Coverity-Report: Open-Source-Software wird immer besser

28. September 2009

Coverity, ein Anbieter von Werkzeugen zur Codeanalyse, gibt seit 2006 den „Coverity Scan Open Source Report“ (PDF, 2,8 MB) heraus, indem jährlich über die Entwicklung der Softwarequalität von quelloffener Software berichtet wird.

Die Ergebnisse basieren auf einer über drei Jahre gehenden Analyse von 60 Millionen Zeilen Code aus 280 Open-Source-Projekten, darunter Firefox, Linux, PHP, Ruby und Samba. Sie basieren auf Coveritys Scan-Service den die Firma OS-Entwicklern In Kooperation mit der Stanford University und in Zusammenarbeit mit dem US Department of Homeland Security kostenfrei anbietet. Ziel ist es, die Qualität von quelloffener Software grundsätzlich durch formalisierte Qualitätssicherung anzuheben. Nicht zuletzt deshalb, weil die US-Behörde in ihrer National Cyberspace Strategy (PDF, 0,5 MB) u.a. die Ziele der Aufdeckung vorhandener Qualitätsmängel und Sicherheitslücken in verbreiteten Softwaresystemen sowie die Entwicklung von Systemen mit einer geringerer Anzahl an Mängeln verfolgt.

So kam Coverity für 2008/09 zu dem Ergebnis, dass die Integrität, Qualität und Sicherheit von quelloffenem Code weiter zunimmt. Man fand seit 2006 mehr als 11.200 Fehler, die der Scan-Service in 180 zur Prüfung eingereichten Programmen entdeckt hat und die daraufhin beseitigt werden konnten. Insgesamt sieht die Firma einen Rückgang von 16 Prozent der in statischen Analysen festgestellten Fehler.

Coverity legt seiner Prüfung ein eigenes Reifegradmodell zugrunde, anhand dessen es geprüfte Software klassifiziert und zertifiziert. 144 Projekte laufen zurzeit in der ersten Stufe, 36 in der zweiten. Auf der höchsten Stufe finden sich derzeit vier OS-Projekte, darunter die Programmiersprache Ruby, der Samba-Server und das TOR-Netzwerk.

Insgesamt könne ein kontinuierlich steigendes Qualitäts- und Sicherheitsniveau im Bereich der Open-Source-Software festgestellt werden, so die Softwareprüfer. Die Entwickler in den OS-Ptrojeten treiben das Thema Softwarequalität aktiv voran. Die am häufigsten auftretenden Fehler der teilnehmenden Projekte waren über die Jahre hinweg NULL-Pointer-Variablen, Ressourcenlöcher und unabsichtlich nicht beachtete Expressions. Etliche OS-Projekte erreichten bereits den Status „defect-free“, d.h. man fand gar keine Fehler mehr.

Daneben bietet Coverity auch eine auf den Qualitätsprüfungen basierende Architekturbibliothek an, in der Architekturdaten von Anwendungen sowie Diagramme zu über 2500 Open-Source-Projekten frei zugänglich hinterlegt sind. Die Architektur-Bibliothek soll Entwicklern zugutekommen, die quelloffene Software in ihre eigenen Applikationen integrieren wollen und dazu die Architektur bekannter Projekte studieren möchten, um ein tieferes Verständnis der Struktur und zu den Fähigkeiten der Software zu erhalten. Sie kann ebenso bei Sicherheits- und Qualitätsaudits als Referenz herangezogen werden. Die Informationen werden unter einer Creative-Commons-Lizenz (CC-BY) bereitgestellt.


Microsoft stellt Prüftools für Security-Tester bereit

24. September 2009

Microsoft ist bereits seit längerem bestrebt, sich bzgl. Sicherheit und Softwarequalität seiner Produkte als führend zu positionieren. Daher hat die Firma u.a. das Vorgehensmodell des „Security Development Lifecycle (SDL)“ entwickelt, um Entwicklern bei der weiteren Verbesserung der Qualität sicherheitsbezogener Eigenschaften ihrer Software für die Windows-Plattform zu unterstützen.

Der Microsoft Bin Scope Binary Analyzer überprüft binären Code darauf, ob alle empfohlenen und notwendigen Security Flags, Schutzmechanismen und Kontrollen vorhanden sind. Das stellt sicher, dass in Anwendungen nicht durch gängige Sicherheitsfehler beim Coding Schwachstellen und Sicherheitslücken implementiert werden.

Der Microsoft MiniFuzz File Fuzzer ist eine Lösung für Tester, die unerwartete Verhaltensweisen ihrer Anwendungen eingrenzen wollen. Der Fuzzer automatisiert Sicherheitsüberprüfungen und testet den Code mit zufällig erzeugten Eingabedaten um das Verhalten der Applikation bei deren Verarbeitung zu prüfen. Auf diesem Wege wird bereits sehr früh im Entwicklungsprozess festgestellt, ob etwa Programmabstürze als Sicherheitsrisiken untersucht werden müssen.

