Das Bankgeheimnis hat in Deutschland einen hohen Stellenwert. Und das, obwohl es bei genauerem Hinsehen eigentlich gar nicht existiert. Legt doch § 31a der Abgabenordnung verbindlich fest, dass der Fiskus an sich geschützte Bankdaten (und noch so manches andere) abgreifen darf
„soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder der Entscheidung über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist“. (§ 31a AO)
Das nennt man das „äußere Bankgeheimnis“. Es gilt besonders stark gegenüber anderen Privaten und nur in stark abgeschwächter Form dem Staat gegenüber.
Aus ihm lässt sich das „innere Bankgeheimnis“ ableiten, dass speziell die Beschäftigten des Finanzdienstleistungssektors angeht.
Wer für eine Bank arbeitet, der führt oft auch beim Arbeitgeber sein Konto. Sei es aufgrund eines Mitarbeiterrabatts oder schlicht „weil es gern so gesehen wird“. Banken haben grundsätzlich verschärfte gesetzliche Anforderungen und Aufsichtspflichten hinsichtlich der finanziellen Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten zu erfüllen.
Das kann aber im Einzelfall gründlich ins Auge gehen, da man es in manchen Banken mit dem Datenschutz nicht ganz so genau nimmt.
Wie die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ in ihrer Mai-Ausgabe anhand mehrerer Fallbeispiele berichtet, zeigen Banken als Arbeitgeber ein verstärktes Interesse für das Ausgabeverhalten seiner bei ihm angestellten Bankkunden. Und spähten dazu dessen Kontendaten illegal aus, um so personelle Maßnahmen wie z.B. Abmahnungen, Kündigungen oder Nichtübernahmen von Azubis zu begründen.
Dort wo dieses „Geschäftsgebaren“ zu Klagen vor Arbeitsgerichten führten, verloren die Banken durchwegs. Die dem Bankgeheimnis unterliegenden Daten ihrer Arbeitnehmer-Kunden hätten sie als Arbeitgeber nichts anzugehen, lautete der Tenor. Zumal illegal erlangte „Beweismittel“ von Gerichten verworfen werden können. Kurz: Was der Kreditsachbearbeiter wissen muss, um die Kreditwürdigkeit prüfen zu können, muss deswegen die Personalabteilung oder der Vorgesetzte noch lange nicht wissen.
Wer daher als Bankangestellter Herr seiner Daten bleiben will, sollte seine Bankverbindungen diversifizieren und nicht alles (Girokonto, Kreditkarten, Wertpapierdepot, Bausparvertrag, VL-Vertrag etc.) über ein und dasselbe Institut abwickeln. Zwar läuft am Ende vieles bei der Schufa wieder zusammen. Doch dort sind die Zugangshürden etwas höher und die Schufa zeichnet zudem keine Einzeltransaktionen oder Kontenstände auf. Zudem dürften Personalabteilungen von Banken keinen legalen Zugang zu Schufadaten haben.