Das Ende von Elena

24. Juli 2011

Vor einigen Tagen wurde es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministeriums für Arbeit und Soziales offiziell bekannt gegeben: Das Vorhaben „Elektronischer Einkommensnachweis“, kurz Elena wird eingestellt. Die bislang damit zusammengetragenen Datenbestände sollen in absehbarer Zeit gelöscht werden.

Das von Gewerkschaftern und Bürgerrechtlern zunächst nahezu ignorierte, später jedoch mit immer mehr Vehemenz bekämpfte Vorhaben einer Vorratsdatenspeicherung der Sozialdaten aller Arbeitnehmer Deutschlands ist damit erledigt. Offizielle Begründung: Weil die hierfür erforderliche qualifizierte elektronische Signatur in der Breite nicht verfügbar ist.

„Wir sind froh, dass diese Massendatenspeicherung endlich gestoppt wird“, so Sebastian Nerz, Bundesvorsitzender der Piratenpartei. Nach Ansicht der Piratenpartei hätte ELENA gar nicht erst beschlossen werden dürfen. Die elektronische Massenspeicherung ist ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig, risikoreich und unnötig.

Grünen-Bundesvorstandsmitglied Malte Spitz sagte der Neuen Osnabrücker Zeitung: „Elenas Ende ist ein überfälliger Schritt. Zu einer solchen Datenkrake, die massiv in die Privatsphäre aller Arbeitnehmer eingreift, hätte es nie kommen dürfen“. Völlig unverhältnismäßig sei die zentrale Speicherung von Informationen zu Gesundheit oder der Teilnahme an Streiks gewesen. Ein echter Lernerfolg, wenn man bedenkt, dass Elena auf die Hartz-Gesetze des rotgrünen Bundeskanzlers Gerhard Schröder zurückführbar ist.

Auch der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix hat sich in einem Interview mit dem RBB-Inforadio zufrieden mit dem Aus für das Elektronische Entgeltnachweisverfahren (Elena) gezeigt. Bei dem Projekt sei „von Anfang an mit Kanonen auf Spatzen geschossen worden“ Der Nutzen habe in keinem Verhältnis zu den entstehenden Kosten gestanden, so die TAZ.

Es zeigt sich einmal mehr, dass viele staatliche IT-Großprojekte, die als Verwaltungsvereinfachung, Bürokratieabbau und modernes e-Government daherkommen, tatsächlich politisch sehr heikel sind, da sie oft genug nicht nur sehr viel Steuergelder verschlingen sondern auch Bürgerrechte einschränken oder abbauen sollen und die politischen Eliten noch mächtiger und noch schwerer kontrollierbar machen.

Doch wie fing bei Elena eigentlich alles an?

Staatliche IT-Projekte können über Jahre laufen. So auch bei Elena, die 2003 während der rotgrünen Schröder-Regierung im Rahmen der Hartz-Gesetze als „Job-Card“ das Licht der Welt erblickte. Es folgten einige Pilotprojekte und 2009 schließlich das Elena-Verfahrensgesetz.

Auch da blieb erst mal alles relativ ruhig, da Themen wie Internetzensur, Vorratsdatenspeicherung, zunehmender Missbrauch des Urheberrechts sowie ACTA, INDECT und weitere die Aufmerksamkeit der netzpolitisch interessierten Öffentlichkeit auf sich zogen.

Als erste begannen die Gewerkschaften damit, sich gegen Elena zu positionieren, als sie in der knapp 50seitigen Beschreibung der verpflichtend abzuliefernden Datenarten u.a. die Meldung von Streiks (getrennt nach zulässig / unzulässig), Abmahnungen und Kündigungsgründen entdeckten. D.h. in der Praxis sollten Personalsachbearbeiter in den Unternehmen heikle Sachverhalte rechtlich einordnen, womit sie sich im Fehlerfall schadensersatzpflichtig gemacht hätten, falls sich daraus für den betroffenen Arbeitnehmer negative Folgen im Umgang mit Behörden (z.B. eine auf falschen Daten beruhende Sperrung von Sozialleistungen) ergeben hätten und die Geschädigten gerichtlich gegen die Datenschlamperei vorgegangen wären.

Gesammelt wurden die Elena-Datensätze bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS), einem Rechenzentrum, das bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung in Würzburg angesiedelt wurde. Die ZSS sollte die Elena-Daten zentral verschlüsselt über Jahre hinweg speichern. Gerade dieses sehr lange Vorhalten umfangreicher Datensatzhistorien war ein weiterer Kritikpunkt, da er für viele sozialversicherungsrechtlichen Vorgänge gar nicht erforderlich ist. Kritische Bürgerrechtler sahen sich an das sog. „Arbeitsbuch“ erinnert, mit dem die Regierung des dritten Reichs ab 1935 die Erwerbstätigkeit ihrer Untertanen steuern und überwachen wollte.

Nahezu alle zwangsabgefragten Elena-Daten können in irgendeiner sozialrechtlichen Fallkonstellation zur Beurteilung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sein, weshalb der Datenkatalog im Laufe der Zeit eher dicker statt dünner wurde. Jedoch besteht diese Erforderlichkeit in keiner Weise für alle Arbeitnehmer. Wer absehbar nie Kindergeld beantragen wird oder über den Einkommensgrenzen für den Wohngeldbezug liegt, für den müssten auch keine entsprechenden Daten abgefragt werden. Daher kritisierten Datenschützer wiederholt den fehlenden konkreten Zweckbezug sowie die Missachtung des Prinzips der Datensparsamkeit.

Auch warum solche Daten umfassend und mit zahlreichen, schwer zu entdeckenden Mängeln in der Datenqualität behaftet, in einer staatlichen Vorratsdatenbank gespeichert werden müssten, wenn man sie doch im Einzelfall bei tatsächlichem Bedarf und aktuell bei denen erheben könnte, die etwas Konkretes von den Leistungsbehörden wollen, erschloss sich den technisch versierteren Kritikern nicht unbedingt. Zumal es den Betroffenen bis zuletzt aufgrund konzeptioneller Mängel im Betriebskonzept der zentralen Stelle nicht möglich war, von ihrem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht Gebrauch zu machen. Denn die Daten wurden zwar verschlüsselt übermittelt und gespeichert. Doch die Karten mit den Schlüsseln zum Auslesen und Entschlüsseln der Datengabe es nicht, geschweige denn einen Onlinezugriff über den der einzelne Beschäftige seinen eigenen Datensatz hätte kontrollieren können. Eine Kontrollmöglichkeit für den Arbeitnehmer war schlicht nicht vorgesehen.

Zuletzt schlossen sich mittelständische Wirtschaft, Medien und Kommunen dem Widerstand gegen Elena an. Der Wirtschaft hatte man Bürokratieabbau und Kostensenkungen versprochen. Heraus kamen beträchtliche Mehraufwände und Kostensteigerungen in der Personalverwaltung sowie bei den umfangreichen Pflichtdatenablieferungen. Sowie oftmals technische Probleme bei der Datenkommunikation mit der ZSS. Und die Kommunalverwaltungen, welche sowohl Arbeitgeber als auch zuständige Behörde für etliche Sozialleistungen sind, klagten bald über die Notwendigkeit, teure Fachverfahren und zusätzliche IT-Projekte stemmen zu müssen, ohne dass vorher geklärt wurde, wer am Ende dafür zahlen soll.

Der zunehmende Druck sorgte im Zusammenhang mit Ministerwechseln und Zuständigkeitsänderungen dafür, dass das Elena-Projekt bereits im Oktober 2010 ins Straucheln kam und schließlich 2011 gestoppt wurde.

Allerdings kündigte das Bundesarbeitsministerium bereits an, sich mit der Frage zu befassen „wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden“ könnte. Das bedeutet allerdings, dass die von den Kritikern thematisierten problematischen Vorstellungen aus den Köpfen der Politiker immer noch nicht verschwunden sind, wie auch Bettina Hammer auf Heise.de kritisiert.

Denkt man an die diversen Ministerrochaden im Merkel-Kabinett, so ist es gut möglich, dass aufmerksame Beobachter des netzpolitischen und e-governmentalen Lebens in Deutschland bald auf ähnliche Vorhaben stoßen werden und dann erneut mit ihrer Argumentation beginnen müssen, weil sich die Verantwortlichen nach dem „Vogel-Strauß“-Prinzip ahnungslos geben werden.

