werden die Verwaltungen tun, wenn sie nicht genügend Volkszähler finden? Grundsätzlich könnten sie Personen auch gegen deren Willen zwangsweise zum Zählen verpflichten. Das Zensusgesetz sieht im bereits erwähnten § 11 eine Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte durch Landesrecht vor. Doch können Zwangsdienstverpflichtete tatsächlich den Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit genügen? Und was wenn sie sich schlicht weigern, die erforderlichen Datenschutzverpflichtungen zu unterschreiben? Werden diese dann durch (grundsätzlich rechtsmittelfähige) Verwaltungsverfügungen ersetzt analog zu den sog. „Eingliederungsvereinbarungen“ der Arbeitsagenturen?

Und was wenn zwangsverpflichtete, dem Zensus eher kritisch gegenüberstehende Zeitgenossen ihr Dasein als Volkszähler dazu nutzen, die Befragten in politische Gespräche über Sinn und Unsinn von Vorratsdatenspeicherung, Schnüffelstaat, Elena, Bürgerrechtsabbau zu verwickeln? Sowie Tipps geben, was dagegen getan werden kann. Oder ihr Zählpensum schlicht nicht schaffen sondern nach genau so vielen Interviews abbrechen, wie sie mit ihrer Freistellung eben hinbekommen? Falls sie nicht vorher krankheitsbedingt ausfallen und ihr Zählpensum vom jemand anders übernommen werden muss, um termingerecht zu einem Ergebnis kommen zu können.

Vielleicht sollte man in der Öffentlichkeitsarbeit zum Zensus auch die Aufwandsentschädigungen (einige Euro pro Interview) deutlicher herausstellen und gezielt Langzeitarbeitslose und Leute in Beschäftigungsmaßnahmen ansprechen.

Interessante Fragestellungen – zumal die Probleme ja oft in den rechtlichen Details stecken und der Teufel oftmals ein Eichhörnchen ist …


Zensus 2011 – die nächste große Volkszählung rollt an

6. März 2011

In den kommenden Wochen wird etwas geschehen, dass es in Deutschland seit 1987 nicht mehr gab: Volkszählungsbeauftragte werden mit Fragebögen ausschwärmen, um im Rahmen einer „Zensus 2011“ genannten Volkszählung per Fragebogen und Interview Daten zu sammeln.

Mit dem der Volkszählung zugrunde liegenden Zensusgesetz wird die EG-Verordnung 763/2008 in deutsches Recht umgesetzt. In ihr verpflichteten sich die EU-Mitgliedsstaaten, in regelmäßigen Abständen Volkszählungen durchzuführen und dabei bestimmte Daten an das Statistische Amt der Europäischen Union (EuroStat) zu übermitteln.

Die letzte große Volkszählung (geplant für 1983, verzögert durch Verfassungsklagen letztlich bis 1987) führte zu enormen zivilgesellschaftlichem Protest und endete letztlich von dem Bundesverfassungsgericht, dass den Staat in seine Schranken wies und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Art 2 GG ausformulierte.

Grundsätzlich sind Volkszählungen eine gute und in gewissen Abständen auch notwendige Angelegenheit. Sie dienen dazu Entscheidungen in Politik und Verwaltung mit Daten und Fakten zu untermauern. So sind z.B. gerade im kommunalen Bereich Entscheidungen über den Ausbau von Infrastrukturen, die Priorisierung knapper Mittel oder die Gestaltung von Bebauungsplänen davon abhängig, über relativ aktuelle Zahlen bzgl. Größe und demografischer Verteilung der Bevölkerung zu verfügen.

Aus diesem Grund wird auch seit 1957 jährlich eine „kleine Volkszählung“, der sog. Mikrozensus durchgeführt, bei der etwa 1% der Bevölkerung nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und befragt wird.