„SDL hat sich seit seiner Einführung als effizienter Prozess zur Steigerung der Softwarequalität bewährt“, so Prof. Dr. Sachar Paulus, Vorstandsvorsitzender der ISSECO (International Secure Software Engineering Council e.V.). „Dank der guten Methodologie und einfachen Umsetzbarkeit hat sich SDL mittlerweile bei vielen Entwicklern etabliert. Die beiden neuen Tools sind weitere Bausteine hin zu einer besseren, sichereren Softwareentwicklung“.

Hinzu kommen weitere Hilfen für Entwickler wie z.B. das SDL Process Template für Visual Studio Team System, das SDL Threat Modeling Tool, FxCop (ein Tool zur Analyse von.NET-Assemblies) sowie einige weitere Werkzeuge für die statische Codeanalyse mit Microsoft-Entwicklungsumgebungen.

Alle Tools können bei Microsoft im SDL Tools Repository kostenlos heruntergeladen werden.

Der Security Development Lifecycle ist ein Kernelement der Trustworthy Computing Initiative von Microsoft zur Verbesserung der Sicherheitseigenschaften seiner Produkte. Der Prozess wurde zunächst geschaffen, um firmenintern sichere Anwendungen zu liefern und Attacken besser widerstehen zu können. Jedes Produkt von Microsoft, das mit dem Internet kommuniziert oder für den Unternehmenseinsatz konzipiert ist, muss Angaben von Microsoft gemäß den SDL-Prozess durchlaufen.

Tom Köhler, Direktor Strategie Informationssicherheit Kommunikation bei Microsoft Deutschland hierzu: „Wir schützen damit unsere Plattform. Dazu gehört nicht nur, dass wir unsere eigenen Betriebssysteme und Anwendungen immer sicherer machen, sondern auch Partner und andere Anbieter dabei unterstützen. Gerade Anwendungen von Drittanbietern stehen immer mehr im Zentrum der Attacken durch Schadsoftware. Jeder Entwickler, ob Freiberufler, Microsoft Partner oder Firmenentwickler muss bereits im Designprozess darauf achten, dass seine Anwendungen in der Praxis sicher funktionieren. SDL hilft dabei“.

Kein Zweifel – der Security Development Lifecycle Prozess dürfte für Entwickler auf der Windows-Plattform zunehmend an Bedeutung gewinnen.


Datenschutzverband fordert Update für Betriebsvereinbarungen

21. September 2009

Mit dem zum 01.09.2009 reformierten Bundesdatenschutzgesetz wurden im neuen § 32 Abs. 1 erste Ansätze eines Arbeitnehmerdatenschutzes implementiert. Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur noch verwendet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Bislang mussten diese Daten für ein Vertragsverhältnis lediglich dienlich sein. In der betrieblichen Praxis gab es dazu immer wieder unterschiedliche Auffassungen. Oftmals wurde dabei die Grenze des für das Beschäftigungsverhältnis wirklich Erforderlichen überschritten, so die Erfahrung der Datenschutzpraktiker des Arbeitskreises „Datenschutz in Recht und Praxis“ im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.

Für Unternehmen und Behörden besteht jetzt Handlungsbedarf, um die neuen Regelungen zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten umzusetzen und Vorwürfen nunmehr unrechtmäßiger Datenverarbeitung vorzubeugen. Der Datenschützer-Arbeitskreis empfiehlt daher, die bestehenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu IT-Anwendungen bezüglich der genutzten Daten, Infotypen, Auswertungen und Zugriffsberechtigungen zu überprüfen und ggf. zu ändern.

So sind Bewerberfragebögen – sowohl in Papierform als auch in Webformularen – auf das für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis unbedingt Notwendige zu beschränken. Problematisch sind nach neuem Recht alle Fragen, die weder für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit noch für die Eingliederung im Betrieb erforderlich sind.

Neben den Personal- und IT-Verantwortlichen sind insbesondere die betrieblichen Interessenvertretungen gefordert, deren Mitbestimmungsrechte bei vielen Personalfragen tangiert werden. Für die betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten sind Prüfungen mit den strengeren Maßstäben der Erforderlichkeit geboten. Alle bisherigen (und künftigen) Vereinbarungen müssen sich an den tatsächlichen Erfordernissen für das Beschäftigungsverhältnis orientieren. Hier sind nach Meinung des Arbeitskreises vielerorts Korrekturen notwendig.

Früher oderspäter dürften sich dann auch IT-Revisoren und Wirtschaftsprüfer für solche Dinge interessieren, da es zu ihren Aufgaben zählt, auf das Entdecken und Abstellen von berichtsrelevanten Compliance-Probleme hinzuwirken.