Zumal das Elena zugrundeliegende Gesetz noch nicht vom Bundestag abgeschafft wurde und damit erst mal weiterhin Gültigkeit besitzt. Und daher auf www.das-elena-verfahren.de, einer Website der Deutschen Rentenversicherung Bund, die auch die ZSS betreibt, zu lesen ist: „Das Verfahren ELENA wird erst dann eingestellt und die gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht werden, wenn es hierfür eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt.“


Zensus 2011 – gehen der Volkszählung die Volkszähler aus?

21. März 2011

Die Planungen für die erste große Volkszählung in Deutschland seit dem Jahrtausendwechsel laufen in den damit befassten Kommunen auf Hochtouren. Zunehmend wird jedoch ein Problem immer deutlicher: Der Mangel an Volkszählern, die im Zensusgesetz auch „Erhebungsbeauftragte“ genannt werden. Die Planungen gehen von etwa 100 Befragungen aus, die ein solcher Erhebungsbeauftragte durchführen soll. Bei einer geplanten Erhebungsquote von 10% benötigt man bundesweit somit etwa 82.000 Freiwillige. Allein in der Landeshauptstadt München mit ihren etwa 1,4 Millionen Einwohnern hätte die Stadtverwaltung etwa 1.400 Volkszähler aufzutreiben. Da sich bislang nur etwa 150 Freiwillige dazu bereitfanden, beschloss der Stadtrat kürzlich vermehrt Beschäftigte der Stadtverwaltung dafür zu verpflichten und ihnen einen Teil der erforderlichen Zeit als Arbeitszeit anzurechnen, wie man dem öffentlichen Ratsinformationssystem des Münchner Stadtrats entnehmen kann.

Sollten die Deutschen den Zensus etwa ebenso wegboykottieren wollen, wie derzeit die E10-Einführung?

Das Zensusgesetz stellt in § 11 einige Anforderungen an die Erhebungsbeauftragten. Ebenso das Bundesstatistikgesetz in § 14. Sie müssen eine Verpflichtung auf das Daten- und Statistikgeheimnis unterschreiben, dürfen ggf. gewonnene Informationen nicht für andere Zwecke als den Zensus verwenden und dürfen aus Datenschutzgründen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Menschen deren (neben)berufliche Tätigkeit Interessenskonflikte vermuten lässt (z.B. GEZ-Beauftragte, Struktur- und Finanzvertriebler aber auch Beschäftigte der Leistungsabteilungen diverser Sozialbehörden), dürfen nicht als Volkszähler eingesetzt werden.

Was also werden die Verwaltungen tun, wenn sie nicht genügend Volkszähler finden? Grundsätzlich könnten sie Personen auch gegen deren Willen zwangsweise zum Zählen verpflichten. Das Zensusgesetz sieht im bereits erwähnten § 11 eine Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte durch Landesrecht vor. Doch können Zwangsdienstverpflichtete tatsächlich den Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit genügen? Und was wenn sie sich schlicht weigern, die erforderlichen Datenschutzverpflichtungen zu unterschreiben? Werden diese dann durch (grundsätzlich rechtsmittelfähige) Verwaltungsverfügungen ersetzt analog zu den sog. „Eingliederungsvereinbarungen“ der Arbeitsagenturen?

Und was wenn zwangsverpflichtete, dem Zensus eher kritisch gegenüberstehende Zeitgenossen ihr Dasein als Volkszähler dazu nutzen, die Befragten in politische Gespräche über Sinn und Unsinn von Vorratsdatenspeicherung, Schnüffelstaat, Elena, Bürgerrechtsabbau zu verwickeln? Sowie Tipps geben, was dagegen getan werden kann. Oder ihr Zählpensum schlicht nicht schaffen sondern nach genau so vielen Interviews abbrechen, wie sie mit ihrer Freistellung eben hinbekommen? Falls sie nicht vorher krankheitsbedingt ausfallen und ihr Zählpensum vom jemand anders übernommen werden muss, um termingerecht zu einem Ergebnis kommen zu können.

Vielleicht sollte man in der Öffentlichkeitsarbeit zum Zensus auch die Aufwandsentschädigungen (einige Euro pro Interview) deutlicher herausstellen und gezielt Langzeitarbeitslose und Leute in Beschäftigungsmaßnahmen ansprechen.

Interessante Fragestellungen – zumal die Probleme ja oft in den rechtlichen Details stecken und der Teufel oftmals ein Eichhörnchen ist …


Zensus 2011 – die nächste große Volkszählung rollt an

6. März 2011

In den kommenden Wochen wird etwas geschehen, dass es in Deutschland seit 1987 nicht mehr gab: Volkszählungsbeauftragte werden mit Fragebögen ausschwärmen, um im Rahmen einer „Zensus 2011“ genannten Volkszählung per Fragebogen und Interview Daten zu sammeln.

Mit dem der Volkszählung zugrunde liegenden Zensusgesetz wird die EG-Verordnung 763/2008 in deutsches Recht umgesetzt. In ihr verpflichteten sich die EU-Mitgliedsstaaten, in regelmäßigen Abständen Volkszählungen durchzuführen und dabei bestimmte Daten an das Statistische Amt der Europäischen Union (EuroStat) zu übermitteln.

Die letzte große Volkszählung (geplant für 1983, verzögert durch Verfassungsklagen letztlich bis 1987) führte zu enormen zivilgesellschaftlichem Protest und endete letztlich von dem Bundesverfassungsgericht, dass den Staat in seine Schranken wies und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Art 2 GG ausformulierte.

Grundsätzlich sind Volkszählungen eine gute und in gewissen Abständen auch notwendige Angelegenheit. Sie dienen dazu Entscheidungen in Politik und Verwaltung mit Daten und Fakten zu untermauern. So sind z.B. gerade im kommunalen Bereich Entscheidungen über den Ausbau von Infrastrukturen, die Priorisierung knapper Mittel oder die Gestaltung von Bebauungsplänen davon abhängig, über relativ aktuelle Zahlen bzgl. Größe und demografischer Verteilung der Bevölkerung zu verfügen.

Aus diesem Grund wird auch seit 1957 jährlich eine „kleine Volkszählung“, der sog. Mikrozensus durchgeführt, bei der etwa 1% der Bevölkerung nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und befragt wird.

Allerdings verfügte der Staat zu keiner Zeit über so viele und so genaue Informationen (sowie die Möglichkeiten zu deren Verarbeitung) wie heute. Die Qualität politischer Entscheidungsfindung wurde dadurch jedoch gerade nicht verbessert. Auch weiterhin sind politische Entscheidungsprozesse oftmals von Beratungsresistenz, dem Ignorieren gegebener Fakten, der Fehlinterpretation bzw. dem parteipolitisch / ideologisch motivierten Hinbiegen von Sachverhalten sowie ganz allgemein von Dummheit, Faulheit und Ignoranz den Betroffenen gegenüber geprägt. Ein Mehr an Informationen führt bei gleichbleibenden politischen Strukturen und Personalien also nicht zu Verbesserungen. Politische Problemherde wie das Zugangserschwernisgesetz, Stuttgart 21 oder das E10-Desaster belegen das in erschreckender Regelmäßigkeit.

Umgekehrt können Volkszählungen, die zu sehr umfangreichen Datenbeständen führen, auch Tür und Tor für Missbräuche aller Art führen. Denn nur solche Datenbestände, die überhaupt entstanden sind, können abhandenkommen oder gegen die Interessen der Betroffenen verwendet werden. Insbesondere Daten, das persönliche Leben der Gezählten, deren ethnische / sexuelle / politische / gesundheitliche / finanzielle / religiöse / weltanschauliche Orientierung betreffend, sind da als heikel zu betrachten. Nicht umsonst sieht das Bundesdatenschutzgesetz dafür im § 3a die Prinzipien der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung vor. Und deklariert im § 3 Abs. 9 Informationen über „die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben“ von Menschen als besonders schützenswert.

Es darf durchaus bezweifelt werden, dass die so zusammengetragenen Datenbestände vor Hacker-Angriffen, Diebstahl, Missbrauch und Datenverarbeitungsfehlern hinreichend geschützt werden können. Insbesondere da ja z.B. gerade die deutsche Regierung mit Plänen wie Elena, dem Beschäftigtendatenschutzgesetz oder den Plänen zur Vorratsdatenspeicherung eine fast schon kriminell zu nennende Leichtsinnigkeit bei solchen Fragen an den Tag legt.

Als die Nationalsozialisten mit gezielten Deportationen jüdischer Mitbürger begannen, profitierten sie davon, dass sie aufgrund ihrer gründlichen Volkszählungen und einer gut funktionierenden Verwaltung über ein für damalige Verhältnisse sehr gut gepflegtes Personenstandsregister und zahlreiche andere (damals noch analoge) Vorratsdatenspeichertöpfe wie z.B. das Arbeitsbuch, das Gesundheitsstammbuch, eine Meldepflicht, die Volkskartei sowie Personenkennziffern verfügten.

