Was Einwilligungen wert sind

13. November 2009

Der Begriff der „Einwilligung“ spielt im Datenschutzrecht eine besondere Rolle. Denn das Bundesdatenschutzgesetz sieht für das Nutzen personenbezogener Daten anderer ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. D.h. das Nutzen solcher Informationen ist grundsätzlich unzulässig, kann aber im Einzelfall und zu festgelegten Zwecken erlaubt sein. Erlaubt ist eine Nutzung personenbezogener Daten nur, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt (z.B. eine Erfassungs- und Dokumentationspflicht) oder die Betroffenen der Nutzung zugestimmt haben; wenn sie also eine Einwilligung i.S.d. Datenschutzes abgegeben haben.

Hintergrund dafür ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jeder soll über Speicherung und Nutzung seiner Daten frei entscheiden können.

Diese Einwilligung  hat daher auf einer freien Entscheidung des Betroffenen zu beruhen und muss im Regelfall schriftlich sowie bezogen auf einen bestimmten Zweck abgegeben werden (§4a BDSG).  Auch die Folgen einer Nicht-Einwilligung (z.B. das Nichtzustandekommens eines Geschäftes oder Vertrages) müssen aufgezeigt werden. Und hier beginnen die Dinge heikel zu werden. Denn wenn etwas Wichtiges wie z.B. ein Mietvertrag, eine neue Stelle usw. von dieser Einwilligung abhängt, kann ihre „Freiwilligkeit“ rechtlich durchaus bezweifelt werden.

Und so hat die Rechtsprechung auch im Laufe der Zeit den Standpunkt entwickelt, dass es z.B. Einwilligungen von Arbeitnehmern regelmäßig an der Freiwilligkeit mangelt, da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. Hier ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite, wenn er sich auf die Daten beschränkt, deren Erhebung und Nutzung für den Beginn, die Fortführung oder die Beendigung der Beschäftigung erforderlich sind (§ 32 BDSG). Dazu dürften Kontonummern, Adress- und Sozialversicherungsdaten mit Bestimmtheit zählen. Weniger jedoch umfängliche Persönlichkeitsprofile oder die Ergebnisse mal mehr, mal weniger seriöser psychologischer Tests. Ebenso kritisch ist der Umgang mit Bewerberdaten zu sehen, da auch hier (vorvertragliche) Abhängigkeitsverhältnisse und Machtungleichgewichte vorliegen. Der Bewerber will den Job – notfalls auch mit Abgabe umfangreicher medizinischer Testdaten und sachfremder Analysen ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit. Ein Umstand der auch nicht kollektivrechtlich, z.B. durch Abschluss von Betriebsvereinbarungen umgangen werden kann, da Betriebsvereinbarungen kein Ersatz für fehlende Rechtsgrundlagen oder individuelle Einwilligungen sind.

Die Sache wird nicht unbedingt einfacher dadurch, dass es die Einwilligung auch an anderer Stelle in anderen Gesetzen gibt. So z.B. im § 13 des Telemediengesetzes (TMG), wo es allerdings um den speziellen Fall der Nutzung von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten geht. Hier greift die Gesetzesrangfolge: Das Datenschutzgesetz regelt für Datenfragen das, was nicht in anderen spezielleren Normen geregelt ist. Es ist ein „Gesetz der letzten Instanz“.

Datenschutzrechtliche Einwilligungen kommen im Geschäftsverkehr häufig durch schlüssiges (konkludentes) Handeln zustande. Da wird z.B. etwas in einem Online-Shop bestellt und dazu die Bestelladresse sowie Bankdaten zum Zweck der Bestellabwicklung und Bezahlung angegeben. Das sieht an sich bereits wie eine datenschutzrechtliche Einwilligung aus. Sie würde allerdings wegen der fehlenden Schriftlichkeit im Falle rechtlicher Probleme nicht als solche akzeptiert werden, auch wenn so tagtäglich Hunderttausende Geschäfte getätigt werden. Rechtliche Probleme – das können auch Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern oder Abmahnvereinen sein.

Worin besteht nun eigentlich das Problem mit diesen Einwilligungen? Nun, wenn die Einwilligung unwirksam weil nicht ordentlich zustande gekommen ist, ist auch die Verarbeitung und Nutzung der entsprechenden Daten illegal. Die zahlreichen Datenschutzverstöße der letzten eineinhalb Jahre sowie die Verschärfungen des gesetzlichen Datenschutzes zeigen, dass diesem Problem langsam aber zunehmend mehr öffentliche Aufmerksamkeit zukommen wird.

Dabei muss man sich bei der Planung entsprechender Geschäftsabläufe lediglich Folgendes vergegenwärtigen und es richtig umsetzen:

  1. Die Einwilligung wird vom Betroffenen freiwillig abgegeben.
  2. Er wurde klar auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten sowie die Folgen der Nichterteilung der Einwilligung hingewiesen.
  3. Er gibt seiner Einwilligung dazu schriftlich ab.
  4. Die Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten ist in den Vertragsdokumenten oder geschäftlichen Unterlagen besonders hervorgehoben.

Diese Einwilligung kann vom Betroffenen natürlich später widerrufen werden. Um damit verbundene organisatorische Probleme zu vermeiden, sollten Geschäftsabläufe grundsätzlich datenarm organisiert werden (Prinzip der Datensparsamkeit und Datenvermeidung).

Für denjenigen, der eine solche Einwilligung abgibt, sollten sich aus den begleitenden Informationen die „6 W-Fragen der datenschutzrechtlichen Einwilligung“ beantworten lassen:

  1. Willige ich in etwas ein?
  2. Warum mache ich das?
  3. Welche Daten werden dafür erhoben?
  4. Wozu werden diese erhoben?
  5. Was geschieht, wenn ich ablehne?
  6. Wer erhält die Daten und wozu?

Ein datenschutztechnisches Qualitätsmerkmal im Geschäftsleben besteht darin, dass Kunden, die Einwilligungen abgeben sollen, diese Fragen ohne weiteres Nachfragen aus den ihnen zur Verfügung gestellten Begleitinformationen beantworten können.