Die neuen Bestimmungen gelten auch für alle nicht automatisierten Datenerhebungen wie Listen, Karteikarten und sogar Notizen mit personenbezogenen Inhalten in Schubladen oder Zettelkästen. Die Reichweite des neuen Datenschutzgesetzes wurde damit auf nichtelektronische Datenverarbeitung (z.B. in Form von „Nebenakten“ und „Handapparaten“ in den Schubladen mancher Vorgesetzter) ausgedehnt.

Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen jetzt personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur noch dann verwendet werden, wenn der nachweisbare Verdacht auf eine Straftat im Beschäftigungsverhältnis besteht. Zudem muss die Verwendung dieser Daten zur Aufdeckung der Straftat erforderlich sein. Das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten muss hierbei gewahrt bleiben. Insbesondere dürfen Art und Ausmaß der Überwachung im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein. Auf der Suche nach korrupten Einkäufern und gesprächsfreudigen Führungskräften per Massendatenabgleich jeden HiWi im Betrieb durchleuchten zu wollen, wäre in jedem Falle unverhältnismäßig.

Die neuen Bestimmungen zum Beschäftigtendatenschutz sind ein erster Schritt in die richtige Richtung; sie ersetzen aber nicht das dringend notwendige und überfällige Arbeitnehmerdatenschutzgesetz.


Methodentag Projektmanagement 2009

20. September 2009

Gestern habe ich an einem Tagesseminar zum Thema Projektmanagementmethoden in der Fachhochschule Augsburg teilgenommen. Veranstalter waren das pm-forum Augsburg, eine lokale Community mit Fokus auf die Themen Projektmanagement und regionalen Wissenstransfer, in Kooperation mit der Gesellschaft für Arbeitsmethodik e.V. und der GPM, einem Fachverband für Projektmanagement, die Infostände zu ihren Aktivitäten im Bereich Projektmanagement und PM-Zertifizierungen anboten.

Projektmanagement ist ein Querschnittsthema, das einem in immer mehr Bereichen der Wirtschaft begegnet – nicht nur in der IT-Sicherheit, der IT-Koordination oder bei der Softwarequalität.

Dementsprechend reichte das Spektrum der wohl etwa 120 – 150 Teilnehmer quer durch alle Branchen. Teilweise parallelisiert wurden Vorträge zu Themen wie projektbezogene Ressourcenplanung, Projektstart-Workshop, Projektmanagementprozesse, Kommunikation im Projekt, Zielsetzung und Entscheidungsfindung, Zeitmanagement, Wege sich als Projektleiter zu behaupten sowie der Umgang mit Projektrisiken angeboten.

Alles in allem eine gelungene und sehr gehaltreiche Veranstaltung.


Backtrack 4 – Das Hacker-Linux auf der Heise-CD

18. September 2009

Vor einigen Tagen erschien das diesjährige ct-Sonderheft Security. Es bietet ein sattes Paket an Informationen, Anwendungen und Hilfestellungen zum Thema IT-Sicherheit. Thematisiert werden u.a. der Kampf gegen Viren, bedrohte Privatsphäre, Verschlüsselung, sicheres Surfen, gefahrloses Online-Banking und die Suche nach Schwachstellen in der IT-Infrastruktur.

Für letzteres liegt eine DVD bei, die unter anderem eine bootbare Version von Backtrack 4 enthält.  Dabei handelt es sich um das BackTrack 4 Pre Final Kernel Update, das auf remote-exploit schon seit einiger Zeit als Pre Release in der Fassung pwnsauce Pentesting and Auditing Verrszum Download bereitsteht. Technisch steckt ein Ubuntu-8.10-Linux als Basis dahinter. Enthalten sind etwa 300 Tools für Sicherheitsexperten und Datenforscher. Sie sind im Backtrack-System als Menüstruktur angelegt, die sich am Arbeitsablauf eines IT-Sicherheitsexperten orientiert.

Die zahlreichen Werkzeuge erfordern zum Teil profundes Security-Fachwissen, so dass ich mich in manches erst einarbeiten muss. Dafür aber ist die bootbare CD (oder ein aus dem Internet gezogenes ISO-Image) bestens geeignet. Man kann mit dem System herumexperimentieren ohne eine bestehende Systeminstallation zu gefährden. Faszinierend, dass eine so umfangreiche und mächtige Werkzeugsammlung legal kostenlos zu haben ist.

Ein entsprechend angepasstes Repository an Software ermöglicht es, vorhandene Applikationen zu aktualisieren oder neue nachzuinstallieren. Freilich erst dann, wenn man das System tatsächlich auf einem Rechner installiert.

Warum hat eigentlich noch niemand ein Backtrack-Buch geschrieben? Wo doch sonst jede Linux-Distribution mit (mindestens) einem eigenen Fachbuch bedacht wird.