Im Gegensatz zur Volkszählung 1987 hat der Zensus 2011 bisher kaum mediale Beachtung gefunden. Was auch daran liegt, dass er relativ aufwandsarm organisiert wurde. Nur ca. 10% der Bevölkerung werden tatsächlich einen „Erhebungsbeauftragten“ zu sehen bekommen. Allerdings ist für bestimmte Personengruppen, an denen der Staat ein besonderes Interesse hat, eine Vollerhebung geplant. Dazu zählen u.a. Immobilieneigentümer sowie Bewohner sog. „sensibler Sonderbereiche“ wie Notunterkünfte, Flüchtlingslager, psychiatrischer Kliniken sowie Gefängnisse. In diesen Sonderbereichen sollen die Daten jedoch nicht von deren Bewohnern sondern stellvertretend von der Anstalts- bzw. Lagerleitung erhoben werden.

Wer vorab einen Blick in die Fragebögen werfen will, kann dies hier tun.

Sehr viele Informationen werden statt durch Direkterhebung aus diversen, bei Behörden geführten Datenquellen, wie etwa dem Einwohnermelderegister, dem Anschriften- und Gebäuderegister oder den Daten der Arbeitsagenturen abgezogen. Das ist streng genommen illegal, da diese Daten zum Zeitpunkt ihrer Erfassung ja mit einem datenschutzrechtlichen Zweckbezug belegt wurden. Daher hat sich der Gesetzgeber in Form des Zensusvorbereitungsgesetztes (ZensVorbG) eine Rechtsgrundlage als Erlaubnis geschaffen, die es ihm ermöglicht, diese Daten zweckzuentfremden.

Dies ist auch einer der Hauptkritikpunkte der Zensusgegner wie z.B. dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Denn wenn sich der Staat einmal einen Persilschein für den Datenzugriff ausstellt, kann er es jederzeit wieder tun. Daneben sehen sie etliche Detailfragen als ungeklärt bzw. kritikwürdig an.

Zumal auch Gruppen am Zensus 2011 ein Interesse haben, an welche die statistischen Ämter überhaupt nicht gedacht hatten. So empfahlen z.B. einige NPD-Landesverbände engagierten Mitgliedern, sich als Freiwillige für das Volkszählen zu melden. Denn dabei könnte man im Rahmen der Interviews so einiges über die Mitmenschen erfahren, was sich auch für die Parteiarbeit vor Ort verwenden lässt. Auch für andere Gruppierungen wie z.B. Scientology, Strukturvertriebe oder Trickbetrüger ist der Zugang zum Bürger per Zensus eine überlegenswerte Sache – Social Engineering von Staats wegen sozusagen. Zumal die Kommunen, welche die Volksbefragung durchführen, den persönlichen Hintergrund der Freiwilligen nicht näher hinterfragen oder prüfen.

Während die Befragten zwar verpflichtet sind, am Zensus teilzunehmen, müssen sie den Interviewern keine Fragen beantworten und diese auch nicht in ihre Wohnung lassen. Man kann sich stattdessen auch die Fragebögen aushändigen lassen und den Interviewer weiterziehen lassen.

Allerdings können die Erhebungsbeauftragten schon von sich aus den Wert der erhobenen Daten deutlich schmälern. Den sie dürfen beim Nichtantreffen der zu Befragenden auch Familienangehörige, Minderjährige und Nachbarn befragen. Von den Volkszählern dürfen auch Informationen erfasst werden, die z.B. über die Wohnung von außerhalb aus in Erfahrung zu bringen sind. Da können schon mal Dichtung und Wahrheit durcheinanderkommen.

Trotz der grundsätzlichen Sinns, den ich in Volkszählungen erkennen kann, verbleibt eine gute Portion Skepsis, da ich der Politik fast jeden Unsinn zutraue und sie bereits etliche Male grundsätzlich sinnvolle Dinge nach allen Regeln der Kunst gegen die Wand gefahren hat.

Das scheint auch dem Gesetzgeber bewusst gewesen zu sein, weswegen er auch einen Auskunftszwang sowie ein Bußgeld von bis zu 5.000 € (§ 23 BStatG) bei dessen Verweigerung vorgesehen hat. Er traut dem Volke anscheinend ebenso wenig wie umgekehrt.


Das Arbeitnehmerdatennutzgesetz

17. Februar 2011

Vor zwei Tagen nahm ich an einer Vortragsveranstaltung zum Thema Arbeitnehmerdatenschutz im DGB-Haus in München teil. Unter dem Motto „ArbeitnehmerDATENSCHUTZ – geht anders!“ stellte Rechtsanwalt Rüdiger Helm die rechtlichen Details des aktuellen Gesetzesentwurfs der Regierung zum Arbeitnehmerdatenschutz vor. Bereits in den letzten Monaten war dieser Entwurf Gegenstand zahlreicher Artikel in der informationstechnischen und rechtlichen Fachpresse und wurde mal mehr, mal weniger kritisch interpretiert. Auch der DGB ließ seine Rechtsabteilung in einer Form Stellung nehmen, die sich am ehesten als juristisch fundierter Totalverriss des Vorhabens zusammenfassen lässt.

Die wohl positivste Aussage, die man über den Gesetzesentwurf machen kann, besteht darin, dass aktuell datenschutzrelevante Themen wie Biometrie, Geoinformations- und Ortungsdienste, soziale Netzwerke, Videoüberwachung oder medizinische Tests an Arbeitnehmern überhaupt mal zum Gegenstand gesetzlicher Regelungen werden. Statt wie bisher in einer datenschutzrechtlichen Grauzone betrieben zu werden.

Bereits seit mehreren Legislaturperioden beinhaltete jeder Koalitionsvertrag auch eine Absichtserklärung zum Thema Arbeitnehmerdatenschutz. Und so findet man auch im Koalitionsvertrag der aktuellen CDU/CDSU/FDP-Regierung auf S. 106 diesen Absatz:

Privatheit ist der Kern persönlicher Freiheit. Wir setzen uns für eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein und wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Bespitzelungen an ihrem Arbeitsplatz wirksam schützen. Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich beispielsweise auf für das Arbeitsverhältnis nicht relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, müssen zukünftig ausgeschlossen sein. Es sollen praxisgerechte Regelungen für Bewerber und Arbeitnehmer geschaffen und gleichzeitig Arbeitgebern eine verlässliche Regelung für den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. Hierzu werden wir den Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenen Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz ausgestalten.

Inhaltlich ist das geplante Arbeitnehmerdatenschutzgesetz jedoch zum wirtschaftsliberalen Arbeitnehmerdatennutzgesetz geworden, dass deshalb auch bezeichnenderweise mit „Der Arbeitgeber darf …“ eingeleitet wird. Es ersetzt den bisherigen § 32 im BDSG durch eine neue Formulierung mit zwölf Unterabschnitten sowie Einzelanpassungen in einigen anderen Gesetzen.

Das grundlegende Problem mit dem jede Form von Regelung zum Thema Daten im Arbeitsverhältnis umzugehen hat, ist das potentielle Misstrauen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einander gegenüber zu Beginn des potentiellen Arbeitsverhältnisses. Fehlendes Vertrauen soll durch Offenlegung bestimmter Informationen vor dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses ersetzt werden – das Geschäftsmodell der Wirtschaftsauskunfteien.  Dabei besteht jedoch ein beträchtliches Machtungleichgewicht. Während ein Bewerber bis kurz vor Abschluss des Arbeitsvertrages oft nicht mal über Elementarien wie Gehalt, Zusatzleistungen, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Tarifbindung, Arbeitsumfeld, Chef und Kollegen, versprochene und tatsächliche Entwicklungschancen verbindlich aufgeklärt wird, hätten Unternehmen und Personaler gerne eine Offenlegung sämtlicher Details des Vorlebens aller Bewerber in einem Umfang, von der sonst Geheimdienste träumen.

Doch beginnen wir mit den fragwürdigen „Highlights“ des Gesetzesentwurfs:

§32c räumt dem Arbeitgeber erstmals ein Recht auf Nutzung von Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ein. Er wird ergänzt durch § 32i, der stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- oder Verhaltenskontrollen anhand von Telekommunikationsdaten ermöglicht. Damit könnten sämtliche Betriebsvereinbarungen zum Thema betriebliche IT-Systeme, die entsprechende Ausschlussklauseln enthalten, demnächst zur Diskussion gestellt werden. Die Wertigkeit des § 87.6 BetrVG, auf den sich Betriebsräte diesbezüglich meist stützen und mit dem sich eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle praktisch ausschließen lässt, dürfte deutlich abnehmen. Damit wird ein Eckpfeiler der betrieblichen Mitbestimmung in Frage gestellt.