Ein Kundenstamm mit solchen Einwilligungen stellt einen nicht zu unterschätzenden immateriellen Wert im Unternehmen dar.


People Performance Management – wenn die elektronische Leistungssteuerung ins Unternehmen einzieht

6. November 2009

In den Personalabteilungen großer Unternehmen beginnt sich eine neue Klasse von Businessanwendungen auszubreiten: Die People Performance Management Systeme (PPM) bzw. Business Performance Management Systeme. Sie sollen Methoden, Tools und Prozesse zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Profitabilität von Unternehmen durch effizientere Bewirtschaftung ihres Personals bereitstellen. Anbieter wie Stepstone Solutions sprechen auch etwas euphemistisch von „Talent Management“. Es ist also wohl noch offen, welche Bezeichnung sich letztlich für diese Form der Personalverwaltung durchsetzen wird.

Schon seit Jahren versuchen Unternehmen die Leistungsabgabe ihrer Beschäftigten zunehmend zu steigern und gleichzeitig besser verwaltbar zu machen, so dass sie gezielt gemanagt werden kann. Ein Instrument dazu ist die indirekte Steuerung als Managementprinzip. Die mit Hilfe evidenzbasierter Personalplanung und damit letztlich IT-gestützt umgesetzt wird.

Dabei fallen naturgemäß zahlreiche Daten an und es bedarf zum Managen der Mitarbeiterleistung definierter Prozesse, was es naheliegend erscheinen lässt, dazu spezielle Anwendungen einzusetzen. Zielvereinbarungen, freiwillige / ergebnisabhängige Entgeltbestandteile, Beurteilungen und Leistungsbewertungen, Fortbildungsmaßnahmen und Personalentwicklungsprogramme – alles was zur Potentialentwicklung, Selektion und optimalem Einsatz der Beschäftigten im Unternehmen eben so getan wird, soll mit dieser neuen Klasse von Anwendungen erfasst, verwaltet und gemanagt werden.

Mögliche, durch PPM-Systeme zu unterstützende Einsatzbereiche wären u.a. Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen sowie deren Monitoring, Auswahl von Beschäftigten für Schulungen, Personalentwicklungsprogramme oder interne Versetzungen. Aber auch interne Vergleiche mit anderen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen zur Optimierung der Leistung durch Wettbewerb und Auslesemechanismen. Wie es auch Stephen Baker bereits in seinem Buch „Die Numerati – Datenhaie und ihre geheimen Machenschaften“ beschreibt. Dort erläutert er einen neuen Ansatz von HR-Planungswerkzeugen zur evidenzbasierten Personalplanung, basierend auf mathematischen Modellen in Kombination mit Data-Mining-Technologien.

Klar ist jedoch, dass solche Systeme nur dann sinnvoll eingesetzt werden können, wenn Arbeitgeber darin weitaus mehr Daten  über ihre Beschäftigen ablegen und auswerten, als es zum Zwecke der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses „erforderlich“ i.S.d. BDSG ist. Zumal der Gesetzgeber aufgrund der zahlreichen Datenskandale in der Wirtschaft den einschlägigen § 32 BDSG neu und deutlich enger gefasst hat.

Das bringt insbesondere für betriebliche Datenschutzbeauftragte und Betriebsräte Arbeit mit sich, wenn ihr Unternehmen ein solches System zur besseren Leistungsbewirtschaftung des Personals einführen will, wie es z.B. die Fachzeitschrift „Computer & Arbeit“ in ihrer aktuellen Ausgabe 10/2009 in einem Artikel erläutert.

(der auf der Homepage des Autors Achim Thannheiser auch als PDF heruntergeladen werden kann)

Zumindest die Betriebsräte werden vor der Aufgabe stehen, ob sie die Einführung von PPM-Systemen gestalten oder verhindern wollen. Letzteres wäre durchaus möglich, da das BDSG solche Systeme bei entsprechend enger Auslegung des § 32 eigentlich unmöglich macht.

Gestalten wird auf jeden Fall bedeuten, zahlreiche Funktionen abzuschalten, einzuschränken sowie ihre Nutzung an klare nachprüfbare Regularien zu binden. Und so kommt auch Arbeitsrechtler Thannheiser zu dem Schluss, dass PPM-Systeme die Möglichkeit bieten, den gesamten arbeitenden Menschen zu durchleuchten. Und daher rät er den Mitbestimmungsorganen, Positivlisten mit zulässigen Nutzungen festzulegen, die alles sonst noch Mögliche als unzulässig ausschließen.

Vom Standpunkt der IT-Sicherheit sind PPM-Systeme dagegen nur ein weiterer Teil der Personaldatenverarbeitung, die denselben Schutzbedarf hat wie alle anderen HR-Systeme.

Wie die Rechtsprechung zum erst kürzlich reformierten Datenschutzgesetz mit dieser Art der Personaldatennutzung verfahren wird, ist derzeit noch offen. Es bleibt also spannend …


Die Datenbörsen der Arbeitsagentur

31. Oktober 2009

In den letzten zwei Wochen konnte man schon den Eindruck gewinnen, bzgl. des Datenschutzes hätte die Wirtschaft inzwischen jede Scham verloren. Ob Bewerber-Bluttests bei Daimler, Beiersdorf und Merck, Bruch des Bankgeheimnisses bei der Postbank, Datenklau bei SchülerVZ, neue Spitzeleien bei der Telekom oder Datenpannen bei Libri – praktisch jeden Tag gab es einen neuen Datenskandal. In einigen Fällen dürfte eine zu schwach aufgestellte IT-Sicherheit oder konzeptionelle Lücken in den Datenschutzbestrebungen der Firmen ursächlich gewesen sein. Oft jedoch auch eine gewisse „Herrenmenschenmentalität“ der jeweiligen Entscheider, die sich dachten „Datenschutz ist für andere – wir machen was wir wollen!“.