Kopiergeschützte Produkte verkaufen kann teuer werden

15. September 2009

Vor einigen Jahren sorgte Sony für viel Ärger als man dort auf die schräge Idee kam, Musik-CDs mit einen auf Schadsoftware basierenden Kopierschutzverfahren (XTP – extended copy protection) auszuliefern. Wer eine solche CD auf einem Computer abspielen wollte, musste dazu einen proprietären Player installieren, der dem Rechner u.a. ein Rootkit unterschob. Zumal es rasch Exploits und Trojaner gab, die das Sony-Rootkit für eigene Zwecke nutzten. Der Einsatz von XTC  zog weltweit Klagen und Prozesse gegen Sony nach sich, so dass andere Firmen die Finger von der Idee des Einsatzes von Schadsoftware zum Zwecke der Rechtedurchsetzung ließen.

Doch damit ist das Problem nicht vom Tisch. Denn kürzlich verkaufte ein CD-Fan eine solche Schad-CD von Sony und verursachte so ungewollt die Verseuchung eines Rechnernetzes mit Schadsoftware des Typs „rootkit.b“.

Als Folge davon forderte der CD-Käufer vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 1.500 € für die Wiederinstandsetzung von drei verseuchten Rechnern, Wiederherstellung von Daten, nötige Zuarbeiten durch einen IT-Spezialisten sowie Anwaltskosten und einen durch die Störung entgangenen Gewinn als Freiberufler. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verurteilte den Wiederverkäufer der Schad-CD letztlich dazu 1.200 € zu zahlen (Az. 712 C 113/08).

Vor allem in der ersten Hälfte des Jahrzehnts setzte die Musikindustrie großflächig „Kopierschutztechnologien“ ein, von denen sich das Sony-Rootkit am tiefsten in Windowssysteme einnistete. Aber auch einige andere Verfahren versuchten, ohne Wissen des Nutzers Software zu installieren oder Konfigurationen zu verändern, was teilweise zu Funktionseinschränkungen, Sicherheitslücken und diversen anderen Problemen führte. Inzwischen sind „technische Schutzmaßnahmen“ solcher Art, für welche die Rechteverwerter sogar eine EU-Richtlinie und ein Verbot von „Umgehungsmethoden“ im deutschen Urheberrecht erwirkten, zumindest bei Musik-CDs seltener anzutreffen.

Um es klar herauszustellen: Kopierschutzmethoden, die die Verwendbarkeit von Produkten einschränken (fehlende Gebrauchstauglichkeit) oder gar Abspielgeräte des Kunden schädigen, sind Sachmängel und berechtigen den Kunden zur Rückerstattung des Kaufpreises (Umtausch gegen ein mängelfreies Produkt ist i.d.R. ja nicht möglich). Solche Produkte sind im Grunde genommen „defective by design“, d.h. Ausschussware.

Es sein denn der Verkäufer weist klar auf die Nutzungsvoraussetzungen und Defekte hin. Dann darf auch ein schadhaftes Produkt legal verkauft werden. Das genau hatte der CD-Verkäufer nicht getan und deswegen bekam er den Ärger.

So sieht § 95d des Urheberrechts vor, dass Werke, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen sind.  Aber auch dann haftet ein Verkäufer auf Basis von Schuldrecht und Vertragsrecht sowie dem Produkthaftungsgesetz immer für Schäden, die sein Produkt bei bestimmungsgemäßer Nutzung anrichtet.

Es empfiehlt sich daher, grundsätzlich auf den Kauf kopiergeschützter Produkte zu verzichten. Dort wo das nicht möglich ist, sollten die Produkte nach dem Erreichen des Endes ihres Lebenszyklusses nicht weiterverkauft sondern entsorgt werden. Auf die Nutzung kommerzieller Unterhaltungsprodukte auf betrieblich genutzten Produktivsystemen sollte gänzlich verzichtet werden.


Das neue Bundesdatenschutzgesetz

14. September 2009

Am 01.09. dieses Jahres trat eine neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Die zahlreichen Datenschutzskandale in der Wirtschaft hatten eine lang andauernde und noch keineswegs abgeschlossene Diskussion über strengere Datenschutzstandards sowie das Schließen von Lücken in der Datenschutzgesetzgebung ausgelöst.

Allerdings sorgten Lobbydruck aus der Wirtschaft (speziell der kommerziellen Datenhändler) sowie ein genereller politischer Unwillen dafür, dass bei Fragen der Neuregelung der Datennutzung zum Zwecke der Werbung sowie der Markt- oder Meinungsforschung großzügige Übergangsfristen festgeschrieben werden. Manche im Gesetz enthaltene Veränderungen werden daher erst im Laufe der kommenden Jahre rechtswirksam.  Nicht zuletzt hatte ja auch das Finanzministerium Steuergelder zum Ankauf gestohlener Daten ausgegeben, um so geheime Auslandskonten deutscher Steuerzahler in Staaten mit starkem Bankgeheimnis aufspüren zu können.