§32d räumt den Unternehmen eine Recht zur Massendatenverarbeitung zum Zwecke der „Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen“ ein. Mit ihm werden die diversen Datenskandale der letzten Jahre künftig legalisiert.  Gleichzeitig erhalten private Unternehmen so Befugnisse, die derzeit Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften vorbehalten sind. Ein besonderes Augenmerk hat dabei der Begriff der „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ verdient. Er taucht häufiger im Gesetzestext auf und bedeutet mangels Inhalt das, was Arbeitgeber und Rechtsprechung im Laufe der Zeit daraus machen werden. Der Rechtsprechung zu Bagatellkündigungen kann man entnehmen, dass bereits der Verzehr von zum Wegwerfen bestimmten Nahrungsmitteln des Arbeitgebers eine solche „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ darstellen kann.

Überhaupt ist der ganze Text gespickt mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „berechtigten“ oder „schutzwürdigen“ Interessen, „zulässigen“, „erforderlichen“, „geeigneten“ oder „verhältnismäßigen“ Dingen, „betrieblichen Gründen“, „tatsächlichen Anhaltspunkten“ sowie den bereits erwähnten „schwerwiegenden Pflichtverletzungen“. Das liest sich fluffig und sagt so gut wie nichts aus. Im Zweifel ist es somit den Entscheidern in den Unternehmen, ihren Rechtsabteilungen und Anwälten sowie den Gerichten überlassen, konkretere Bedeutungen in den Text hineinzulesen und herauszuurteilen. Eine Sprache, die an die Auswirkungen ausgiebigen THC-Konsums erinnert.

Auch in den weiteren Paragraphen lassen sich ähnliche Dinge finden, so z.B. die Pflicht für Beschäftigte an ärztlichen Untersuchungen und Eignungstests teilzunehmen (§ 32c) oder der erlaubte Einsatz von Ortungssystemen zur Koordinierung des Einsatzes der Beschäftigten (§ 32g).

Regierungen hatten in der Vergangenheit im Bereich des öffentlichen Rechts, welches die Beziehungen zwischen Staat und Bürger regelt, bereits häufiger versucht, ihre gesetzlichen Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen über die Bevölkerung immer weiter auszudehnen. In Folge kam es auch etliche Male zu Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, dass ihnen dann Grenzen hinsichtlich der Zweckbindung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie der Sicherheit staatlicher Datensammelei setzte und dabei stets auch Normenklarheit forderte. So manches bewusst unklar formulierte Gesetz wanderte dann in den Shredder oder musste nachgebessert werden. Doch Bundestagsabgeordnete besitzen anscheinend leider oftmals den Intellekt und das Lernvermögen von Stubenfliegen, so dass es immer wieder zu solchen Gesetzen kommt.

Zumal dem Verfassen verfassungswidriger Gesetze seitens des Verfassungsschutzes weniger Aufmerksamkeit zufließt als dem Publizieren grundgesetzlich fragwürdiger Parteiprogramme. Zumindest fehlen in den jährlichen Verfassungsschutzberichten regelmäßig die Seiten über beobachtete Aktivitäten von Regierungsparteien, deren Abgeordnete häufiger grundgesetzwidrige Gesetze verfassen und beschließen.

In wie weit jedenfalls an Gesetze die das Verhältnis von Bürgern  und Unternehmen ähnliche Qualitätsansprüche anzulegen sind, wie an das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat, wäre sicherlich eine interessante Rechtsfrage. Daher sehen Juristen wie z.B. Referent Helm durchaus Ansatzpunkte für Verfassungsklagen, sollte dieses Gesetz so in Kraft treten.

Zumal man auch ohne juristischen Sachverstand rasch erkennen kann, dass der Anspruch auf Verwirklichung der eigenen Persönlichkeit (Art 2 GG) mit einer solchen Rahmensetzung für betriebliches Datensammeln zur Hohlphrase verkommt.

Welche Formen des Widerstandes gegen das wirtschaftsliberale Arbeitnehmerdatennutzgesetz wären auf welcher Ebene denkbar?
•    Betrieblich Ebene: Abschluss entsprechend restriktiver Betriebsvereinbarungen sowie Information und Aufklärung der Beschäftigten im Rahmen von Betriebsversammlungen und Betriebsratspublikationen.
•    Arbeitsrechtliche Ebene: Klagen, die auf die Auslegung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe abzielen.
•    Politische Ebene: Die bereits erwähnten Verfassungsklagen. Sowie Unterstützung von Organisationen sowie Mitarbeit bei Initiativen, die sich gegen Gesetze dieser Art einsetzen (Piratenpartei, Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Chaos Computer Club, Deutsche Vereinigung für Datenschutz, Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung, AK Elena beim DGB München …).

Bezüglich des Arbeitnehmerdatennutzgesetzes halte ich es mit Sarah Palin: „Don’t retreat – reload!“ (nicht zurückziehen – nachladen!)


Kommt jetzt das Ende für ELENA?

21. November 2010

Elena – der „elektronische Entgeltnachweis, von Kritikern auch als Arbeitnehmervorratsdatenspeicherung bezeichnet – wird gestoppt! Die Regierung hat den Start des Vorhabens um zwei Jahre verschoben. In den letzten Monaten reihten sich immer mehr Unternehmen, und Verwaltungen in die Reihen der protestierenden Bürgerrechtler ein. Denn Elena brachte ihnen statt der versprochenen Einsparungen durch Bürokratieabbau in erster Linie Kosten und Ärger ein.

Arbeitgeber müssen mit ihren monatlichen Gehaltsabrechnungen für jeden ihrer Beschäftigten zahlreiche Eckdaten wie Name und Anschrift, Versicherungsnummer, Gesamt-, Steuer- und Sozialversicherungs-Bruttoeinkünfte, Sozialversicherungsbeiträge sowie steuerfreie Bezüge verschlüsselt an die zentrale Datenbank der Deutschen Rentenversicherung übermitteln. Dafür mussten oftmals zusätzliche IT-Systeme beschafft bzw. vorhandene Personalverwaltungssoftware aktualisiert, erweitert oder umkonfiguriert werden. Und dann kam es zu bis heute ungelösten Problemen mit der verschlüsselten Datenübermittlung für die Elena-Daten an die zentrale Speicherstelle.

Insbesondere Kommunen protestierten immer lauter gegen Elena. Sahen sie doch eine geschätzte Viertelmilliarde Euro an Zusatzkosten auf sich zukommen. Aus ebendiesem Grund beurteilt der IT-Wirtschaftsverband BITKOM den Elena-Stopp eher kritisch, sieht er doch Umsatzmöglichkeiten für seine Mitgliedsunternehmen entschwinden.

Und die Proteste zeigten Wirkung! Kürzlich beschloss die Regierung die offiziell bis 2012 verlaufende Testphase für das Elena-Verfahren um zwei Jahre zu verlängern. Als Grund für die Verschiebung werden Gutachten benannt, nach denen die Umstellung auf das System für die Behörden teurer als zunächst angenommen wird.  Außerdem werden erhebliche Belastungen für den Mittelstand befürchtet, was insbesondere FDP-Politiker umtreibt. Faktisch ist das fast schon das Aus für das Projekt. Müssen doch z.B. die bereits gesammelten Daten wieder gelöscht werden, da eine so lange Speicherung rechtlich unzulässig ist.

Elena scheint wohl denselben Weg anzutreten wie zuvor das Zugangserschwernisgesetz von Ministerin „Zensursula“ von der Leyen: Man erkennt (zu) spät den Flop, will aber nicht wirklich zu den gemachten Fehlern stehen und beschließt daher, den Weg der passiven Sterbehilfe zu gehen, indem man das Projekt langsam durch Zeitablauf und Mittelentzug sterben lässt.

Ob es so kommen wird, bleibt abzuwarten. Letztlich werden die Elena-Gegner aber erst ruhen, wenn das Vorhaben offiziell tot und begraben ist.


Regierung legt erneut Entwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz vor

25. August 2010

Als vor einigen Wochen der erste Referentenentwurf eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes vorgelegt wurde, zerrissen Experten das Papier förmlich in der Luft, da es in vielen Teilen Verschlechterungen des Datenschutzes für Beschäftigte vorsah, anstatt ihn zu verbessern.