Eine besonders dicke Datenschutzsau treibe jedoch ausgerechnet die Agentur für Arbeit derzeit durchs bundesrepublikanische Dorf. Die Arbeitsagentur betreibt mit ihrer Jobbörse eine der größten Datenbanken Deutschlands. In ihr sind etwa 3.800.000 Profile arbeitslos gemeldeter Stellensuchender gespeichert. Darin können potentielle Arbeitgeber anonymisierte Profile, geordnet nach Fertigkeiten und Berufsklassifikationen recherchieren und bei Interesse den zuständigen Bearbeiter der Arbeitsagentur kontakten, damit dieser zwischen Arbeitgeber und Bewerber den direkten Kontakt herstellt. Kürzlich stellte sich aber heraus, dass sich jedermann in den System als „Arbeitgeber“ umtun konnte – auch wenn er weder Unternehmer oder Personaler war und schon gar keine offene Stelle hatte.  Und das er dabei auch an nicht anonymisierte Daten herankam, um sie ggf. auch in größeren Mengen herunterzuladen und für eigene Zwecke weiter nutzen zu können.

Spiegel Online hierzu:

Bei der Jobbörse müssten Arbeitgeber lediglich den Firmennamen, die Branche sowie Anschrift und Ansprechpartner angeben. Die Identität prüfe die Bundesagentur nicht. Nach der Anmeldung bekomme der Arbeitgeber eine persönliche Identifikationsnummer zugeschickt, mit dieser könne bereits ein Teil der Bewerberdaten in nicht mehr anonymisierter Form eingesehen werden. Jeder könne so Bewerbungsunterlagen anfordern, mit Adresse, Telefonnummer, Geburtsdaten, Zeugnissen und Lebenslauf – egal, ob er einen Job zu vergeben habe oder nicht.

Wäre das schon happig, legte die Arbeitsagentur im Bereich Hartz-IV-Empfänger gleich noch nach. Denn das 4-PM („Vier-Phasen-Modell“) , ein System, über das gut 100.000 Mitarbeiter unter anderem Einkommens- und Familiensituation, Schul- und Berufsausbildung, mögliche Erkrankungen und Vorstrafen, Suchtprobleme und Verschuldung von Hartz-IV-Empfängern abrufen können, erwies sich als regelrechte Datenschleuder. Darüber können auch Mitarbeiter, die nichts mit der Betreuung der Arbeitslosen zu tun haben, nach sensiblen personenbezogenen Sozialdaten forschen. Und das bundesweit, also auch außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches. Ein Umstand der den Personalräten der Arbeitsagentur schon seit längerem Probleme bereitet. Weshalb sie sich nach wohl fruchtlosen Versuchen, das intern zu regeln, an die Presse wandten und die Sache auffliegen ließen. Sie haben erhebliche Bedenken zum Sozialdatenschutz und sehen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger verletzt. Diese Bedenken der Personalräte in den Arbeitsagenturen teile ich. Zugleich zeugt das einmal mehr, wie wichtig Mitbestimmungsorgane für das Aufdecken und Angehen fauler Stellen in Wirtschaft und Verwaltung sind.

Zu welchen Formen des Missbrauchs solche Datenlecks führen können, zeigen Insider-Berichte aus der Arbeitsagentur: So wussten die Mitarbeiter der Argen schnell mehr über zwei bestimmte Kandidaten der Fernsehshow von Dieter Bohlen. Das Computersystem der Arbeitsagentur verzeichnete weit über 10.000 Zugriffe auf ihre Datensätze nach deren Auftritt, bei dem die Männer auch ihre zeitweilige Arbeitssuche erwähnten.

Es zeigt sich einmal mehr, dass viele Datenschutz- und Sicherheitsprobleme gar nicht auftreten würden, wenn man sich an banal wirkende Lehrbucherkenntnisse halten würde. Da große Datensammlungen, egal zu welchem Zweck angelegt, immer irgendwann außer Kontrolle geraten und Daten daraus „abfließen“ können, rät schon das Bundesdatenschutzgesetz zu Datensparsamkeit und Datenvermeidung. Daten die erst gar nicht anfallen oder erhoben werden, können auch nicht in falsche Hände geraten. Das ist das Hauptargument, das Datenschützer und Bürgerrechtsaktivisten gegen große zentrale Datensammlungen vorbringen.- Es wird nur leider viel zu selten berücksichtigt.

Zumal solche Datenschleudereien zumindest im öffentlichen Bereich folgenlos bleiben.

Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar hierzu in einem Interview mit Ole Reißmannauf Spiegel online:

Ich habe als Bundesbeauftragter für den Datenschutz die Möglichkeit, das zu kritisieren und gegebenenfalls zu beanstanden, mehr nicht. Auch bei der Jobbörse der Arbeitsagentur gibt es ja ein Problem mit dem Datenschutz. Ohne Prüfung der Identität und Seriosität kann sich praktisch jeder als Arbeitgeber registrieren lassen und Unterlagen von Bewerbern anfordern. Das wissen wir seit einem Jahr, unsere Kritik und unsere Hinweise haben nicht geholfen. Es fehlt einfach an der nötigen Sensibilität im Umgang mit persönlichen Daten und an entsprechend wirksamen Durchsetzungsmöglichkeiten für mich als Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

Wäre die Bundesagentur für Arbeit eine Firma, könnten die zuständigen Datenschützer zumindest Bußgelder verhängen, gegebenenfalls sogar die Datenverarbeitung untersagen, und das Problem müsste öffentlich gemacht werden. Seit September ist das gesetzlich vorgeschrieben. Aber für Behörden gilt diese Verpflichtung nicht – und etwas untersagen oder Geldbußen verhängen, können wir auch nicht.

Narrenfreiheit und Straflosigkeit für Behörden also. Egal was datentechnisch verbockt wird. Da dürften jegliche Anreize fehlen, zumal Stellungnahmen des Bundesdatenschutzbeauftragten für die Behörden wohl nur Empfehlungscharakter zu haben scheinen.

Und das obwohl Privatfirmen für gleichartige Verstöße durchaus zu sechsstelligen Geldstrafen sowie der Abführung der daraus gezogen Gewinne verurteilt werden können.

Man wird die öffentlichen und privaten Datenschleudern wohl nur dadurch stilllegen können, indem hart und unnachsichtig durch Prozesse, Urteile und Skandalisierung Klarheit darüber geschaffen wird, das Verstöße gegen den Datenschutz ähnlich geahndet werden, wie jene gegen das Eigentumsrecht (Betrug, Diebstahl …) oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (tätliche Angriffe, sexuelle Belästigungen …).