Allerdings verfügte der Staat zu keiner Zeit über so viele und so genaue Informationen (sowie die Möglichkeiten zu deren Verarbeitung) wie heute. Die Qualität politischer Entscheidungsfindung wurde dadurch jedoch gerade nicht verbessert. Auch weiterhin sind politische Entscheidungsprozesse oftmals von Beratungsresistenz, dem Ignorieren gegebener Fakten, der Fehlinterpretation bzw. dem parteipolitisch / ideologisch motivierten Hinbiegen von Sachverhalten sowie ganz allgemein von Dummheit, Faulheit und Ignoranz den Betroffenen gegenüber geprägt. Ein Mehr an Informationen führt bei gleichbleibenden politischen Strukturen und Personalien also nicht zu Verbesserungen. Politische Problemherde wie das Zugangserschwernisgesetz, Stuttgart 21 oder das E10-Desaster belegen das in erschreckender Regelmäßigkeit.

Umgekehrt können Volkszählungen, die zu sehr umfangreichen Datenbeständen führen, auch Tür und Tor für Missbräuche aller Art führen. Denn nur solche Datenbestände, die überhaupt entstanden sind, können abhandenkommen oder gegen die Interessen der Betroffenen verwendet werden. Insbesondere Daten, das persönliche Leben der Gezählten, deren ethnische / sexuelle / politische / gesundheitliche / finanzielle / religiöse / weltanschauliche Orientierung betreffend, sind da als heikel zu betrachten. Nicht umsonst sieht das Bundesdatenschutzgesetz dafür im § 3a die Prinzipien der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung vor. Und deklariert im § 3 Abs. 9 Informationen über „die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben“ von Menschen als besonders schützenswert.

Es darf durchaus bezweifelt werden, dass die so zusammengetragenen Datenbestände vor Hacker-Angriffen, Diebstahl, Missbrauch und Datenverarbeitungsfehlern hinreichend geschützt werden können. Insbesondere da ja z.B. gerade die deutsche Regierung mit Plänen wie Elena, dem Beschäftigtendatenschutzgesetz oder den Plänen zur Vorratsdatenspeicherung eine fast schon kriminell zu nennende Leichtsinnigkeit bei solchen Fragen an den Tag legt.

Als die Nationalsozialisten mit gezielten Deportationen jüdischer Mitbürger begannen, profitierten sie davon, dass sie aufgrund ihrer gründlichen Volkszählungen und einer gut funktionierenden Verwaltung über ein für damalige Verhältnisse sehr gut gepflegtes Personenstandsregister und zahlreiche andere (damals noch analoge) Vorratsdatenspeichertöpfe wie z.B. das Arbeitsbuch, das Gesundheitsstammbuch, eine Meldepflicht, die Volkskartei sowie Personenkennziffern verfügten.

Im Gegensatz zur Volkszählung 1987 hat der Zensus 2011 bisher kaum mediale Beachtung gefunden. Was auch daran liegt, dass er relativ aufwandsarm organisiert wurde. Nur ca. 10% der Bevölkerung werden tatsächlich einen „Erhebungsbeauftragten“ zu sehen bekommen. Allerdings ist für bestimmte Personengruppen, an denen der Staat ein besonderes Interesse hat, eine Vollerhebung geplant. Dazu zählen u.a. Immobilieneigentümer sowie Bewohner sog. „sensibler Sonderbereiche“ wie Notunterkünfte, Flüchtlingslager, psychiatrischer Kliniken sowie Gefängnisse. In diesen Sonderbereichen sollen die Daten jedoch nicht von deren Bewohnern sondern stellvertretend von der Anstalts- bzw. Lagerleitung erhoben werden.

Wer vorab einen Blick in die Fragebögen werfen will, kann dies hier tun.

Sehr viele Informationen werden statt durch Direkterhebung aus diversen, bei Behörden geführten Datenquellen, wie etwa dem Einwohnermelderegister, dem Anschriften- und Gebäuderegister oder den Daten der Arbeitsagenturen abgezogen. Das ist streng genommen illegal, da diese Daten zum Zeitpunkt ihrer Erfassung ja mit einem datenschutzrechtlichen Zweckbezug belegt wurden. Daher hat sich der Gesetzgeber in Form des Zensusvorbereitungsgesetztes (ZensVorbG) eine Rechtsgrundlage als Erlaubnis geschaffen, die es ihm ermöglicht, diese Daten zweckzuentfremden.

