Sicherheit in sozialen Netzwerken fördern – Das Social Network Security Portal

28. Februar 2011

Soziale Netzwerke haben sich in den letzten Jahren zunehmend zu einem Massenphänomen entwickelt. Ihre Nutzerzahl sowie das in ihnen gelagerte und täglich neu hinzukommende Datenvolumen wachsen nahezu exponentiell. Menschen nutzen solche Dienste zunehmend, um damit ihr Leben zu organisieren, sich zu unterhalten, sich mit anderen auszutauschen oder gemeinsame Projekte zu planen.

Die so entstehenden Datenbestände sind nicht nur für die Betreiber dieser Systeme von  Interesse sondern auch für Dritte. Firmeninterna lassen sich so zusammenrecherchieren, die Abwerbung von Schlüsselpersonal vorbereiten, die Hobbys von Bewerbern und Geschäftspartnern ausspähen. Fälle von Cyberstalking, Cybermobbing oder sexueller Belästigung sind nicht nur aktenkundig sondern füllen bereits etliche Regalmeter in den Lagern der Ermittlungsbehörden.

Es „menschelt“ eben überall, wo Menschen einander begegnen.

Kürzlich riefen daher einige IT-Sicherheitsexperten die Seite socialnetworksecurity.org ins Leben. Sie wollen damit auf Sicherheitslücken in sozialen Netzwerken hinweisen und so Druck auf deren Betreiber ausüben. Bislang listen sie bereits 46 entdeckte Schwachstellen in 28 Netzwerkplattformen auf und weisen auch darauf hin, was bereits behoben wurde und was noch nicht.

Zudem gibt es Sicherheitstipps für Nutzer und Betreiber sozialer Netzwerke.

Es sind meist diese Sicherheitslücken und Schwachstellen, durch die Daten abfließen können. Dabei sind grundsätzlich zwei Arten von Lücken möglich.

Unzureichend, unüberlegt oder falsch gesetzte Einstellungen der Benutzer zum Schutz ihrer Daten.
Dagegen anzugehen erfordert entsprechende Handhabungskenntnisse der Nutzer sowie deren wohlüberlegte Nutzung auf den jeweiligen Plattformen. Aber auch Einstellmöglichkeiten, die sowohl übersichtlich und selbsterklärend als auch ausreichend und sicher sind. So hat z.B. Facebook mit seinen über den ganzen Account verteilten Einstelloptionen hat da noch viel Verbesserungspotential.

Schwachstellen, technische Defekte und Qualitätsmängel der Systemplattformen.
Soziale Netzwerke sind im Grunde genommen nichts anderes als webbasierte Server-Applikationen, die ihre Daten in Datenbanken ablegen. Sie lassen sich mit den gleichen Methoden angreifen wie Webanwendungen und Webserver generell. Beliebte Angriffsformen sind dabei immer wieder Code-Injection, Cross-Site Scripting (XSS) oder Cross-Site Request Forgery (CSRF).

Nutzer und Hacker können entdeckte Schwachstellen an die Betreiber von socialnetworksecurity.org (anonym wenn gewünscht) melden. Diese nehmen aber nur solche Schwachstellen an, für die ihnen
präzise Beschreibungen oder andere Nachweisformen des tatsächlichen und reproduzierbaren Bestehens mitgeschickt werden.

Allerdings haben sich Schwachstellen mittlerweile zu einem Wirtschaftsfaktor entwickelt, wie z.B. die ct‘ zuletzt in der Ausgabe 5/2011 unter dem Titel „Das Geschäft mit den Bugs“ berichtete. Man kann sie legal an Firmen wie Zero Day Initiative (ZDI) oder iDefense Security Intelligence Services verkaufen. Diese betreiben kostenpflichtige Informationsdienste für Softwareanbieter, in denen sie diese Schwachstellen z.T. mit ausführlichen Hinweisen zur Eindämmung darstellen. Andererseits werden gerade für „frische“ Schwachstellen (Zero Day Exploits) in verbreiteten Softwareprodukten und Systemen durchaus 5-6stellige Beträge auf Hackerschwarzmärkten im Cyber-Untergrund bezahlt.

Es bleibt abzuwarten, in wie weit Projekte wie socialnetworksecurity.org für mehr Sicherheitsbewusstsein bei den Entwicklern und Betreibern sozialer Netzwerke zu sorgen vermögen. Bzw. wo dies der Schwarzmarkthandel mit Exploits tun wird.