Da liegt ein ordentliches Stück Arbeit vor uns. Wird es jedoch angegangen, kann das insbesondere für professionell in der IT-Sicherheit Tätige eine Sonderkonjunktur bedeuten.


Schon wieder Daten „gelidlt“

25. Oktober 2009

Seit den Datenskandalen rund um illegale Mitarbeiterüberwachung und Krankenakten bei Lidl stehen die, für ihre aggressiven Personalmanagementpraktiken bekannten Discounter unter verstärkter öffentlicher Beobachtung. Und das Verb „gelidlt werden“ beginnt sich als Bezeichnung für „Informationsbeschaffungsmethoden wirklich freier Unternehmer unter kreativer Ausgestaltung der geltenden Gesetzeslage und flexibler Wahrung von Persönlichkeitsrechten“ zu etablieren.

Und so überrascht es nicht wirklich, auf Spiegel Online zu lesen, dass der irländischen Lidl-Tochter doch tatsächlich ein Server abhandenkam, auf dem Dateien mit Umsatzzahlen, Einkaufsplanungen, Schriftverkehr zwischen dem Unternehmen und Ärzten der Mitarbeiter sowie Krankmeldungen, Diagnosen oder Abmahnungen von Beschäftigten abgelegt waren. Insgesamt etwa 200.000 Dokumente, wie ein ehemaliger deutschen Lidl-Beschäftigter, der mal für das Irland-Geschäft zuständig war, berichtete, dem ein Plattenabzug zugespielt  worden war.

Ärgerlich und peinlich für Lidl. Und übel für die betroffenen Beschäftigten. Andererseits wäre das nicht das erste und bestimmt auch nicht das letzte Datenleck in einer Unternehmens-EDV. Richtig schräg wurde es erst, als der frühere Lidl-Mitarbeiter nach eigener Darstellung versuchte, die Festplatte an Lidl zu übergeben und seine früheren Kollegen für das sich anbahnende Desaster zu sensibilisieren. Denn der Konzern zeigte angeblich kein Interesse und hielt die Daten nicht für brisant.

Simon Columbus schreibt dazu auf Gulli.com:

Sollte Lidl allerdings tatsächlich die erste Kontaktaufnahme mit einem achselzuckenden „na und?“ beantwortet haben, wie sich die Sache bisher darstellt, dann darf man sich um den Geisteszustand der Verantwortlichen Sorgen machen. Schon so ist es erschreckend genug, dass derart intime Daten wie ärztliche Prognosen innerhalb des Unternehmens frei zugänglich waren. Wenn das aber noch nicht einmal als „brisant“ erkannt wird, dann fehlt es eindeutig an Augenmaß im Datenschutz.

Inzwischen hat wohl auch die Rechtsabteilung des Discounters nochmal drüber meditiert. Und den Festplattenfinder dazu aufgefordert, den Datenträger bei der Staatsanwaltschaft abzugeben. Und sich weitere rechtliche Schritte vorbehalten.

Einmal mehr wird ersichtlich, dass IT-Sicherheit auf mehreren Ebenen gedacht und umgesetzt werden muss. Ein noch so gut gegen Netzattacken geschütztes Rechenzentrum ist leicht angreifbar, wenn man dort vor Ort einfach so in Gebäude hinein und an Server und Platten herankommt, die Sekretärin zur Herausgabe sensibler Daten verleiten kann oder lausig bezahlte und schlecht behandelte Mitarbeiter leicht empfänglich für Korruption sind.


Schufa-Auskunft für den Chef – ist das legal?

14. Oktober 2009

Die Schufa sammelt und aggregiert zahlreiche Finanzdaten von Unternehmen und Verbrauchern. Über eine Schufa-Auskunft lässt sich u.a. ein Überblick über vorhandene Bankkonten, Kreditkarten und Handyverträge, laufende Kreditverpflichtungen aber auch Negativeinträge wie Informationen über nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Geschäften (Mahnbescheide, geplatzte Schecks, Kreditprobleme) und Daten aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen wie z.B. den Schuldner- und Insolvenzverzeichnissen der Amtsgerichte gewinnen.

Daher gibt es Unternehmen, die im Rahmen ihres Risikomanagements von ihren Angestellten neben einem polizeilichen Führungszeugnis auch eine jährlich erneut vorzulegende Schufa-Selbstauskunft haben wollen. Bankgeheimnis hin oder her.

Doch ist das legal?

Schließlich darf ein Arbeitgeber gemäß § 32 BDSG personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erheben und nutzen. Und auch das nur dann, wenn es erforderlich ist. Reine Neugier oder Nützlichkeitserwägungen reichen also nicht. Und Schufa-Auskünfte enthalten außer Namen, Adresse und Kontonummer nichts, was für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses wirklich erforderlich ist.

Besonderes Interesse am Finanzstatus ihrer Beschäftigten haben Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Dort will man – wohl auch angesichts branchenüblich magerer Entlohnung – sichergehen, dass die Fahrer von Geldtransporten eine finanziell gesehen einwandfreie Lebensführung aufweisen. Dazu nahm die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste (BDGW), ein Arbeitgeberverband im Sicherheitsgewerbe im Rahmen eines satzungsgemäß für die Verbandsmitglieder verbindlichen jährlich erneut durchzuführenden „Sicherheitschecks“ die Anforderung auf, von Bewerbern Schufa-Selbstauskünfte einzufordern:

Der „klassische“ Sicherheits-Check 1 befasst sich vor allem mit baulich-technischen und personellen Anforderungen sowie der ordnungsgemäßen Durchführung von Geld- und Werttransporten. Überprüfungsschwerpunkte fangen bereits bei den Einstellungsvoraussetzungen für das Personal an. Hier werden wesentlich höhere Maßstäbe angelegt als in den meisten anderen Branchen. Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eine ärztlich bestätigte physische und psychische Tauglichkeit, eine persönliche und eine Schufa-Selbstauskunft sowie eine Verschwiegenheitserklärung sind nur einige der Punkte, die von den Bewerbern verlangt werden.