Dies ist auch einer der Hauptkritikpunkte der Zensusgegner wie z.B. dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Denn wenn sich der Staat einmal einen Persilschein für den Datenzugriff ausstellt, kann er es jederzeit wieder tun. Daneben sehen sie etliche Detailfragen als ungeklärt bzw. kritikwürdig an.

Zumal auch Gruppen am Zensus 2011 ein Interesse haben, an welche die statistischen Ämter überhaupt nicht gedacht hatten. So empfahlen z.B. einige NPD-Landesverbände engagierten Mitgliedern, sich als Freiwillige für das Volkszählen zu melden. Denn dabei könnte man im Rahmen der Interviews so einiges über die Mitmenschen erfahren, was sich auch für die Parteiarbeit vor Ort verwenden lässt. Auch für andere Gruppierungen wie z.B. Scientology, Strukturvertriebe oder Trickbetrüger ist der Zugang zum Bürger per Zensus eine überlegenswerte Sache – Social Engineering von Staats wegen sozusagen. Zumal die Kommunen, welche die Volksbefragung durchführen, den persönlichen Hintergrund der Freiwilligen nicht näher hinterfragen oder prüfen.

Während die Befragten zwar verpflichtet sind, am Zensus teilzunehmen, müssen sie den Interviewern keine Fragen beantworten und diese auch nicht in ihre Wohnung lassen. Man kann sich stattdessen auch die Fragebögen aushändigen lassen und den Interviewer weiterziehen lassen.

Allerdings können die Erhebungsbeauftragten schon von sich aus den Wert der erhobenen Daten deutlich schmälern. Den sie dürfen beim Nichtantreffen der zu Befragenden auch Familienangehörige, Minderjährige und Nachbarn befragen. Von den Volkszählern dürfen auch Informationen erfasst werden, die z.B. über die Wohnung von außerhalb aus in Erfahrung zu bringen sind. Da können schon mal Dichtung und Wahrheit durcheinanderkommen.

Trotz der grundsätzlichen Sinns, den ich in Volkszählungen erkennen kann, verbleibt eine gute Portion Skepsis, da ich der Politik fast jeden Unsinn zutraue und sie bereits etliche Male grundsätzlich sinnvolle Dinge nach allen Regeln der Kunst gegen die Wand gefahren hat.

Das scheint auch dem Gesetzgeber bewusst gewesen zu sein, weswegen er auch einen Auskunftszwang sowie ein Bußgeld von bis zu 5.000 € (§ 23 BStatG) bei dessen Verweigerung vorgesehen hat. Er traut dem Volke anscheinend ebenso wenig wie umgekehrt.


Das Arbeitnehmerdatennutzgesetz

17. Februar 2011

Vor zwei Tagen nahm ich an einer Vortragsveranstaltung zum Thema Arbeitnehmerdatenschutz im DGB-Haus in München teil. Unter dem Motto „ArbeitnehmerDATENSCHUTZ – geht anders!“ stellte Rechtsanwalt Rüdiger Helm die rechtlichen Details des aktuellen Gesetzesentwurfs der Regierung zum Arbeitnehmerdatenschutz vor. Bereits in den letzten Monaten war dieser Entwurf Gegenstand zahlreicher Artikel in der informationstechnischen und rechtlichen Fachpresse und wurde mal mehr, mal weniger kritisch interpretiert. Auch der DGB ließ seine Rechtsabteilung in einer Form Stellung nehmen, die sich am ehesten als juristisch fundierter Totalverriss des Vorhabens zusammenfassen lässt.

Die wohl positivste Aussage, die man über den Gesetzesentwurf machen kann, besteht darin, dass aktuell datenschutzrelevante Themen wie Biometrie, Geoinformations- und Ortungsdienste, soziale Netzwerke, Videoüberwachung oder medizinische Tests an Arbeitnehmern überhaupt mal zum Gegenstand gesetzlicher Regelungen werden. Statt wie bisher in einer datenschutzrechtlichen Grauzone betrieben zu werden.