Wir erinnern uns: Die ganze Debatte wurde in den letzten beiden Jahren erst durch zahlreiche Datenschutzskandale in der deutschen Wirtschaft ausgelöst. Es wurde immer mehr klar, dass in Sachen Datenschutz etwas grundsätzlich falsch läuft in den Unternehmen. Und dass man sich dort den Äußerungen diverser Entscheider nach wohl als rechtsfreien exterritorialen Raum ansah.

Nun wurde ein überarbeiteter Entwurfstext vorgelegt. Das Bundeskabinett will ihn in den nächsten Tagen auf den Gesetzgebungsweg bringen. Oberflächlich gelesen verspricht der Entwurf tatsächlich Verbesserungen. Allerdings wird er bereits mit den Worten „Mit den Neuregelungen werden Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von Compliance-Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben“ eingeleitet, d.h. er wurde wohl bereits sehr deutlich wirtschaftslobbyistisch weichgespült.

Sehr intensiv hat man sich darin u.a. mit dem Thema Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Korruptionsbekämpfung befasst. Denn diese wurde in den Datenskandalen der Vergangenheit meist als Ausrede bemüht, wenn es galt Massenscreenings, Profiling und Arbeitnehmerüberwachung im Nachhinein halbwegs zu rechtfertigen. Auch wenn sich faule Deals auf Managerebene, Mauscheleien im Rahmen von Übernahmeverhandlungen, Bilanzbetrug, „goldene Handschläge“ bei der Entsorgung managerialer Altlasten, Kursmanipulationen zum Pushen eigener Aktienoptionen, Kartellvergehen sowie die meisten anderen Formen der Wirtschaftskriminalität so nicht nachweisen lassen. Massenscreenings werden nun wieder zulässig, sofern der Arbeitgeber „tatsächliche Anhaltspunkte“ für einen Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und andere Vergehen hat, die ggf. eine Kündigung aus wichtigen Grund rechtfertigen können. Die ergriffenen Maßnahmen der innerbetrieblichen „Horch & Guck“-Abteilung im Dienste der Compliance dürfen dabei „nicht unverhältnismäßig“ und sollten auch „erforderlich“ sein, um die Vergehen „aufzudecken oder um weitere schwerwiegende Vertragsverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, oder weitere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu verhindern“. Da dürfte bald die windelweiche Rechtsprechung zur Verdachtskündigung, für die es auch keinen substanziell belastbaren Grund bedarf, durch die Hintertür hereinschwappen.

Als Fortschritt wird z.B. das ausnahmslose Verbot der heimlichen Videoüberwachung dargestellt sowie das Verbot des Ausspähen von Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensführung dienen (Toiletten, Umkleiden usw.). Tatsächlich schreibt das nur den Ist-Stand weiter fort. Das das den Unternehmen gesetzlich ins Stammbuch geschrieben werden muss, spricht eigentlich bereits Bände.

Offene Videoüberwachung beispielsweise an Firmeneingängen oder zur Qualitätskontrolle soll dagegen möglich sein – „soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich“ ist, Interessen der Angestellten nicht entgegenstehen und sie auf die Kameras hingewiesen werden. Damit wird der Ist-Stand klar zugunsten der Unternehmen aufgeweicht, denn derzeit gilt: Offene Videoüberwachung widerspricht Grundrechten der Beschäftigten und ist daher nur auf der Basis aufwendiger Mitbestimmungsprozesse möglich. Zudem hat der Unternehmer im Rahmen einer Grundrechteabwägung („geeignet – erforderlich – angemessen“) darzulegen, dass andere (ggf. auch teurere) Mittel, die weniger stark in die Grundrechte der Beschäftigten eingreifen, nicht ausreichen. Das muss er jetzt nicht mehr.

Tendenzbetrieben (Kirchen, politische Organisationen) werden erweiterte Zugriffsmöglichkeiten auf Beschäftigtendaten eingeräumt. So erhalten sie nun eine Rechtsgrundlage auf deren Basis sie Dinge wie Religionszugehörigkeit, Partei- und Gewerkschaftsmitgliedschaft oder auch Details zur Weltanschauung von Bewerbern abfragen und nutzen können.

Arbeitgeber könnten auf Basis des Entwurfes ganz legal Daten von Bewerbern aus sozialen Netzwerken recherchieren, sofern sie „für die Feststellung der Eignung des Beschäftigten für eine in Betracht kommende Tätigkeit oder für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich“ sind. Also auch wieder sehr auslegungsfähig. Bislang bewegten sie sich dabei in einer Art rechtlichen Grauzone, da nur klassische Business-Netzwerke wie XING den Schluss nahe legen, dass die darin veröffentlichten Daten der Nutzer zur Anbahnung von Geschäftskontakten verwendet werden können. Und soziale Netzwerke sind im Gegensatz zu Websites und Blogs nicht öffentlich, da man zu ihnen i.d.R. eine Nutzerkennung benötigt.

Auch das leidige Thema der regulierten Privatnutzung von Internetdiensten und die damit zusammenhängende Providereigenschaft des Unternehmens i.S.d. TKG wird neu geregelt, bestehende Unschärfen im Zusammenspiel von BDSG und TKG beseitigt. Allerdings wird dem Arbeitgeber auch eine Möglichkeit zur „stichprobenartigen oder anlassbezogenen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, einschließlich der Verhinderung oder Aufdeckung von Vertragsverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Beschäftigungsverhältnis“ eingeräumt. An jeder betrieblichen Mitbestimmung vorbei und als Standard.

In etlichen Bereichen des Textes werden den Unternehmen Rechte an Beschäftigtendaten eingeräumt, deren Reichweite an unbestimmte Rechtsbegriffe mit Auslegungsspielräumen gebunden wird. Beispiel: Häufig darf dem Text nach der Arbeitgeber etwas nur dann tun, wenn es „zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich“ ist. Welcher Unternehmer wird im Zweifel seine Interesse nicht als berechtigt und die ergriffene Maßnahme als erforderlich ansehen? Und wer will ihm im Einzelfall als Lohnabhängiger widersprechen? Zumal die heute noch oftmals vorgesehenen rechtlich anspruchsvollen Güterabwägungen entfallen. Da kommt Arbeit auf die Herausgeber von Gesetzeskommentierungen sowie die Gerichte zu. Dementsprechend enthält der Text auch zu 12 Seiten Gesetzesentwurf bereits 23 Seiten Erläuterungen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass dieser Entwurf zwar keine komplette Themenverfehlung ist, wie der zuletzt vorgelegte. Man sieht ihm aber sehr deutlich an, dass Unternehmer- und Arbeitgeberinteressen bei Abfassen des Textes Vorrang hatten während Grund- und Bürgerrechte sowie der Gedanke der informationellen Selbstbestimmung außen vor blieben.

Auch dieser Text ist in der vorliegenden Form unbrauchbar und sollte zurückgewiesen werden. Obgleich er streckenweise zumindest gute Ansätze aufweist, die in einem dritten Entwurf aufgegriffen werden können.

Sollte das Gesetz in ähnlicher Form in Kraft treten, dürften Betriebs- und Personalräte es mit als Erstes bemerken. Denn vieles was Arbeitgeber zuvor mit ihnen mühsam und unter Inkaufnahme von Kompromissen aushandeln mussten, stünde ihnen dann einfach so zu. An jeder Mitbestimmung elegant vorbei.


Datenlecks durch Green IT – Arbeitnehmerüberwachung per Steckdose

18. August 2010

Grüne Informationstechnik, kurz auch Green IT genannt, ist immer mehr im Kommen. In der Regel allerdings nicht, weil Lohas und grüne Gutmenschen das IT-Management in den Unternehmen übernommen hätten. Sondern weil der Ausgabenposten für die Energieversorgung von Rechenzentren,  dezentralen Serverclustern und Arbeitsplatzrechnern einen immer größeren Teil des IT-Budgets der Unternehmen wegfrisst. Das macht es Firmen zunehmend schwerer in innovative Technik zu investieren oder den Investitionsstau an anderer Stelle abzubauen um so Wettbewerbsvorteile zu gewinnen.

Energie sparen wird so zur schlichten Notwendigkeit in den Unternehmen. Ein Hilfsmittel dafür ist die bereits erwähnte grüne Informationstechnik, bei der eine Kombination aus energieeffizienterer Technik, verbrauchsbewussterem Nutzungsverhalten sowie Konsolidierung und Abbau ungenutzter Gerätekapazitäten die Stromrechnung senken soll.