(Quelle: BDGW-Imagebroschüre, PDF 1,2 MB)

Dumm nur, das so eine Klausel rechtlich gesehen die Verbindlichkeit eines Wunsches besitzt. Und in den Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, dieser diese Praxis unterbinden kann. Worauf kürzlich die Gewerkschaft Verdi in ihrem Brancheninfodienst „Sicherheitsnadel“ im Rahmen einer ausführlichen juristischen Stellungnahme hinwies.

Arbeitgeber müssen Gesetze einhalten. Da hat ihnen auch kein Betriebsrat dreinzureden. Mitbestimmung gibt es nur da, wo der Gesetzgeber dafür Spielräume gelassen oder explizit Mitbestimmungsrechte eingeräumt hat.

Verbandssatzungen sind aber keine Gesetze. Und sie dürfen auch kein gesetzeswidriges Verhalten zur Norm für die Verbandsmitglieder erheben (legt man das streng aus, könnte ein Verband deswegen sogar verboten werden). Durch sie werden zudem nur die Verbandsmitglieder zu etwas verpflichtet, nicht deren Beschäftigte.

Das Gleiche gilt auch für Verträge aller Art, wie z.B. Versicherungsverträge auf die sich in solchen Fällen auch gern mal bezogen wird. Ein Blick ins BGB zeigt in § 134 dass Verträge, deren Inhalt gegen Gesetze verstößt, nichtig sind.

(interessanter Nebenaspekt: Wie kann man aus einer potentiell nichtigen Versicherungspolice im Schadensfall Leistungen einfordern?)

Hin und wieder müssen ausgerechnet beufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften wie die für Wach- und Sicherungsdienste relevante Vorschrift BGV C7 „Besondere Bestimmungen für Geldtransporte“, herhalten, um einen gesetzesgleichen Anspruch auf das Einfordern von Schufa-Auskünften abzuleiten.  Eine Durchführungsanweisung zum § 24 (Eignung des Personals) könnte tatsächlich dahingehend ausgelegt werden:

Bei der Eignungsbeurteilung (des Bewerbers für den Wachdienst) ist insbesondere auch auf Unbescholtenheit sowie eine geordnete Lebensführung zu achten, z.B. durch die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), polizeiliches Führungszeugnis, die aktuelle Schufa-Selbstauskunft.

Allerdings sind auch Durchführungsanweisungen nicht mehr als unverbindliche Handlungsempfehlungen und können gesetzliche Vorschriften wie das Bundesdatenschutzgesetz nicht außer Kraft setzen. Im Gegenteil: Es ist anzunehmen, dass solche Handlungsempfehlungen als Folge von Gesetzesänderungen und Rechtsprechung früher oder später geräuschlos korrigiert werden. Zum auch hier die Schufa-Auskunft nicht als Norm sondern als mögliches Beispiel zu deren Erfüllung genannt wird.

Die Tücke beim Umgang mit Rechtsquellen steckt demnach häufig in den Details, welche gelesen und auch verstanden werden wollen.

So kam auch Arbeitsrechtler Tobias Wolters in der „Sicherheitsnadel“ (Ausgabe 12, S. 7) zu dem Fazit, dass das Einfordern von Schufa-Auskünften von Beschäftigten oder Bewerbern zwar mit unter die Mitbestimmung des Betriebsrats fällt, da es um Fragen des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer geht. Dieser aber keine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen kann, da auch Betriebsvereinbarungen (ähnlich wie Verträge) nichts Gesetzeswidriges enthalten dürfen.

Er empfiehlt daher das Thema Schufa-Auskünfte aus entsprechenden Verbandssatzungen, Versicherungsverträgen und Anmerkungen zu berufsgenossenschaftlichen Regeln komplett zu streichen.

Wer einmal seine eigene Schufa-Auskunft prüfen will, kann das unter www.meineschufa.de tun. Wer mehr über Scoring-Methoden generell erfahren will, dem bietet die Schufa unter www.scoring-wissen.de eine Einführung in das Thema an.


Datenschutzverband fordert Update für Betriebsvereinbarungen

21. September 2009

Mit dem zum 01.09.2009 reformierten Bundesdatenschutzgesetz wurden im neuen § 32 Abs. 1 erste Ansätze eines Arbeitnehmerdatenschutzes implementiert. Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur noch verwendet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Bislang mussten diese Daten für ein Vertragsverhältnis lediglich dienlich sein. In der betrieblichen Praxis gab es dazu immer wieder unterschiedliche Auffassungen. Oftmals wurde dabei die Grenze des für das Beschäftigungsverhältnis wirklich Erforderlichen überschritten, so die Erfahrung der Datenschutzpraktiker des Arbeitskreises „Datenschutz in Recht und Praxis“ im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

Für Unternehmen und Behörden besteht jetzt Handlungsbedarf, um die neuen Regelungen zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten umzusetzen und Vorwürfen nunmehr unrechtmäßiger Datenverarbeitung vorzubeugen. Der Datenschützer-Arbeitskreis empfiehlt daher, die bestehenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu IT-Anwendungen bezüglich der genutzten Daten, Infotypen, Auswertungen und Zugriffsberechtigungen zu überprüfen und ggf. zu ändern.

So sind Bewerberfragebögen – sowohl in Papierform als auch in Webformularen – auf das für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis unbedingt Notwendige zu beschränken. Problematisch sind nach neuem Recht alle Fragen, die weder für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit noch für die Eingliederung im Betrieb erforderlich sind.

Neben den Personal- und IT-Verantwortlichen sind insbesondere die betrieblichen Interessenvertretungen gefordert, deren Mitbestimmungsrechte bei vielen Personalfragen tangiert werden. Für die betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten sind Prüfungen mit den strengeren Maßstäben der Erforderlichkeit geboten. Alle bisherigen (und künftigen) Vereinbarungen müssen sich an den tatsächlichen Erfordernissen für das Beschäftigungsverhältnis orientieren. Hier sind nach Meinung des Arbeitskreises vielerorts Korrekturen notwendig.