Bereits seit mehreren Legislaturperioden beinhaltete jeder Koalitionsvertrag auch eine Absichtserklärung zum Thema Arbeitnehmerdatenschutz. Und so findet man auch im Koalitionsvertrag der aktuellen CDU/CDSU/FDP-Regierung auf S. 106 diesen Absatz:

Privatheit ist der Kern persönlicher Freiheit. Wir setzen uns für eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein und wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Bespitzelungen an ihrem Arbeitsplatz wirksam schützen. Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich beispielsweise auf für das Arbeitsverhältnis nicht relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, müssen zukünftig ausgeschlossen sein. Es sollen praxisgerechte Regelungen für Bewerber und Arbeitnehmer geschaffen und gleichzeitig Arbeitgebern eine verlässliche Regelung für den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. Hierzu werden wir den Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenen Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz ausgestalten.

Inhaltlich ist das geplante Arbeitnehmerdatenschutzgesetz jedoch zum wirtschaftsliberalen Arbeitnehmerdatennutzgesetz geworden, dass deshalb auch bezeichnenderweise mit „Der Arbeitgeber darf …“ eingeleitet wird. Es ersetzt den bisherigen § 32 im BDSG durch eine neue Formulierung mit zwölf Unterabschnitten sowie Einzelanpassungen in einigen anderen Gesetzen.

Das grundlegende Problem mit dem jede Form von Regelung zum Thema Daten im Arbeitsverhältnis umzugehen hat, ist das potentielle Misstrauen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einander gegenüber zu Beginn des potentiellen Arbeitsverhältnisses. Fehlendes Vertrauen soll durch Offenlegung bestimmter Informationen vor dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses ersetzt werden – das Geschäftsmodell der Wirtschaftsauskunfteien.  Dabei besteht jedoch ein beträchtliches Machtungleichgewicht. Während ein Bewerber bis kurz vor Abschluss des Arbeitsvertrages oft nicht mal über Elementarien wie Gehalt, Zusatzleistungen, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Tarifbindung, Arbeitsumfeld, Chef und Kollegen, versprochene und tatsächliche Entwicklungschancen verbindlich aufgeklärt wird, hätten Unternehmen und Personaler gerne eine Offenlegung sämtlicher Details des Vorlebens aller Bewerber in einem Umfang, von der sonst Geheimdienste träumen.

Doch beginnen wir mit den fragwürdigen „Highlights“ des Gesetzesentwurfs:

§32c räumt dem Arbeitgeber erstmals ein Recht auf Nutzung von Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ein. Er wird ergänzt durch § 32i, der stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- oder Verhaltenskontrollen anhand von Telekommunikationsdaten ermöglicht. Damit könnten sämtliche Betriebsvereinbarungen zum Thema betriebliche IT-Systeme, die entsprechende Ausschlussklauseln enthalten, demnächst zur Diskussion gestellt werden. Die Wertigkeit des § 87.6 BetrVG, auf den sich Betriebsräte diesbezüglich meist stützen und mit dem sich eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle praktisch ausschließen lässt, dürfte deutlich abnehmen. Damit wird ein Eckpfeiler der betrieblichen Mitbestimmung in Frage gestellt.

§32d räumt den Unternehmen eine Recht zur Massendatenverarbeitung zum Zwecke der „Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen“ ein. Mit ihm werden die diversen Datenskandale der letzten Jahre künftig legalisiert.  Gleichzeitig erhalten private Unternehmen so Befugnisse, die derzeit Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften vorbehalten sind. Ein besonderes Augenmerk hat dabei der Begriff der „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ verdient. Er taucht häufiger im Gesetzestext auf und bedeutet mangels Inhalt das, was Arbeitgeber und Rechtsprechung im Laufe der Zeit daraus machen werden. Der Rechtsprechung zu Bagatellkündigungen kann man entnehmen, dass bereits der Verzehr von zum Wegwerfen bestimmten Nahrungsmitteln des Arbeitgebers eine solche „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ darstellen kann.