Das Arbeitnehmerdatennutzgesetz

17. Februar 2011

Vor zwei Tagen nahm ich an einer Vortragsveranstaltung zum Thema Arbeitnehmerdatenschutz im DGB-Haus in München teil. Unter dem Motto „ArbeitnehmerDATENSCHUTZ – geht anders!“ stellte Rechtsanwalt Rüdiger Helm die rechtlichen Details des aktuellen Gesetzesentwurfs der Regierung zum Arbeitnehmerdatenschutz vor. Bereits in den letzten Monaten war dieser Entwurf Gegenstand zahlreicher Artikel in der informationstechnischen und rechtlichen Fachpresse und wurde mal mehr, mal weniger kritisch interpretiert. Auch der DGB ließ seine Rechtsabteilung in einer Form Stellung nehmen, die sich am ehesten als juristisch fundierter Totalverriss des Vorhabens zusammenfassen lässt.

Die wohl positivste Aussage, die man über den Gesetzesentwurf machen kann, besteht darin, dass aktuell datenschutzrelevante Themen wie Biometrie, Geoinformations- und Ortungsdienste, soziale Netzwerke, Videoüberwachung oder medizinische Tests an Arbeitnehmern überhaupt mal zum Gegenstand gesetzlicher Regelungen werden. Statt wie bisher in einer datenschutzrechtlichen Grauzone betrieben zu werden.

Bereits seit mehreren Legislaturperioden beinhaltete jeder Koalitionsvertrag auch eine Absichtserklärung zum Thema Arbeitnehmerdatenschutz. Und so findet man auch im Koalitionsvertrag der aktuellen CDU/CDSU/FDP-Regierung auf S. 106 diesen Absatz:

Privatheit ist der Kern persönlicher Freiheit. Wir setzen uns für eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein und wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Bespitzelungen an ihrem Arbeitsplatz wirksam schützen. Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich beispielsweise auf für das Arbeitsverhältnis nicht relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, müssen zukünftig ausgeschlossen sein. Es sollen praxisgerechte Regelungen für Bewerber und Arbeitnehmer geschaffen und gleichzeitig Arbeitgebern eine verlässliche Regelung für den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. Hierzu werden wir den Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenen Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz ausgestalten.

Inhaltlich ist das geplante Arbeitnehmerdatenschutzgesetz jedoch zum wirtschaftsliberalen Arbeitnehmerdatennutzgesetz geworden, dass deshalb auch bezeichnenderweise mit „Der Arbeitgeber darf …“ eingeleitet wird. Es ersetzt den bisherigen § 32 im BDSG durch eine neue Formulierung mit zwölf Unterabschnitten sowie Einzelanpassungen in einigen anderen Gesetzen.

Das grundlegende Problem mit dem jede Form von Regelung zum Thema Daten im Arbeitsverhältnis umzugehen hat, ist das potentielle Misstrauen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einander gegenüber zu Beginn des potentiellen Arbeitsverhältnisses. Fehlendes Vertrauen soll durch Offenlegung bestimmter Informationen vor dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses ersetzt werden – das Geschäftsmodell der Wirtschaftsauskunfteien.  Dabei besteht jedoch ein beträchtliches Machtungleichgewicht. Während ein Bewerber bis kurz vor Abschluss des Arbeitsvertrages oft nicht mal über Elementarien wie Gehalt, Zusatzleistungen, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Tarifbindung, Arbeitsumfeld, Chef und Kollegen, versprochene und tatsächliche Entwicklungschancen verbindlich aufgeklärt wird, hätten Unternehmen und Personaler gerne eine Offenlegung sämtlicher Details des Vorlebens aller Bewerber in einem Umfang, von der sonst Geheimdienste träumen.

Doch beginnen wir mit den fragwürdigen „Highlights“ des Gesetzesentwurfs:

§32c räumt dem Arbeitgeber erstmals ein Recht auf Nutzung von Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ein. Er wird ergänzt durch § 32i, der stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- oder Verhaltenskontrollen anhand von Telekommunikationsdaten ermöglicht. Damit könnten sämtliche Betriebsvereinbarungen zum Thema betriebliche IT-Systeme, die entsprechende Ausschlussklauseln enthalten, demnächst zur Diskussion gestellt werden. Die Wertigkeit des § 87.6 BetrVG, auf den sich Betriebsräte diesbezüglich meist stützen und mit dem sich eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle praktisch ausschließen lässt, dürfte deutlich abnehmen. Damit wird ein Eckpfeiler der betrieblichen Mitbestimmung in Frage gestellt.