Allerdings kann grüne Informationstechnik auch Datenlecks an Stellen aufreißen, an denen man bislang nicht damit gerechnet hatte. Dazu zählt z.B. das Smart Metering, also die sog. „intelligenten Stromzähler“ in Haushalten und Firmen. Mit ihnen ist es möglich den Stromverbrauch  eines Haushaltes in kurzen Abständen und teilweise gerätespezifisch zu messen. Da diese Daten z.T. an Energieversorger gehen und dort die Bildung verhaltensabhängiger persönliche Lastprofile aus den gesammelten Kundendaten ermöglichen würden, werden sie von Datenschützern sehr kritisch gesehen. So ist es für die Versorger z.B. möglich personen- und gruppenbezogene Verbrauchsmuster zu bilden und in der Folge tageszeitabhängige Stromtarife anzubieten. Über kurz oder lang wäre der feste Strompreis abgeschafft und der Verbraucher verlöre jeden Überblick über das dann explosionsartig wachsende Chaos an Stromtarifen. Das Einschalten der Waschmaschine zur Unzeit könnte dann ähnliche Folgen haben wie das unüberlegte Nutzen des Handys im Auslandsurlaub, wenn sich durch Roaming mal eben die Telefongebühren orts- und zeitabhängig unbemerkt völlig legal verfünfzigfachen.

Inzwischen gibt es spezielle Energiemanagementsoftware für Unternehmen wie z.B. das auf der letzten CeBit vorgestellte Produkt „Greentrac“, mit der sich das Verbrauchsverhalten von PCs und damit indirekt das Arbeitsverhalten der Nutzer davor „managen“, d.h. in erster Linie überwachen lässt. Schließlich zieht ein PC an dem intensiv gearbeitet wird und auf dem mehrere Programme laufen auch mehr Strom aus dem Netz als ein Rechner im Leerlauf. Eine Software aber, die Daten über Aktiv- und Leerlaufphasen von PCs erhebt und auswertet, kann damit auch für Aussagen über die Arbeitszeiten an den Geräten genutzt werden. Wenn man weitere Umstände heranzieht, lassen sich auch präzise Angaben über die jeweilige Leistung und das Arbeitsverhalten der PC-Nutzer machen. Denn in Verbindung mit anderen Daten aus betrieblichen Informationssystemen, etwa einem Terminkalender, können so Rückschlüsse über die Anwesenheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsleistung gegeben werden.

Damit wird das fortgeschrittene Energiesparen „mit Zusatznutzen“ zum Fall für die betriebliche Mitbestimmung. Denn § 87 Abs. 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Programmen ein, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet ist. Zumindest dort wo er existiert.

In der Fachliteratur wird zudem kontrovers diskutiert in wie weit eine Betriebsvereinbarung zudem überhaupt als „andere Rechtsvorschrift“ i.S.d. §4 BDSG zu werten ist, die eine individuelle Einwilligung jedes einzelnen Betroffenen ersetzen kann. Zumal es Betriebsräten bei Ausgestalten von Betriebsvereinbarungen rechtlich gar nicht erlaubt ist, gesetzliche Schutzstandards zu unterlaufen oder zu verringern (Ausnahme: das Gesetz sieht hierfür eine Öffnungsklausel vor). Arbeitgeber gehen also das Risiko ein, im Konfliktfall ggf. mit einer zwar ordnungsgemäß abgeschlossenen aber inhaltlich nichtigen Betriebsvereinbarung dazustehen.

Arbeitgeberorientierte Rechtsberater empfehlen ihren Klienten daher, die Betriebsvereinbarung so auszuformulieren, dass sie eine „Erlaubnis für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ nach § 32 Abs.1 BDSG enthält und die Arbeitnehmerüberwachung per Steckdose über die neu ins BDSG gekommene Regelung zur Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses legitimiert.

Ob sich allerdings Arbeitnehmerüberwachung damit rechtlich wirksam begründen lässt, bezweifle ich. Der Paragraph ist allerdings erst 2009 in Gesetz gekommen und es gibt dazu noch kaum Aussagen im Schrifttum oder gefestigte Rechtsprechung.

Es zeigt sich einmal mehr, dass auch Betriebs- und Personalräte ohne fundierte Kenntnisse der Entwicklungen im Bereich der Informationstechnik auf aktuellem Stand der Dinge immer weniger auskommen.


Wie halten es Kommunen mit dem Datenschutz?

29. Mai 2010

Das fragte sich vor einiger Zeit wohl auch der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte Harald Stauch und lies stichprobenartig 40 Kommunen seines Zuständigkeitsbereiches überprüfen. Die Ergebnisse sind geeignet, seinen kürzlich vorgelegten achten Tätigkeitsbericht zu einem für die Ratshäuser ziemlich blamablen Dokument zu machen.

Stauch ließ in den Jahren 2008 und 2009 den Grunddatenschutz in den Kommunen überprüfen. Also die Erfüllung grundlegender datenschutzrechtlicher Standards wie die Bestellung eines behördeninternen Datenschutzbeauftragten, die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses, die rechtskonforme Regelung und Umsetzung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte (Auftragsdatenverarbeitung) sowie die Erstellung und Umsetzung eines IT-Sicherheitskonzeptes einschließlich entsprechender Dienstvereinbarungen und Anordnungen.

Die Umsetzung solcher Dinge erfordert Sachkenntnisse, ist aber nicht schwieriger als die Umsetzung anderer (z.B. verwaltungsrechtlicher) Aufgaben der Kommunen.

Hinzu kamen spezielle punktuelle Kontrollen, etwa zum Thema elektronische Ausweise, zum Postlauf innerhalb der Behörden sowie zum Umgang mit Sozialdaten für die ein höheres Schutzniveau gilt.

An Mängelfreiheit litt keine der Kommunen, so der Datenschutzbeauftragte in seinem Bericht. Daher nennt Stauch die Kommunen mit echten Mängeln in seinem Bericht auf Seite 31 auch namentlich. Die Beseitigung der beanstandeten Mängel gestaltete sich bisweilen zäh, was Stauch auf fehlende Sachkunde in den Kommunen sowie auf die so erforderlich werdende kosten- und zeitintensive Inanspruchnahme externer Sachverständiger zurückführt, seltener auf den fehlenden Willen in den Kommunalverwaltungen.

Das Hauptproblem jedoch war, dass in vielen Gemeinden Datenschutzbeauftragte und Sicherheitskonzepte fehlten. Die Möglichkeit für kleinere Kommunen, gemeinsam einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und sich so dessen Expertise zu teilen, wurde kaum genutzt. Daher waren es auch meist die kleineren Kommunen und weniger Städte und Landkreise mir personell ausdifferenzierten Verwaltungen, die bei der Datenschutzrevision patzten.

Ursache war nicht ein einzelnes Problem sondern eine Vielzahl meist organisatorischer Defizite in den Rathäusern. Strauch führt in seinem Bericht u.a. Folgendes auf:

Mangelnde Aktivitäten der Kommunalaufsichtsbehörden im Bereich des Datenschutzrechts, fehlender Blick der kommunalen Leitungsebene für den Datenschutz, relativ schwache rechtliche Stellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten und Überlastung mit anderen Aufgaben, für die Belange des Datenschutzes unzureichende Personal- und Finanzausstattung der Kommunen, mangelndes datenschutzrechtliches  Problembewusstsein, fehlende (Rechts-) Kenntnisse und wenig ausgeprägte Motivation, (Wissens-) Lücken zu schließen.

Die Zahl der noch unkontrollierten Kommunen und damit die Dunkelziffer datenschutzrechtlicher Verstöße ist mit Sicherheit hoch, so der Thüringer Datenschutzbeauftragte.

Die Aufgaben der Kommunen sind vielfältig. Daher finden sich in Stauchs Datenschutzbericht auch Verstöße aus allen Bereichen kommunaler Tätigkeit: Kommunalverwaltung, Personal, Polizei- und Meldewesen, Umsetzen verfassungsschutzrechtlicher Vorgaben, kommunales Finanzwesen, Justiz, Gesundheits- und Sozialdatenschutz, Wirtschaft, Arbeit, Bau und Verkehr, Bildung, Wissenschaft, Forschung, IT-Infrastruktur.

Einen besonders dicken Bock hatte die Stadtverwaltung Leinefelde-Worbis geschossen, als sie versuchte einen Mitarbeiter verhaltensbedingt zu kündigen. Und zwar mit der Begründung, dass er sich in der Vergangenheit bei verschiedenen Behörden u. a. auch beim Landesdatenschutzbeauftragten über seinen Dienstherrn beschwert hatte. Stauch beanstandete dies. Behörden dürfen Mitarbeiter, die sich beim Landesdatenschutzbeauftragten wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften beschweren, nicht benachteiligen und schon gar nicht deswegen kündigen.