Überhaupt ist der ganze Text gespickt mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „berechtigten“ oder „schutzwürdigen“ Interessen, „zulässigen“, „erforderlichen“, „geeigneten“ oder „verhältnismäßigen“ Dingen, „betrieblichen Gründen“, „tatsächlichen Anhaltspunkten“ sowie den bereits erwähnten „schwerwiegenden Pflichtverletzungen“. Das liest sich fluffig und sagt so gut wie nichts aus. Im Zweifel ist es somit den Entscheidern in den Unternehmen, ihren Rechtsabteilungen und Anwälten sowie den Gerichten überlassen, konkretere Bedeutungen in den Text hineinzulesen und herauszuurteilen. Eine Sprache, die an die Auswirkungen ausgiebigen THC-Konsums erinnert.

Auch in den weiteren Paragraphen lassen sich ähnliche Dinge finden, so z.B. die Pflicht für Beschäftigte an ärztlichen Untersuchungen und Eignungstests teilzunehmen (§ 32c) oder der erlaubte Einsatz von Ortungssystemen zur Koordinierung des Einsatzes der Beschäftigten (§ 32g).

Regierungen hatten in der Vergangenheit im Bereich des öffentlichen Rechts, welches die Beziehungen zwischen Staat und Bürger regelt, bereits häufiger versucht, ihre gesetzlichen Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen über die Bevölkerung immer weiter auszudehnen. In Folge kam es auch etliche Male zu Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, dass ihnen dann Grenzen hinsichtlich der Zweckbindung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie der Sicherheit staatlicher Datensammelei setzte und dabei stets auch Normenklarheit forderte. So manches bewusst unklar formulierte Gesetz wanderte dann in den Shredder oder musste nachgebessert werden. Doch Bundestagsabgeordnete besitzen anscheinend leider oftmals den Intellekt und das Lernvermögen von Stubenfliegen, so dass es immer wieder zu solchen Gesetzen kommt.

Zumal dem Verfassen verfassungswidriger Gesetze seitens des Verfassungsschutzes weniger Aufmerksamkeit zufließt als dem Publizieren grundgesetzlich fragwürdiger Parteiprogramme. Zumindest fehlen in den jährlichen Verfassungsschutzberichten regelmäßig die Seiten über beobachtete Aktivitäten von Regierungsparteien, deren Abgeordnete häufiger grundgesetzwidrige Gesetze verfassen und beschließen.

In wie weit jedenfalls an Gesetze die das Verhältnis von Bürgern  und Unternehmen ähnliche Qualitätsansprüche anzulegen sind, wie an das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat, wäre sicherlich eine interessante Rechtsfrage. Daher sehen Juristen wie z.B. Referent Helm durchaus Ansatzpunkte für Verfassungsklagen, sollte dieses Gesetz so in Kraft treten.

Zumal man auch ohne juristischen Sachverstand rasch erkennen kann, dass der Anspruch auf Verwirklichung der eigenen Persönlichkeit (Art 2 GG) mit einer solchen Rahmensetzung für betriebliches Datensammeln zur Hohlphrase verkommt.

Welche Formen des Widerstandes gegen das wirtschaftsliberale Arbeitnehmerdatennutzgesetz wären auf welcher Ebene denkbar?
•    Betrieblich Ebene: Abschluss entsprechend restriktiver Betriebsvereinbarungen sowie Information und Aufklärung der Beschäftigten im Rahmen von Betriebsversammlungen und Betriebsratspublikationen.
•    Arbeitsrechtliche Ebene: Klagen, die auf die Auslegung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe abzielen.
•    Politische Ebene: Die bereits erwähnten Verfassungsklagen. Sowie Unterstützung von Organisationen sowie Mitarbeit bei Initiativen, die sich gegen Gesetze dieser Art einsetzen (Piratenpartei, Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Chaos Computer Club, Deutsche Vereinigung für Datenschutz, Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung, AK Elena beim DGB München …).

Bezüglich des Arbeitnehmerdatennutzgesetzes halte ich es mit Sarah Palin: „Don’t retreat – reload!“ (nicht zurückziehen – nachladen!)


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