§32d räumt den Unternehmen eine Recht zur Massendatenverarbeitung zum Zwecke der „Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen“ ein. Mit ihm werden die diversen Datenskandale der letzten Jahre künftig legalisiert.  Gleichzeitig erhalten private Unternehmen so Befugnisse, die derzeit Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften vorbehalten sind. Ein besonderes Augenmerk hat dabei der Begriff der „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ verdient. Er taucht häufiger im Gesetzestext auf und bedeutet mangels Inhalt das, was Arbeitgeber und Rechtsprechung im Laufe der Zeit daraus machen werden. Der Rechtsprechung zu Bagatellkündigungen kann man entnehmen, dass bereits der Verzehr von zum Wegwerfen bestimmten Nahrungsmitteln des Arbeitgebers eine solche „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ darstellen kann.

Überhaupt ist der ganze Text gespickt mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „berechtigten“ oder „schutzwürdigen“ Interessen, „zulässigen“, „erforderlichen“, „geeigneten“ oder „verhältnismäßigen“ Dingen, „betrieblichen Gründen“, „tatsächlichen Anhaltspunkten“ sowie den bereits erwähnten „schwerwiegenden Pflichtverletzungen“. Das liest sich fluffig und sagt so gut wie nichts aus. Im Zweifel ist es somit den Entscheidern in den Unternehmen, ihren Rechtsabteilungen und Anwälten sowie den Gerichten überlassen, konkretere Bedeutungen in den Text hineinzulesen und herauszuurteilen. Eine Sprache, die an die Auswirkungen ausgiebigen THC-Konsums erinnert.

Auch in den weiteren Paragraphen lassen sich ähnliche Dinge finden, so z.B. die Pflicht für Beschäftigte an ärztlichen Untersuchungen und Eignungstests teilzunehmen (§ 32c) oder der erlaubte Einsatz von Ortungssystemen zur Koordinierung des Einsatzes der Beschäftigten (§ 32g).

Regierungen hatten in der Vergangenheit im Bereich des öffentlichen Rechts, welches die Beziehungen zwischen Staat und Bürger regelt, bereits häufiger versucht, ihre gesetzlichen Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen über die Bevölkerung immer weiter auszudehnen. In Folge kam es auch etliche Male zu Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes, dass ihnen dann Grenzen hinsichtlich der Zweckbindung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie der Sicherheit staatlicher Datensammelei setzte und dabei stets auch Normenklarheit forderte. So manches bewusst unklar formulierte Gesetz wanderte dann in den Shredder oder musste nachgebessert werden. Doch Bundestagsabgeordnete besitzen anscheinend leider oftmals den Intellekt und das Lernvermögen von Stubenfliegen, so dass es immer wieder zu solchen Gesetzen kommt.

Zumal dem Verfassen verfassungswidriger Gesetze seitens des Verfassungsschutzes weniger Aufmerksamkeit zufließt als dem Publizieren grundgesetzlich fragwürdiger Parteiprogramme. Zumindest fehlen in den jährlichen Verfassungsschutzberichten regelmäßig die Seiten über beobachtete Aktivitäten von Regierungsparteien, deren Abgeordnete häufiger grundgesetzwidrige Gesetze verfassen und beschließen.

In wie weit jedenfalls an Gesetze die das Verhältnis von Bürgern  und Unternehmen ähnliche Qualitätsansprüche anzulegen sind, wie an das Verhältnis zwischen Bürgern und Staat, wäre sicherlich eine interessante Rechtsfrage. Daher sehen Juristen wie z.B. Referent Helm durchaus Ansatzpunkte für Verfassungsklagen, sollte dieses Gesetz so in Kraft treten.

Zumal man auch ohne juristischen Sachverstand rasch erkennen kann, dass der Anspruch auf Verwirklichung der eigenen Persönlichkeit (Art 2 GG) mit einer solchen Rahmensetzung für betriebliches Datensammeln zur Hohlphrase verkommt.

Welche Formen des Widerstandes gegen das wirtschaftsliberale Arbeitnehmerdatennutzgesetz wären auf welcher Ebene denkbar?
•    Betrieblich Ebene: Abschluss entsprechend restriktiver Betriebsvereinbarungen sowie Information und Aufklärung der Beschäftigten im Rahmen von Betriebsversammlungen und Betriebsratspublikationen.
•    Arbeitsrechtliche Ebene: Klagen, die auf die Auslegung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe abzielen.
•    Politische Ebene: Die bereits erwähnten Verfassungsklagen. Sowie Unterstützung von Organisationen sowie Mitarbeit bei Initiativen, die sich gegen Gesetze dieser Art einsetzen (Piratenpartei, Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Chaos Computer Club, Deutsche Vereinigung für Datenschutz, Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung, AK Elena beim DGB München …).