Bereits zum 01.04. waren Veränderungen im Datenschutzgesetz in Kraft getreten, mit dem Ziel ausufernden Datenhandel und Scoring mit Hilfe intransparenter Geheimverfahren in den Griff zu bekommen. Gegenstand des nun zweiten Änderungspaketes im Datenschutz sind vor allem die Themen

•    Stärkung der Rechte des Datenschutzbeauftragten (§ 4f Abs. 3)
•    Ordnungsgemäße Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 Abs. 2)
•    Umgang mit Adresshandel und Werbung (§ 28 Abs. 3, § 34 Abs. 1a)
•    Elementarer Arbeitnehmerdatenschutz (§ 32)
•    Mitteilungspflichten bei Datenschutzverstößen (§ 42a)
•    Erhöhung der Bußgelder (§ 43 Abs. 3)

Stärkung der Rechte des Datenschutzbeauftragten
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter genießt jetzt ähnlich starken Kündigungsschutz wie ein Betriebsrat. Um sicherzustellen, dass seine Kenntnisse auf dem aktuellen Stand der Technik bleiben, muss er sich regelmäßig fortbilden. Sein Arbeitgeber muss ihm dazu die Teilnahme an Fortbildungen ermöglichen und die entstehenden Kosten übernehmen.

Auftragsdatenverarbeitung
Von Auftragsdatenverarbeitung spricht man, wenn jemand im Auftrag und nach Weisung eines anderen dessen Datenbestände erhebt, verarbeitet oder nutzt. Ein gutes Beispiel hierfür ist die betriebliche Lohnabrechnung, die von vielen kleineren und mittleren Unternehmen an Dienstleister abgegeben wird. Dabei verbleibt die Verantwortung für das korrekte Tun des Auftragnehmers beim Auftraggeber. Er muss durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und tatsächliche Prüfungen sicherstellen, dass der Auftragnehmer datenschutzrechtlich korrekt arbeitet.  Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können Nachlässigkeiten hierbei nun mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € pro Fall geahndet werden.

Adresshandel und Werbung
Bislang genossen Adresshändler das sogenannte „Listenprivileg“. Sie durften Verbraucherdaten in Tabellenform zu Werbezwecken und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung an Dritte weitergeben, wenn darin nur bestimmte Kategorien von Daten enthalten waren. Das umstrittene Listenprivileg bleibt auch weiterhin erhalten. Allerdings müssen Unternehmen künftig den Empfänger eines Werbeschreibens darüber informieren, woher sie die über ihn vorhandenen Daten haben. Die Werbung zwischen Unternehmen (B2B) ist davon allerdings nicht betroffen.

Weitere Erleichterungen wurden für Werbemaßnahmen an Bestandskunden, für steuerbegünstigte Spendenwerbung und Werbung nach im Gesetz genauer definierten Transparenzgeboten normiert.

Zudem sind Adresshändler nun verpflichtet, die Herkunft der von ihnen verwendeten Daten sowie die Identität des Empfängers für zwei Jahre zu speichern. Denn bisher scheiterten datenschutzrechtliche Anfragen von Verbrauchern bei Adresshändlern häufig daran, dass diese über die Herkunft ihrer Daten keine Auskunft geben konnten (oder wollten). Dem soll so ein Ende gemacht werden.

Arbeitnehmerdatenschutz
Spitzelskandale wie z.B. die bei Lidl oder der Deutschen Bahn wurden von Verantwortlichen im Nachhinein mit dem Bedürfnis nach präventiven Maßnahmen gegen Wirtschaftskriminalität begründet. Auch wenn hier oftmals Zielsetzung und Vorgehensweise auch bei wohlwollender Betrachtung nicht zusammenpassen wollten. Jetzt dürfen Beschäftigtendaten nur noch bei konkretem und nachweisbarem Anfangsverdacht zur Aufdeckung von Straftaten verwendet werden. Es muss zudem eine Interessensabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten und denen des Arbeitgebers stattfinden und dokumentiert werden, die im Zweifel einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Mitteilungspflichten
Kommt es in Unternehmen künftig zu einem datenschutzrechtlich relevanten Vorfall und wird dieser bemerkt, so müssen die davon Betroffenen sowie die Datenschutzaufsichtsbehörden informiert werden. Ein solcher Vorfall tritt stets dann ein, wenn es um folgende, besonders sensible Informationsarten geht:

  1. Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben,
  2. personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
  3. personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht auf solches beziehen,
  4. personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten.

Inhaltlich muss diese Information bestimmten Mindestanforderungen genügen und unverzüglich herausgegeben werden. Lediglich laufende Ermittlungen der Polizei dürfen die Benachrichtigung Betroffener zeitlich verzögern. Würde die Benachrichtigung aller Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich ziehen, können statt persönlicher Kontaktierung auch eine (mindestens) halbseitige Anzeige in zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder andere vergleichbare Maßnahmen eingesetzt werden.