Schließlich sah die Stadtverwaltung Leinefelde-Worbis ein, dass eine solche Verfahrensweise nicht rechtens ist und wies ihre Mitarbeiter an, das künftig zu beachten. Ob die rechtlich unzulässige Kündigung zurückgezogen wurde, ist dem Datenschutzbericht jedoch nicht zu entnehmen.

Stauch forderte die Landesregierung dazu auf, das Thüringer Datenschutzgesetz zu modernisieren. Denn das ist mit ein Problem der Landes- und Kommunalbehörden: Hier gilt nicht das (noch relativ aktuelle) Bundesdatenschutzgesetz sondern spezielle Landesdatenschutzgesetze. Manche davon seit den 90er Jahren unverändert.


Verschlimmbessert die Regierung den Arbeitnehmerdatenschutz?

24. Mai 2010

Mit der Datenschutzreform 2009 kam auch der verschärfte § 32 BDSG in das Gesetz der die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Er wird von Fachleuten als die Keimzelle eines noch zu schaffenden Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes gesehen, d.h. er reicht zwar nicht aus, ist aber besser als nichts. Zumal ein echtes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz bereits seit mehr als vier Legislaturen in den jeweiligen Koalitionsverträgen versprochen wurde. Und die zahlreichen Datenschutzskandale der Wirtschaft – Lidl, Schlecker, Siemens, Deutsche Bahn, Telekom und Bank sowie zahlreiche andere Unternehmen lassen grüßen – zeigen dessen Notwendigkeit klar und deutlich.

Tatsächlich wird im Innenministerium an einem solchen Gesetz gearbeitet. Und erst Ende März hat Bundesinnenminister de Maizière Eckpunkte zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes vorgelegt. Außerdem sickerten einige inoffizielle Referentenentwürfe durch, die aber allesamt nicht Gutes verheißen. Die wirtschaftsliberal geprägte CDU/FDP-Regierung plant offenbar eher ein Arbeitnehmerdatennutzgesetz als ein wirksames Schutzgesetz zu etablieren.

Angeblich soll der Entwurf noch vor der Sommerpause vom Kabinett verabschiedet werden. Der geplante Ablauf legt den Schluss nahe, dass die Bundesregierung eine öffentliche Diskussion über das geplante Gesetz vermeiden möchte. Man erinnert sich offenbar noch an die heftigen Reaktionen auf das Zensursula-Gesetz zur Internetzensur.

Im Zentrum der Überlegungen der Regierung steht anscheinend nicht die Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer, sondern das Ziel Unternehmen eine einfache und legale Möglichkeit zur Nutzung von Beschäftigtendaten zu Korruptionsbekämpfung und Compliance-Überwachung zu verschaffen.

Dumm nur, dass die Wirtschaft diese Möglichkeit auch vor der Verschärfung des BDSG zwar hatte. Aber niemals zur Überprüfung ihrer Vorstände und Führungskräfte einsetze, wie uns die Finanz- und Wirtschaftskrise ganz deutlich zeige. Stattdessen wurde allenfalls per Videokameraüberwacht, was Kassenkräfte im Discounter so tun. Oder per Massendatenabgleich geprüft, ob einer der 20.000 Bahnbeschäftigten ein Konto hat, das der nicht nur der Lohnabrechnung sondern auch Einkaufsabteilung bekannt wäre. Ober belauscht, was Gewerkschafter im Aufsichtstat so tun.

Die Unternehmen sind nicht vertrauenswürdig. Genauso wenig wie die Regierung. Und daher muss beiden auf die Finger gesehen werden und beide müssen bzgl. ihrer Machtbefugnisse gegenüber dem Volk kurzgehalten werden.

Die ganze Richtung der bisherigen Arbeit am Arbeitnehmerdatenschutz stimmt daher nicht! Nicht was Personalabteilungen gerne hätten oder wovon Arbeitgeberverbände träumen, sondern was zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Beschäftigten erforderlich ist, muss Gegenstand der Überlegungen zu diesem Gesetz sein.

Ziel einer eigenständigen gesetzlichen Regelung muss es sein, für Arbeitgeber und Beschäftigte klare und möglichst verständliche Regelungen zu schaffen. Dass nützt Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen: Ein eindeutiger Rechtsrahmen schafft Sicherheit bei der praktischen Umsetzung im Betrieb und für die Betroffenen.

Daher haben Fachverbände wie die Deutsche Vereinigung für Datenschutz, das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF), der FoeBuD sowie mehrere Einzelpersonen und Unternehmen eine gemeinsame Erklärung herausgegeben, in der sie die Mindestinhalte eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes aus ihrer Sicht klar benennen. Dazu zählen:

•    Einwilligungen im Arbeitsverhältnis dürfen nur dann als Zulässigkeitsgrundlage gelten, wenn die Erteilung nachweisbar freiwillig und ohne Druck erfolgen kann und erfolgt ist.

•    Datenerhebungen müssen immer beim Beschäftigten erfolgen. Unrechtmäßig erworbene Daten müssen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

•    Das Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung muss streng an der Bedeutung und Erforderlichkeit für die angestrebte Beschäftigung orientiert sein.

•    Die „berechtigten Interessen“ des Arbeitgebers müssen in Bezug auf Vorhaben konzernweiter Verarbeitung von Beschäftigtendaten (z. B. Personaldatenverarbeitung in einer Konzernzentrale) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 1 BDSG präzisiert und konkretisiert werden.

•    Wenn der Arbeitgeber Beschäftigtendaten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung durch einen Dienstleister verarbeiten lässt, von dem er wirtschaftlich abhängt (z. B. die Konzernmutter), muss die gem. § 11 BDSG vorgesehene Kontrolle des Auftragnehmers mangels realer Durchsetzbarkeit durch eine externe, unabhängige Instanz ausgeübt werden.

•    Es ist klarzustellen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten kein Diensteanbieter im Sinne der Telekommunikationsgesetzgebung ist. Zum Schutz privater E-Mails müssen klare, dem Schutzniveau des Telekommunikationsgeheimnisses entsprechende Regeln definiert werden, die eine Einsichtnahme und Verwendung durch den Arbeitgeber ausschließen.

•    Die Beobachtung und Überwachung von Beschäftigten mittels Video- oder Tonaufnahmen ist grundsätzlich zu untersagen. Der Schutz gilt am Arbeitsplatz und im privaten Umfeld gleichermaßen. Ausnahmen sind nur in streng begrenzten Gefährdungslagen zuzulassen.

•    Verbote und Informationspflichten beim Umgang mit Beschäftigtendaten, die für den Arbeitgeber gelten, sind auch beim Einsatz externer Dienstleister einzuhalten.

•    Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten bzgl. der über sie automatisiert verarbeiteten Daten ist so zu konkretisieren, dass eine wirksame Umsetzung garantiert ist.

•    Ärztliche Untersuchungen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Die ärztliche Schweigepflicht für Betriebsärzte darf nicht aufgeweicht werden.

•    Die Arbeitnehmervertretung muss das Recht erhalten, im Namen von Beschäftigten in Datenschutzfragen zu klagen.

•    Die Arbeitnehmervertretung ist an der Auswahl des betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten zu beteiligen.

•    Die verbindlich bereitzustellende Arbeitskapazität und Ressourcen des betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten müssen systematisch an der Zahl der Beschäftigten orientiert sein.

•    Die gesetzlichen Schutzvorgaben dürfen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nicht unterschritten werden.

Es werden also Konkretisierungen und Nachbesserungen im Datenschutz, Klarstellungen und Bereinigungen bisheriger gesetzlicher Mängel beim Zusammenwirken von BDSG und TKG, wirksamere Rechte für die betriebliche Mitbestimmung sowie eine Verbesserung der Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gefordert.

So notwendig diese Dinge sind, so sehr dürfte Bundeskanzlerin Angela Merkel recht haben, wenn sie sich in einer Rede vor dem DGB wie folgt dazu äußert: „Ich glaube, darüber wird es eine heiße Diskussion geben. Aber dass wir ein entsprechendes Gesetz brauchen, ist unbestritten.“

Es gilt also für alle am wirksamen Arbeitnehmerdatenschutz und am Abbau von Wirtschaftswillkür und Datenlecks Interessierten, dran zu bleiben am Thema. Und Druck auf die Regierung zu machen, wo immer möglich.

Wie bereits die Wahl in NRW zeigte, fällt es den beiden Volksparteien CDU und SPD immer schwerer tragfähige politische Mehrheiten zu organisieren, da das Vertrauen in ihr Handeln seit Jahren schwindet.


Elena – Datenkrake mit 800 Armen?