Früher oderspäter dürften sich dann auch IT-Revisoren und Wirtschaftsprüfer für solche Dinge interessieren, da es zu ihren Aufgaben zählt, auf das Entdecken und Abstellen von berichtsrelevanten Compliance-Probleme hinzuwirken.

Die neuen Bestimmungen gelten auch für alle nicht automatisierten Datenerhebungen wie Listen, Karteikarten und sogar Notizen mit personenbezogenen Inhalten in Schubladen oder Zettelkästen. Die Reichweite des neuen Datenschutzgesetzes wurde damit auf nichtelektronische Datenverarbeitung (z.B. in Form von „Nebenakten“ und „Handapparaten“ in den Schubladen mancher Vorgesetzter) ausgedehnt.

Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen jetzt personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur noch dann verwendet werden, wenn der nachweisbare Verdacht auf eine Straftat im Beschäftigungsverhältnis besteht. Zudem muss die Verwendung dieser Daten zur Aufdeckung der Straftat erforderlich sein. Das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten muss hierbei gewahrt bleiben. Insbesondere dürfen Art und Ausmaß der Überwachung im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein. Auf der Suche nach korrupten Einkäufern und gesprächsfreudigen Führungskräften per Massendatenabgleich jeden HiWi im Betrieb durchleuchten zu wollen, wäre in jedem Falle unverhältnismäßig.

Die neuen Bestimmungen zum Beschäftigtendatenschutz sind ein erster Schritt in die richtige Richtung; sie ersetzen aber nicht das dringend notwendige und überfällige Arbeitnehmerdatenschutzgesetz.


Das neue Bundesdatenschutzgesetz

14. September 2009

Am 01.09. dieses Jahres trat eine neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Die zahlreichen Datenschutzskandale in der Wirtschaft hatten eine lang andauernde und noch keineswegs abgeschlossene Diskussion über strengere Datenschutzstandards sowie das Schließen von Lücken in der Datenschutzgesetzgebung ausgelöst.

Allerdings sorgten Lobbydruck aus der Wirtschaft (speziell der kommerziellen Datenhändler) sowie ein genereller politischer Unwillen dafür, dass bei Fragen der Neuregelung der Datennutzung zum Zwecke der Werbung sowie der Markt- oder Meinungsforschung großzügige Übergangsfristen festgeschrieben werden. Manche im Gesetz enthaltene Veränderungen werden daher erst im Laufe der kommenden Jahre rechtswirksam.  Nicht zuletzt hatte ja auch das Finanzministerium Steuergelder zum Ankauf gestohlener Daten ausgegeben, um so geheime Auslandskonten deutscher Steuerzahler in Staaten mit starkem Bankgeheimnis aufspüren zu können.

Bereits zum 01.04. waren Veränderungen im Datenschutzgesetz in Kraft getreten, mit dem Ziel ausufernden Datenhandel und Scoring mit Hilfe intransparenter Geheimverfahren in den Griff zu bekommen. Gegenstand des nun zweiten Änderungspaketes im Datenschutz sind vor allem die Themen

•    Stärkung der Rechte des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3)
•    Ordnungsgemäße Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 Abs. 2)
•    Umgang mit Adresshandel und Werbung (§ 28 Abs. 3, § 34 Abs. 1a)
•    Elementarer Arbeitnehmerdatenschutz (§ 32)
•    Mitteilungspflichten bei Datenschutzverstößen (§ 42a)
•    Erhöhung der Bußgelder (§ 43 Abs. 3)

Stärkung der Rechte des Datenschutzbeauftragten
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter genießt jetzt ähnlich starken Kündigungsschutz wie ein Betriebsrat. Um sicherzustellen, dass seine Kenntnisse auf dem aktuellen Stand der Technik bleiben, muss er sich regelmäßig fortbilden. Sein Arbeitgeber muss ihm dazu die Teilnahme an Fortbildungen ermöglichen und die entstehenden Kosten übernehmen.

Auftragsdatenverarbeitung
Von Auftragsdatenverarbeitung spricht man, wenn jemand im Auftrag und nach Weisung eines anderen dessen Datenbestände erhebt, verarbeitet oder nutzt. Ein gutes Beispiel hierfür ist die betriebliche Lohnabrechnung, die von vielen kleineren und mittleren Unternehmen an Dienstleister abgegeben wird. Dabei verbleibt die Verantwortung für das korrekte Tun des Auftragnehmers beim Auftraggeber. Er muss durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und tatsächliche Prüfungen sicherstellen, dass der Auftragnehmer datenschutzrechtlich korrekt arbeitet.  Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können Nachlässigkeiten hierbei nun mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € pro Fall geahndet werden.

Adresshandel und Werbung
Bislang genossen Adresshändler das sogenannte „Listenprivileg“. Sie durften Verbraucherdaten in Tabellenform zu Werbezwecken und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung an Dritte weitergeben, wenn darin nur bestimmte Kategorien von Daten enthalten waren. Das umstrittene Listenprivileg bleibt auch weiterhin erhalten. Allerdings müssen Unternehmen künftig den Empfänger eines Werbeschreibens darüber informieren, woher sie die über ihn vorhandenen Daten haben. Die Werbung zwischen Unternehmen (B2B) ist davon allerdings nicht betroffen.

Weitere Erleichterungen wurden für Werbemaßnahmen an Bestandskunden, für steuerbegünstigte Spendenwerbung und Werbung nach im Gesetz genauer definierten Transparenzgeboten normiert.

Zudem sind Adresshändler nun verpflichtet, die Herkunft der von ihnen verwendeten Daten sowie die Identität des Empfängers für zwei Jahre zu speichern. Denn bisher scheiterten datenschutzrechtliche Anfragen von Verbrauchern bei Adresshändlern häufig daran, dass diese über die Herkunft ihrer Daten keine Auskunft geben konnten (oder wollten). Dem soll so ein Ende gemacht werden.