Fallbeispiel :
Dem Bereichsleiter Vertrieb wird auf einer Dienstreise der Laptop mit darauf gespeicherten Kunden- und Abrechnungsdaten gestohlen (schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen). Er muss den Vorfall der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Sobald eine Information an die Betroffenen im Falle einer Strafanzeige einen polizeilichen Ermittlungserfolg (Diebstahl) nicht mehr gefährdet, müssen diese ebenfalls über den unrechtmäßigen Datenabfluss informiert werden.

Erhöhung der Bußgelder
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen den Datenschutz wurde für einfache Verstöße auf 50.000 € und für schwerwiegende Verstöße auf 300.000 € pro Fall aufgestockt. Wurden aus Datenmissbrauch Gewinn gezogen, kann dieser durch höhere Bußgeldansätze eingezogen werden, da künftig der Grundsatz gilt, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus den Datenschutzverstößen übersteigen soll.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Teil der Forderungen, den Datenschutzexperten bereits seit Jahren erheben, nun nach offensichtlichem Handlungsbedarf tatsächlich umgesetzt wurde. Es bleibt abzuwarten, in wie weit die personell nur sehr sparsam ausgestatteten Datenschutzaufsichtsbehörden jedoch überhaupt in der Lage sein werden, das Gesetz angemessen umzusetzen.

Allerdings halte ich es nur für eine Frage der Zeit, bis z.B. Verbraucherschutzverbände und Gewerkschaften öffentliche Datenbanken einrichten, in denen meldepflichtige Datenschutzverstöße allgemein zugänglich gesammelt werden. Der damit verbundene Reputationsverlust dürfe speziell große Unternehmen und Markenfirmen erheblich mehr treffen, als das (gewinnmindernde und daher steuerlich absetzbare) Bußgeld.

Wie so etwas aussehen könnte, ist unter http://datalossdb.org/, einer von der Open Security Foundation betriebenen öffentlichen Datenbank für datenschutzrelevante Sicherheitsprobleme, zu sehen (auch als RSS-Feed sowie über Twitter abonnierbar).


Neue ISO-Norm 38500 betont die Verantwortung der Geschäftsführung in der IT

11. September 2009

Schon seit Jahren kann man es beobachten: Die technischen, organisatorischen und geschäftlich bedingten Herausforderungen in der IT steigen langsam aber kontinuierlich an. Da sind insbesondere rein managerial tätige Mitarbeiter zunehmend mit Komplexität und Umfang der Probleme überfordert.

Das ist deutlich am Drang hin zu Outsourcing, Outtasking, Offshoring, Rightsizing, Shared-Services, Virtualisierung, Cloud-Computing und allem anderen zu erkennen, dass die Auslagerung und Fremdvergabe von IT-Leistungen ermöglichen und beschleunigen soll. Weg mit den Problemen, weg mit der Verantwortung dafür und runter mit den Kosten.

Allerdings macht der Gesetzgeber zunehmend klar, dass Verantwortung und Sorgfaltspflichten nicht delegiert werden können. Was externe Dienstleister verbocken bleibt haftungsrechtlich am Auftraggeber hängen. Auf den Dienstleister verweisen und sich auf Unwissenheit, Dummheit und eine bequeme passive Kundenposition zurückzuziehen, wird im Zweifel vor Gericht nicht akzeptiert.

Das macht auch eine erst 2008 rundeerneuerte ISO-Norm, die ISO/IEC 38500:2008 „Corporate Governance of Information Technology“ deutlich. Sie definiert und beschreibt, wie Unternehmen eine auf Best Practices basierende IT-Governance aufbauen können. Gute IT-Governance ist eine Voraussetzung dafür, IT-Probleme, Komplexität und Kosten grundsätzlich in den Griff zu bekommen. Es ist absehbar, dass von IT-Dienstleistern aber auch von Auftraggebern bald entsprechende Vorleistungen in Form von zertifizierbaren Organisationsstrukturen als Vorbedingung für Aufträge gefordert werden dürften.

„Angesichts der bestehenden Frameworks wie ITIL, COBIT und anderer, die alle die Ausrichtung der IT an den Geschäftszielen zum Ziel haben, wirkt der Ruf nach einem neuen Regelwerk auf den ersten Blick verwunderlich“, erläutert so Dr. Gisela Böndgen, Business Consultant beim Beratungshaus Serview. „Was aber, wenn die Geschäftsstrategie und -ziele gar nicht bekannt sind und wenn keine klaren Vorgaben aus den Chefetagen vorliegen“, fragt sie.

Und das dürfte in vielen Unternehmen der Fall sein. Man ist schon froh die technischen Aspekte geregelt zu bekommen, ohne das die Kosten aus dem Ruder laufen.  Kommen dann aber noch organisatorische und rechtliche Themen mit hinzu, ist rasch ein Punkt erreicht, an dem den Geschäftsführungen und ihren internen „Beauftragten für alles“ das Know-how und die Ressourcen ausgehen.