Bezüglich des Arbeitnehmerdatennutzgesetzes halte ich es mit Sarah Palin: „Don’t retreat – reload!“ (nicht zurückziehen – nachladen!)


Spielerisch Bewusstsein für IT-Sicherheit schaffen

6. Februar 2011

In Unternehmen führen Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit häufig dazu, dass Arbeitsabläufe komplizierter, aufwendiger und damit auch teurer werden. Oft nimmt auch die Benutzerfreundlichkeit von Anwendungen ab, weil umständlichere Abläufe implementiert werden müssen. Das bewirkt oftmals Widerstände in der Belegschaft, sorgt für eine eher nachlässige und unvollständige Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, erzeugt Angriffspunkte für Social-Engineering-Attacken und führt letztlich dazu, dass das Informationssicherheitskonzept der Firma in etwa so wirksam bleibt wie so manches prosaische Unternehmensleitbild.

Üblicherweise versuchen Unternehmen und IT-Sicherheitsbeauftragte dieses Problem durch Awareness-Kampagnen zur Sensibilisierung der Beschäftigten für Fragen der betrieblichen Informationssicherheit anzugehen. Hierfür ließ sich Lafarge Asia (ein Baustoffhersteller) in Zusammenarbeit mit e-Learning-Beratungsfirma IMC etwas Neues einfallen: Rund 8.000 Mitarbeiter erhielten im Rahmen einer Awareness-Trainingsmaßnahme und als besonderes Bonbon ein eigens entworfenes Brettspiel namens „Jungle Game“. Mit dem auf Karten und Würfeln basierenden und völlig analog und offline spielbaren Brettspiel sollen die Spieler Fragen zur Informationssicherheit beantworten und Punkte sammeln können.

Während chinesische Mitarbeiter dabei großen Wert auf schriftliches Informationsmaterial legten, schätzten indische und philippinische Vertreter eher den verbalen Austausch in Gruppendiskussionen während des Spiels. Andere Nationen wiederum akzeptieren beide Unterrichtsformen, müssen aber meistens im Rahmen begleitender Schulungen motiviert werden, ihre Erfahrungen mit anderen zu teilen.

„Wir haben ein mehrstufiges Konzept ausgearbeitet, um alle Beteiligte abzuholen“, erklärt Dr. Kathrin Bergenthal, Director Content Services bei der IMC, dem e-Learning-Anbieter. „In einem halbtägigen Präsenztraining wurde den Lafarge Mitarbeitern der Hintergrund der Kampagne vermittelt, konnten sie das Spiel testen, in einer Gruppenarbeit ausgewählte Sicherheitsaspekte erörtern und die Ergebnisse dann abschließend diskutieren. Auf diese Weise erhielten alle einen Zugang zum Lernziel“.

Besonderes Interesse weckte in diesen Schulungen das bereits erwähnte, im Format DIN A2 gehaltene Brettspiel „Jungle Game“, das zwei bis sechs Personen mit einem Würfel spielen können. Insgesamt 100 Fragen zur IT-Sicherheit sind auf den rund 50 Spielkarten formuliert. Bei richtiger Beantwortung gibt es einen bis fünf Punkte. Sieger ist, wer als erster 20 Punkte gesammelt hat.

Beim Design des Spiels ließen sich die Entwickler der IMC vom für die fernöstliche Region typischen tropischen Dschungel inspirieren: Moskitos und Blutegel stehen für Computerviren und Würmer, Regenwolken stellen den Bezug zum Cloud Computing her, Spinnennetze verdeutlichen Schwächen in IT-Netzwerken und ein Bustrip in den Dschungel thematisiert das „Shoulder Surfing“, das Ausspähen von Bildschirminhalten über die Schulter des Anwenders hinweg.

Analoge Brettspiele stellen dabei einen originellen neuen Zugangsweg zu Inhalten der IT-Sicherheit für Endanwender in den Unternehmen dar. Diesem Instrument dürfte daher künftig bei der Gestaltung von Awareness-Kampagnen zur Informationssicherheit in Organisationen sicherlich noch einige Aufmerksamkeit zukommen.


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