Arbeitnehmerdatenschutz
Spitzelskandale wie z.B. die bei Lidl oder der Deutschen Bahn wurden von Verantwortlichen im Nachhinein mit dem Bedürfnis nach präventiven Maßnahmen gegen Wirtschaftskriminalität begründet. Auch wenn hier oftmals Zielsetzung und Vorgehensweise auch bei wohlwollender Betrachtung nicht zusammenpassen wollten. Jetzt dürfen Beschäftigtendaten nur noch bei konkretem und nachweisbarem Anfangsverdacht zur Aufdeckung von Straftaten verwendet werden. Es muss zudem eine Interessensabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten und denen des Arbeitgebers stattfinden und dokumentiert werden, die im Zweifel einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Mitteilungspflichten
Kommt es in Unternehmen künftig zu einem datenschutzrechtlich relevanten Vorfall und wird dieser bemerkt, so müssen die davon Betroffenen sowie die Datenschutzaufsichtsbehörden informiert werden. Ein solcher Vorfall tritt stets dann ein, wenn es um folgende, besonders sensible Informationsarten geht:

  1. Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben,
  2. personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
  3. personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht auf solches beziehen,
  4. personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten.

Inhaltlich muss diese Information bestimmten Mindestanforderungen genügen und unverzüglich herausgegeben werden. Lediglich laufende Ermittlungen der Polizei dürfen die Benachrichtigung Betroffener zeitlich verzögern. Würde die Benachrichtigung aller Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich ziehen, können statt persönlicher Kontaktierung auch eine (mindestens) halbseitige Anzeige in zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder andere vergleichbare Maßnahmen eingesetzt werden.

Fallbeispiel :
Dem Bereichsleiter Vertrieb wird auf einer Dienstreise der Laptop mit darauf gespeicherten Kunden- und Abrechnungsdaten gestohlen (schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen). Er muss den Vorfall der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Sobald eine Information an die Betroffenen im Falle einer Strafanzeige einen polizeilichen Ermittlungserfolg (Diebstahl) nicht mehr gefährdet, müssen diese ebenfalls über den unrechtmäßigen Datenabfluss informiert werden.

Erhöhung der Bußgelder
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen den Datenschutz wurde für einfache Verstöße auf 50.000 € und für schwerwiegende Verstöße auf 300.000 € pro Fall aufgestockt. Wurden aus Datenmissbrauch Gewinn gezogen, kann dieser durch höhere Bußgeldansätze eingezogen werden, da künftig der Grundsatz gilt, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus den Datenschutzverstößen übersteigen soll.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Teil der Forderungen, den Datenschutzexperten bereits seit Jahren erheben, nun nach offensichtlichem Handlungsbedarf tatsächlich umgesetzt wurde. Es bleibt abzuwarten, in wie weit die personell nur sehr sparsam ausgestatteten Datenschutzaufsichtsbehörden jedoch überhaupt in der Lage sein werden, das Gesetz angemessen umzusetzen.

Allerdings halte ich es nur für eine Frage der Zeit, bis z.B. Verbraucherschutzverbände und Gewerkschaften öffentliche Datenbanken einrichten, in denen meldepflichtige Datenschutzverstöße allgemein zugänglich gesammelt werden. Der damit verbundene Reputationsverlust dürfe speziell große Unternehmen und Markenfirmen erheblich mehr treffen, als das (gewinnmindernde und daher steuerlich absetzbare) Bußgeld.

Wie so etwas aussehen könnte, ist unter http://datalossdb.org/, einer von der Open Security Foundation betriebenen öffentlichen Datenbank für datenschutzrelevante Sicherheitsprobleme, zu sehen (auch als RSS-Feed sowie über Twitter abonnierbar).


Arbeitsgericht stellt klar: Cheffe’s E-Mails sind tabu!

7. September 2009

Fälle wie dieser werden in der Fachliteratur regelmäßig zitiert, wenn es um die (Un)zulässigkeit des administrativen Ausspähens anderer Leute Mailboxen in der Firma geht: So wies das Landesarbeitsgericht München kürzlich die Kündigungsschutzklage eines Systemadministrators ab (Az. 11 Sa 54/09), der bereits 2007 wegen diverser dienstlicher Pflichtverletzungen gekündigt wurde. Konkret hatte er seine Admin-Rechte dazu genutzt, Dateien der Personalstelle zu lesen und in der Mailbox eines Geschäftsführers zu schnüffeln.

Erwischt wurde der Mann allerdings nicht durch wachsame Datenschützer sondern weil er auch noch so naiv war, mit den ausgedruckten Mails des einen Geschäftsführers zu einem anderen Geschäftsführer Firma zu gehen, um ihn dort anzuschwärzen.

Er brachte zu seiner Verteidigung u.a. vor, es habe zu seinen Aufgaben gehört, die Mails des betroffenen Geschäftsführers zu lesen. Die Firma bestritt dies.

Das Landesarbeitsgericht folgte dem und verwarf die Klage des Ex-Admins. Es begründete sein Urteil damit, dass nach herrschender Auffassung  der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Dies wird fast immer als schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gewertet.

Die Richter bestätigten damit die vorinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts München sowie eine vergleichbare Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen, die bereits 2005 erging.

Daraus folgt das eigentlich Selbstverständliche: Als Admin wird nicht in den Daten anderer Leute geschnüffelt! Denn neben den unangenehmen arbeitsrechtlichen Folgen macht man sich auch strafbar, wenn man es ohne konkrete Anweisung von Berechtigten täte.

Und falls es dazu ausdrückliche Anweisungen von Vorgesetzten gibt, es doch zu tun, lässt man sich diese schriftlich und vom dafür Zeichnungsberechtigten unterschrieben geben.  Die Anweisung wird dann im Beisein eines Zeugen (z.B. des Betriebsrats oder des Datenschutzbeauftragten) umgesetzt, um sicherzugehen, dass nichts Illegales ohne Wissen der dafür Verantwortlichen geschieht.


Unternehmen nehmen Datenschutzprobleme beim Softwaretest in Kauf

4. September 2009

Vor wenigen Tagen trat ein  in wesentlichen Punkten verschärftes Datenschutzgesetz in Kraft. Ursache für die Novellierung des Gesetzes waren die zahlreichen Schlampereien und Datenschutzskandale in deutschen Unternehmen in den letzten zwei Jahren.