Vor allem aber soll der neue Standard den vielen Auslegungen und Missverständnissen bei der Gestaltung der Corporate Governance ein Ende bereiten. „Das unterschiedliche Verständnis behindert den Erfolg vieler Unternehmungen, deshalb bedarf es verbindlicher Klarheiten, damit die Unternehmen einen höheren Mehrwert aus ihren IT-Investitionen ziehen und die Risiken besser managen können“ so Böndgen weiter.

Die ISO 38500 definiert sechs Grundprinzipien zur Gestaltung der Corporate Governance:

  1. Verantwortung (Responsibility): Das Topmanagement sollte die IT-Belange des Unternehmens angemessen wahrnehmen.
  2. Strategie (Strategy): Die unternehmensstrategische Planung muss mit Blick auf die IT-Potenziale erweitert und angepasst sowie die IT-Strategie aus den Unternehmensstrategien hergeleitet werden.
  3. Beschaffung (Acquisition): Die Gestaltung der IT-Budgets muss sich im Rahmen transparenter Entscheidungsprozesse konsequent am tatsächlichen Bedarf anstatt an politisch gesetzten Größen orientieren.
  4. Leistung (Performance): Die IT-Services und –Produkte sind gemäß den konkreten Anforderungen der Fach- und Organisationsbereiche des Unternehmens zu gestalten.
  5. Regelkonformität (Conformance): Die IT hat allen rechtlichen Vorgaben, Normen, internen Standards etc. zu entsprechen.
  6. Faktor Mensch (Human behaviour): Die IT-Konzepte müssen den Bedürfnissen der internen und externen IT-Nutzern hohe Aufmerksamkeit beimessen.

Diese sechs Prinzipien sind dabei nicht als unverbindliche Leitbildfloskeln zu verstehen. Sondern als Programmüberschriften, die mit entsprechenden unternehmensspezifischen Maßnahmen realisiert werden müssen.

Jedem dieser sechs Prinzipien sind in der Norm drei Funktionen zugeordnet, die insgesamt eine Matrix mit 18 Leistungsfeldern der Unternehmens-IT bilden:

    •    Bewertung: Kontinuierliche Beurteilung des IT-Einsatzes im laufenden Betrieb.
    •    Leitung: Steuerung einer bedarfsgerechten Ausrichtung der IT-Maßnahmen am Geschäft des Unternehmens (business alignment).
    •    Kontrolle: Systematische Überwachung von Regelkonformität (compliance) und Leistungsfähigkeit der IT mit Hilfe von geeigneten Werkzeugen und Verfahren.

      Der Standard soll dabei helfen, die IT Prozesse so einzurichten, dass alle internen und externen Regelwerke – wie zum Beispiel Richtlinien, Gesetze und Verträge – eingehalten werden können. Er zielt dabei nicht auf eine bestimmte Art oder Größe von Organisationen ab, sondern soll von Unternehmen, Behörden oder Non-Profit-Organisationen gleichermaßen eingesetzt werden können. Dabei wird „Control Objectives for IT“ (COBiT) als Referenz für die Richtlinien, Prozesse und Controls, welche für Aufbau und Umsetzung eines Governance Management Systems zu implementieren sind, empfohlen – so die Unternehmensberatung Serview, einer der Treiber des Themas in Deutschland auf seiner Unternehmenshomepage.

      Und das ist ein Punkt an dem insbesondere IT-Sicherheitsbeauftragte, Datenschützer und Betriebsräte ebenso wie Projektleiter und Methodenspezialisten aufmerken sollten. Denn die ISO 38500 sowie das COBiT-Framework oder auch das ITIL-System beschreiben letztlich Verfahren zur Etablierung, Ausrichtung und Steuerung von informationstechnischen Prozessen, in denen es auch um Fragen der Compliance, der IT-Sicherheit und des Datenschutzes gehen kann. Und nicht zuletzt um die eingangs erwähnte Frage, was intern mit eigenen Beschäftigten getan wird. Und was an Externe und Dienstleister abgegeben werden soll.


      Neues Hoeren-Skript zum Internetrecht

      10. September 2009

      Der bekannte IT-Rechtsexperte Thomas Hoeren, Professor am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münsterund Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, hat eine neue Fassung des Skripts Internetrecht vorgelegt. Die neue Ausgabe liegt auf den Seiten des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster zum kostenfreien Download als PDF-Datei (3,2 MB) bereit.

      Obwohl „Skript“ für dieses umfassende, gut 550 Seiten starke Standardwerk zum deutschen IT- und Internetrecht eigentlich heftig untertrieben ist.

      Thomas Hoeren gab kürzlich der ZEIT ein Interview, in dem er die überkommenen Strukturen des deutschen Urheberrechts sowie die fragwürdige Praxis des sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“ kritisierte und sich zu Ideen wie der Kulturflatrate äußerte.


