Wenn der Staatsanwaltschaft der Himmel auf den Kopf fällt

Ende 2007 meinten die Fahnder der Berliner Polizei etwas ganz Großes im Visier zu haben. Einen Ring von Kinderpornoproduzenten und –konsumenten galt es dingfest zu machen. Die sog. „Operation Himmel“ wurde gestartet, um einige einschlägige Server stillzulegen und mit den beschlagnahmten Logfiles die Nutzer dingfest zu machen. Man meinte auf den Servern eines Berliner Providers bis zu 12.000 Verdächtige ausgemacht zu haben, die man per Rasterfahndung identifizierte und von denen einige Hundert Hausbesuche neugieriger Kripofahnder erhielten. Die alsbald mit beschlagnahmen Rechnern wieder von dannen zogen.

In so mancher Beziehung dürfte es mehr als gekriselt haben, nachdem der Kripo-Fahndungstrupp auf der Suche nach Kinderpornografie die Wohnung umgekrempelt und alle gefundenen Datenspeicher mitgenommen hatte. Selbst wenn dann einige Monate später eine Verfahrenseinstellung von der Staatsanwaltschaft per Post kam, weil man sich geirrt hatte (was öfter vorkam).

Denn eingestellt wird i.d.R. aus Mangel an Beweisen oder öffentlichem Interesse, nicht wegen erwiesener Unschuld.

Nun hat – wie heise.de berichtet – das Landgericht Aachen die Durchsuchung einer Wohnung eines im Rahmen der breit angelegten Kinderporno-Ermittlungsaktion „Himmel” für rechtswidrig erklärt. Mit Beschluss vom 8. Juli gab die 8. große Strafkammer einer Beschwerde des Beschuldigten statt (Az. 68 Qs 56/08). Das Gericht stellte fest, „dass die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung bei dem Beschuldigten [...] rechtswidrig waren”. Der angefochtene Beschluss wurde rückwirkend aufgehoben. Die beschlagnahmten Computer müssen nun unausgewertet zurückgegeben werden. Die Verfahrenskosten trägt der Staat.

Der inhaltliche Schwachpunkt der Ermittlungen bestand darin, dass ein Großteil der Nutzer gar nicht aktiv suchend auf ein illegales Angebot von Kinderpornos zugegriffen hatte. Es hatte sich zum Teil per Werbe-Popup auf die Bildschirme gedrängt, wo es allenfalls angewidert weggeklickt wurde. Oder Browser, die Links zu anderen Webseiten schon im Voraus in den Cache laden, um das Surfen zu beschleunigen, hatten dieses Angebot „mit eingesaugt“, auch wenn es der Surfer gar nicht mehr anklickte. In den Logfiles des Providers tauchten diese Nutzer als sehr kurzfristig auf der Webseite auftauchend und wieder verschwindend auf.

(da lobe ich mir doch meinen Firefox mit Popup-Blocker und Adblock-Plugin…)

Daher befanden die Richter in Aachen, dass zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten kein Anfangsverdacht gemäß §§ 102, 105 der Strafprozessordnung bestand. Es fehlte an Tatsachen, die konkrete Verdachtsgründe hätten begründen können. Auf der Grundlage von bloßen Vermutungen oder nur vagen Verdachtsgründen darf eine Durchsuchung nicht angeordnet werden.

Damit war sie illegal und nichtig.

Es ist wichtig und richtig, dass die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornos bekämpft wird. Gerade deswegen (und wegen der erheblichen Kolllateralschäden) darf aber eine sorgfältigere Vorgehensweise der damit beauftragten pensionsberechtigten Staatsdiener erwartet werden.

Zumal sich im Nachhinein herausstellte, dass von Operation Himmel nicht viel mehr übrigblieb als eine Operation Heiße Luft.

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