Dabei ging es meist um Dinge wie Ausspähung von Mitarbeitern, Kundendatenmissbrauch, Datendiebstahl oder illegale Krankenakten.

Ein weitaus weniger bekannter Aspekt ist der Datenschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von Echtdaten in Testumgebungen. Oft werden der Einfachheit halber oder weil die Erzeugung von entsprechend strukturierten Testdaten aufwendig wäre, Echtdaten aus operativen Systemen unverändert zum Testen neuer Systeme in der Entwicklung oder Qualitätssicherung verwendet. Zu diesem Ergebnis kam auch eine vom Software-Anbieter Micro Focus beim Ponemon Institute in Auftrag gegebene Erhebung. Unternehmen verwenden für Softwaretests nach wie vor in großem Stil Originaldaten von Kunden, Mitarbeitern oder Kreditkarten und nehmen dabei den Missbrauch billigend in Kauf. Und etwa 80% der etwa 1.350 befragten Softwareentwickler und -tester wussten von (mindestens) einem Datenschutzproblem im vergangenen Jahr zu berichten.

„Die Verwendung von Originaldaten zu Testzwecken ist in den meisten Fällen üblich. Dieser Umstand lässt sich darauf zurückführen, dass der Aufwand für die Erstellung der Daten sowie die damit einhergehenden Kosten oftmals das Entwicklungsbudget sprengen“, erläutert Gerrit Wiegand, Softwareentwickler und Geschäftsführer der Offenbacher mainis IT-Service GmbH.

Zudem kann man im Grunde genommen nur mit Echtdaten (oder identischen Testdaten) wirklich testen, ob das System mit den im späteren Einsatz zu verarbeitenden Daten konkret das macht, was es soll. „Relativ trivial fängt dies bei der Namensgebung an. An kyrillische Buchstaben würden Europäer nie denken“, so Wiegand.

Daher ist es nicht allzu verwunderlich, dass in der Untersuchung auch nur 7% der Befragten der Ansicht waren, dass der Schutz der Informationen auch in Entwicklungs- und Testumgebungen ernst genommen wird. Man scheint sich jedoch langsam darüber klar zu werden, dass diese Daten besonders gefährdet sind. Beispielsweise durch ehemalige Mitarbeiter oder Zulieferer sowie externes Personal und zuarbeitende Dienstleister („verlängerte Werkbank“).

Dabei wäre es ohne größeren technischen Aufwand möglich, Echtdaten durch Anonymisierung, Pseudonymisierung, Maskierung sowie durch begleitende Maßnahmen des technischen und organisatorischen Datenschutzes so zu sichern, dass Datenlecks zuverlässig vermieden werden können.


Krise erhöht Datendiebstahlsrisiken in Unternehmen

1. September 2009

Kürzlich veröffentlichte Cyber-Ark, ein Hersteller von Produkten für Identity-Management und sichere Datenaustausch, eine Studie mit brisanten Zahlen. Zwar sind Herstellerstudien immer etwas kritisch zu bewerten, interessante Informationen finden sich in ihnen aber fast immer.

Nicht zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise sinkt die Loyalität der ITler rapide und hat sich die Bereitschaft von IT-Beschäftigen, wichtige Firmeninterna ihres Arbeitgebers zu stehlen beträchtlich erhöht. Etwa bei Fusionsplänen von 7% (2008) auf 47% (2009), bei Forschungs- und Entwicklungsdaten von 13% auf 46% und bei privilegierten Passwörtern von 11% auf 46%.

Zwar basiert die Studie „Trust, Security & Passwords“ mit ihren zentralen Fragen nach Datendiebstahl und dafür in Frage kommenden Informationsarten lediglich auf der Befragung von etwa 400 IT-Mittelmanagern.

Aber es klingt durchaus plausibel, dass Firmen die einerseits zweistellige Renditen und 7-8-stellige Vorstandsgehälter anstreben und andererseits Beschäftigte entlassen oder kurz und kleinsparen, sich nicht mehr auf die Loyalität ihrer Leute verlassen können. Insbesondere wenn sich dort auch externe Mitarbeiter (Consultants, Leihkräfte etc.) mit entsprechender „Söldnermentalität“ sowie Praktikanten und befristet Beschäftigte in Größenordnungen die Klinke in die Hand geben.

Datenklau und Betriebsgeheimnisverrat als Form der „autonomen Lohnerhöhung“? Das dürfte die ohnehin von Datenschutzskandalen gebeutelten Firmen nun wirklich im unpassendsten Moment treffen.

20% der befragten Firmen gaben in der Studie an, bereits Opfer von Insider-Sabotage geworden zu sein, wie auch der Fachinformationsdienst IT-Grundschutz kürzlich berichtete.

Und viele der Firmen rüsten sich sicherheitstechnisch auf. Überwachte Admin-Accounts, verbessertes Rechte- und Rollenmanagement, Zutrittskontrollen und Videoüberwachung hochsensibler Firmenbereiche. Sowie der Einsatz von speziellen Produkten wie z.B. virtuelle sichere Datenräume oder Enterprise Rights Management (eine Art firmeninternes DRM), um nur noch sicheren, überwachten und (für sie Firma) transparenten Datenaustausch zuzulassen.

Das eigentliche Problem scheint aber nicht im Bereich der Technik sondern im Umgang mit den Mitarbeitern und der generellen Unternehmenspolitik zu liegen. Und dort ist es allein mit sicherheitstechnischen Maßnahmen auch nicht zu lösen. Verdorbenes Fleisch wird bekanntlich durch Zugabe von Likör auch nicht besser.

Dumm nur, dass sich die „Schadwetware“ in den Flanelletagen der Unternehmen mit Virenscannern und Pen-Tests nicht wirkungsvoll bekämpfen lässt. Obwohl hier z.B. Betriebsräte bei der Mitbestimung im Rahmen der Inbetriebnahme technischer Schutzmaßnahmen durchaus in der Lage wären, auch eine entsprechende Anpassung unternehmenspolitischer Rahmenbedingungen zu fordern und auch durchhzusetzen.

Eine Zusammenfassung der Studienergebnisse kann man sich bei Cyber-Ark kostenlos herunterladen.