      Konfliktfeld Datenschutz und Cloud Computing

      8. September 2009

      Cloud Computing ist nicht nur ein neuer IT-Trend. Sondern eine für viele Firmen sehr interessante Sache. Denn mit Hilfe der bedarfsgerecht ausgelagerten und zugekaufen Rechenkapazitäten oder Softwareprodukte lassen sich rasch IT-Kapazitäten aufbauen, ohne eigene Infrastrukturen betreiben und eigenes Personal beschäftigen müssen.

      Dummerweise lassen sich die Verantwortung für die Korrektheit der Arbeit in der Cloud sowie die zum Teil sehr weitreichende persönliche Haftung der Verantwortlichen für damit einhergehende Risiken nicht mit in die Cloud wegdelegieren. Schon eine – an sich harmlose – datenschutzrechtliche Auskunftsanfrage kann ein Unternehmen ins Schleudern bringen, wenn es nicht weiß, was genau von wem und wo in der Cloud mit den Daten gemacht wird. Verträge und Vereinbarungen sind da nur begrenzt hilfreich. Sie müssen auch eingehalten und die Einhaltung geprüft und dokumentiert werden. Beispielsweise durch das Monitoring von Kennzahlen und SLA’s mit Hilfe von eigenen Servicemanagern.

      Gernot Keckeis, Director Identity & Security Management bei Novell gab hierzu kürzlich dem Compliance-Magazin ein Interview:

      „Wenn die Cloud-basierte Verarbeitung von Personendaten außerhalb der EU stattfindet, ist dies laut dem deutschen Datenschutzrecht nicht zulässig. Das geht aus dem aktuellen Jahresbericht des Berliner Datenschutzbeauftragten Alexander Dix hervor. Diese Feststellung ist erschreckend. Im Grunde bedeutet das nämlich, dass sich über kurz oder lang länderspezifische Datenmonopole bilden werden. Das ist nicht nur politisch gefährlich. Vor allem vergrößert sich dadurch die Angriffsfläche von professionellen Hackern, die dann gezielt einzelne Länder anvisieren können.“

      Er fürchtet demnach eine (datenschutz)rechtliche Territorialisierung der an sich grenzenlosen Cloud (in der es ja gerade nicht wichtig sein soll, wo und durch wen etwas stattfindet), was für die Unternehmen administrativen Mehraufwand bedeuten könnte. Die Alternative des globalen „race to the bottom“, also eines Wettlaufs um die weltweit niedrigsten Datenschutzstandards ist allerdings mehr als abzulehnen.

      „Natürlich haben viele Unternehmen Sicherheitsbedenken, wenn es um Cloud Computing geht. Diese Sorgen sind berechtigt, wenn in Unternehmen keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Besonders wenn es um den Schutz von sensiblen Daten geht, ist es unumgänglich zu wissen, wo diese gespeichert werden und wer darauf zugreifen kann. Obwohl dies natürlich keine unbekannten Herausforderungen für IT-Manager sind, rückt die Cloud sie doch noch stärker ins Bewusstsein. Die Verantwortlichen erkennen, dass ihre IT nur als Einheit funktioniert und deshalb auch einheitliche Sicherheits-Policies erfordert“.

      Das bedeutet allerdings beträchtliche Investitionen in das IT-Themenfeld Governance, Risk & Compliance (GRC) sowie in Fragen der IT-Sicherheit, des Datenschutzes und der Softwarequalität.

      Dazu führt Keckeis weiter aus:

      „Bevor IT-Manager sich auf das Erlebnis Cloud Computing einlassen, sollten sie ein detailliertes Risk Assessment durchführen, um sämtliche Probleme und Risiken, die mit der Sicherheit ihrer Daten einhergehen, zu verstehen. Wichtig sind hier vor allem Identitäts- und Access-Management-Lösungen. Wir haben beispielsweise eine Technologie entwickelt, mit der Unternehmen einen Teil der Cloud temporär annektieren und diesen unter Einhaltung der gleichen Sicherheitskontrollen wie denen im eigenen Rechenzentrum nutzen können“.

      „Lösungen wie diese sind notwendig. Einerseits, um Datenschützer zu überzeugen und andererseits, um eine länderspezifische Diskriminierung vorzubeugen, die ansonsten in einer geballte Ansiedlung von Cloud-Providern in einzelnen, wenigen Ländern mündet. Sowohl die Anbieter als auch die Nutzer der Wolke müssen verantwortungsvoll handeln, um das Prinzip der freien Cloud nicht schon im Keim zu ersticken“.

      Es geht also letztlich darum, das Gleichgewicht zwischen Globalisierung der Unternehmen sowie lokalen Bedürfnissen nach Schutz und Sicherheit vor Datenklau und Wirtschaftswillkür zu finden. Keine einfache Angelegenheit.


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