24. März 2010

Unter diesem Motto stand ein Abendvortrag, an dem ich gestern im DGB-Haus in München teilnahm. Und der auch mehr als hundert weitere Leute mobilisiert hatte, so dass sich der große Vortragssaal im Gewerkschaftshaus rasch füllte. Als Referenten angekündigt waren immerhin Dr. Thomas Petri, bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz sowie Evi Kraft-Smuda, Betriebsratsvorsitzende aus der Sozialwirtschaft und Elena-Aktivistin bei Ver.di.

Zunächst erläuterte Dr. Petri die (offiziellen) Hintergründe des Gesetzes zum elektronischen Entgeltnachweis (Elena). Beginnend mit Arbeitslosengeld, Wohngeld und Elterngeld sollen bald alle Sozialleistungsanträge, bei denen das Einkommen eine Rolle spielt und bisher entsprechende Bescheinigungen vom Arbeitgeber vorzulegen sind, auf elektronische Verfahrensabwicklung umgestellt werden. Kleiner Datenschutzvorteil: Der (Ex-)Arbeitgeber bekommt es nicht mehr mit, wenn jemand solche Leistungen beantragt. Die erforderlichen Daten liefert dann Elena.

Dazu haben Firmen monatlich eine Vielzahl an Daten über ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in einem standardisierten verschlüsselten Datensatz an die sog. „zentrale speichernde Stelle, ein Rechenzentrum in Würzburg zu übermitteln. Kleiner Datenschutzvorteil: Sobald der Arbeitgeber diese Daten abgeliefert hat, besteht für ihn kein Grund mehr diese Daten weiter selbst zu speichern (es sei denn, sie werden für andere Personalabrechnungszwecke noch benötigt). Er hat sie also aufgrund ihrer Zweckbindung zu löschen, sobald sich der Zweck erledigt hat oder entfallen ist. Arbeitgeber können zudem aus Elena ihrerseits keine Daten abrufen.

Das ist derzeit den Sozialbehörden vorbehalten, bei denen ab 2012 die entsprechenden Leistungen beantragt werden. Der Antragsteller hat dazu mit Hilfe einer Chipkarte der Behörde den Datenzugriff fallweise zu genehmigen, damit sei Antrag bearbeitet werden kann. Das ist auch vom Grundgedanken her der einzige Punkt an dem jemand die verschlüsselten Elena-Daten zu sehen bekommt (und so ggf. auf Korrektheit prüfen kann). Der einzelne Arbeitnehmer kann also trotz bestehendem Recht auf Selbstauskunft nicht prüfen, was über ihn gespeichert wurde. Und auch die Fachbehörden bekommen – logischerweise – mit der Chipkarten-Autorisierung durch den Antragsteller nur den Teil der Daten zu sehen, der für den Antrag relevant ist.

Allerdings nimmt nur ein Bruchteil der etwa 40 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je eine der genannten Sozialleistungen in Anspruch. Die Daten werden aber von allen erhoben und für etwa 2-5 Jahre (abhängig von ihrer sozialrechtlichen Relevanz) gespeichert. Es findet also eine „überschießende Datenspeicherung“ statt, wie es Juristen ausdrücken und gleichzeitig besteht ein Vollzugsdefizit, da der Einzelne seine Daten nicht selbst prüfen kann, obwohl er das Recht dazu hätte (§§ 103 SGB IV, 83 SGB X, 34 BDSG). Denn die ZSS kann sie derzeit noch nicht für ihn entschlüsseln.

Der Hauptkritikpunkt an Elena ist aber die maßlose und intransparente Vorratsdatenspeicherung besonders sensibler Sozialdaten von in etwa der halben Bevölkerung.  Das ist auch der Kerngegenstand der aktuell anlaufenden Verfassungsbeschwerde. Teilnehmen können alle von Elena Betroffenen, also sozialversicherungspflichtig Beschäftigte deren Daten „elenalisiert“ wurden.

Wie aber kam es, das so ein Ding wie Elena im April letzten Jahres ordnungsgemäß im Bundestag beschlossen werden konnte, ohne dass die Zivilgesellschaft davon  Notiz nahm und dagegen mobilisierte? Nun – seit Jahren werden Bürgerrechte nicht einzeln zurückgeschnitten sondern mit dem Kampfpanzer geplättet. Im letzten Jahr dominierten daher politische Sauereien wie die Vorratsdatenspeicherung, die Pläne zur Internetzensur, der Vorlauf zu SWIFT und ACTA sowie die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und des Demonstrationsrechts das politische Geschehen. Hinzu kamen Bildungsstreiks, Sozialdemos und Aktionen gegen die Wirtschaftskrise. Da ist Elena wohl schlicht „unterm Radar durchgeflogen“. Obwohl Herr Dr. Petri darauf hinwies, dass Datenschützer bereits seit Jahren auf die Gefahren solcher Massendatensammelverfahren hinweisen. Allerdings oftmals nur in der Fachpresse und vor Fachpublikum.

Evi Kraft-Smuda warf einen Blick zurück ins Jahr 2002, als die Schröder-Regierung im Rahmen der Hartz-Reformen u.a. die JobCard-Initiative plante. Ein Vorhaben, das bereits in etwa Elena entsprach, dann aber wegen politischer Prioritätenänderung zurückgestellt und in Fachausschüssen weiter bearbeitet wurde. Die Merkel-Regierung fand also ein mehr oder weniger fertiges Gesetz vor, das nur noch etwas nachbearbeitet werden musste. Aus Sicht von Betriebsräten, Vertrauensleuten und Gewerkschaften geht es bei Elena aber um nichts weniger als die elektronische Vollerfassung der arbeitenden Bevölkerung. Zu noch unklaren aber bestimmt nicht dem sozialen Allgemeinwohl dienenden Zwecken der politischen Eliten. Denn mit Elena entsteht eine zentrale Informations- und Kontrollstruktur, die sich rasch verselbstständigen kann. Zumal der Staat die Möglichkeit besitzt, die Zweckbindung der erhobenen Daten jederzeit einseitig durch Parlamentsbeschluss zu ändern oder ganz aufzuheben.

Doch was kann der Einzelne dagegen tun, dass seine Daten „elenalisiert“ werden? Erst mal recht wenig – das Gesetz ist ordnungsgemäß zustande gekommen und damit erst mal rechtsgültig und umzusetzen. Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben …

Aber auf betrieblicher Ebene kann gehandelt werden. Betriebsräte können Elena zum Thema auf Betriebsversammlungen machen. Viele Elena-Daten sind zudem nicht verpflichtend sondern fakultativ. Ihre Lieferung ist entweder freiwillig (z.B. ausfüllbare Freitextfelder für Kommentare) oder an Bedingungen geknüpft, die in manchen Unternehmen zutreffen, in anderen nicht. Über diesen Anteil der Daten können Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung des Gesetzes auf betrieblicher Ebene geltend machen und Betriebsvereinbarungen abschließen, welche den Umfang der abzuliefernden Daten auf das Notwendigste begrenzen.

Ein Vorschlag, den ein anwesender Personalrat der Landeshauptstadt München, der derzeit selbst Gespräche zum Thema Elena mit dem Arbeitgeber führt, bekräftigte. Zumal vor kurzem die Münchner Stadtratsfraktion der Grünen einen Antrag stellte, den Vollzug des Elena-Verfahrens innerhalb der Stadtverwaltung auszusetzen, bis unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten eine verfassungskonforme und mit den Grundsätzen des Datenschutzes vereinbare Regelung geschaffen wird.

Zumal Organisationen wie die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V., ein vom Bundesministerium für Wirtschaft finanzierter arbeitgebernaher Thinktank zum Thema Verwaltungsreform, bereits Arbeitgeberhandbücher herausgeben, die eine recht großzügige und umfängliche Ablieferung von Beschäftigtendaten durch die Unternehmen propagieren.

Natürlich kann man auch an der Elena-Verfassungsbeschwerde teilnehmen. Allerdings ist am 1.4. aus rechtlichen Gründen (Fristablauf) Schluss mit der Eintragung von Teilnehmern.

Und man kann selbstverständlich datenschutzrechtliche Auskunftsanfragen an den eigenen Arbeitgeber stellen, was der so an Elena abliefert. Dies ist zudem aktuell die einzige Möglichkeit zeitnah kontrollieren zu können, ob die abgelieferten Daten der Wahrheit entsprechen.

Dazu hat der DGB München Mustervorlagen als PDF zum Download bereitgestellt:
•    Vorschlag einer Betriebsvereinbarung
•    Musterschreiben für eine individuelle Geltendmachung eines monatlichen Ausdruckes der übermittelten Daten
•    Resolution von der ELENA-Veranstaltung


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